Rechtsnorm für Unterlassen des Fastens für jemanden, der sich ständig auf Reisen in Ramadan befindet
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Allah der Hocherhabene erlaubt einem reisenden Fastenden das Fasten zu unterlassen, wenn dessen Reisestrecke sich nicht auf weniger als 83,5 km beläuft. Bedingung ist, dass er mit dieser seiner Reise auf keine Sünde abzielt. Die Scharia machte die Erlaubnis zum Unterlassen des Fastens von der Verwirklichung des Reisegrundes an sich abhängig, ganz zu schweigen von den Beschwernissen, die mit dieser Reise gewöhnlich verbunden sind. Das Reisen an sich gilt als ein zulässiger Grund, denn es handelt sich um eine augenscheinliche exakt fassbare Bezeichnung, die es zulässt die Scharia-Norm daran zu knüpfen. Die Rechtsnorm ist vom Vorhandensein respektive Nicht-Vorhandensein deren Ursache abhängig: Gibt es das Reisen, gibt es ebenso die Erlaubnis, und entfällt das Reisen, entfällt ebenfalls die Erlaubnis.
Was aber die Beschwernisse betrifft, so handelt es sich um eine nicht exakt fassbare Lebensweisheit, weil sie sich ob der Unterschiedlichkeit der Menschen unterscheiden. Deshalb ist das Verknüpfen der Rechtsnorm mit ihnen nicht zulässig. Dementsprechend ergibt sich aus ihnen auch nicht diese Rechtsnorm und ist sie weder von deren Vorhandensein noch von deren Nicht-Vorhandensein abhängig. Der Erhabene sagt:
وَمَنْ كَانَ مَرِيضًا أَوْ عَلَى سَفَرٍ فَعِدَّةٌ مِنْ أَيَّامٍ أُخَرَ يُرِيدُ اللَّهُ بِكُمُ الْيُسْرَ وَلَا يُرِيدُ بِكُمُ الْعُسْرَ
... Und wer krank ist oder auf einer Reise, so eine Anzahl anderer Tage. Allah will für euch die angenehme Lage und ER will nicht für euch die missliche Lage ...
(Sure 2, Vers 185)
Solange also die Bezeichnung des Reisens auf einen Fastenden zutrifft und er die Reise nicht mit dem Abzielen auf eine Sünde unternimmt, darf er das Fasten unterlassen, wobei es unerheblich ist, ob seine Reisen Beschwernisse enthalten oder nicht, und wobei es auch unerheblich ist, ob es sich um mehrmaliges Reisen handelt oder nicht. Selbst wenn sein Beruf ein ständiges Reisen erfordert, hebt dies bei ihm die scharia-konforme Erlaubnis nicht auf. Allah der Gepriesene legt dahingegen klar, dass das Fasten für den Reisenden trotz Vorhandenseins der Erlaubnis zum Unterlassen des Fastens besser und vorzüglicher ist, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen:
وَأَنْ تَصُومُوا خَيْرٌ لَكُمْ
... Und dass ihr fastet, ist besser für euch ...
(Sure 2, Vers 184)
Das Fasten in dieser Situation ist für ihn besser als dessen Unterlassen und wird reichlicher belohnt, solange es für ihn nicht mit Beschwernissen verbunden ist, denn das Fasten in den Monaten außer Ramadan kommt dem Fasten in Ramadan weder gleich noch nahe, und zwar für denjenigen, der das Fasten im Monat Ramadan vermag. Glaubt ein Reisender an eine Schädigung, ist für ihn das Fasten unerwünscht, und wenn er sogar den Untergang befürchtet, muss er das Fasten abbrechen.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!