Ehelicher Unterhalt obliegt Ehemann...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Ehelicher Unterhalt obliegt Ehemann, sei er in finanziellen Schwierigkeiten oder nicht

Ihre Frage

Es wird um Darlegung der schariatischen Rechtsnorm für den ehelichen Unterhalt, der dem Ehemann gegenüber dessen Ehefrau obliegt, gebeten. Steht es einem Richter zu, zu diesem Unterhalt den Ehemann zu verpflichten, wenn dieser sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet?

Antwort

    In der Scharia ist vorgesehen, dass für den Fall, dass sich die Ehefrau ihrem Ehemann hingibt, auch wenn dies virtuell ist, dem Ehemann der Unterhalt für sie obliegt; denn sie widmet sich dem Ehemann. Lehnt er den Unterhalt zu ihren Gunsten ab, steht es der Ehefrau zu beim Richter das Verpflichten ihres Ehemannes zum Unterhalt für sie in dessen drei Arten Kost, Kleidung und Unterkunft zu beantragen. Auch wenn es feststeht, dass sich der Ehemann in finanziellen Schwierigkeiten befindet und für den Unterhalt für seine Ehefrau in dessen drei Arten nicht aufkommen kann, steht es der Ehefrau zu beim Richter das Verpflichten ihres Ehemannes zum Unterhalt für sie zu beantragen. Der Richter weist dann zur gleichen Zeit denjenigen an, dem die Unterhaltszahlung für die Ehefrau obliegt, falls sie nicht verheiratet ist, wie etwa dem Vater oder dem Bruder oder Anderen, für den Unterhalt für die Ehefrau aufzukommen, wobei der Ehemann diesen an den, der die Unterhaltszahlung getätigt hat, zurückbezahlen muss, wenn sich später seine finanzielle Lage bessert. 

    Ferner kann die Ehefrau das Verpflichten ihres Ehemannes zum Unterhalt an sie zusammen mit der Erlaubnis des Richters beantragen, dass sie bei Anderen Schulden zu Lasten ihres sich in finanziellen Schwierigkeiten befindenden Ehemannes macht. Hat sich die Ehefrau in diesem Fall ihren Unterhalt ausgeliehen, kann der Schuldner direkt auf den Ehemann zwecks Tilgens dieser Schuld zurückgreifen. Hat ihr der Richter indes keine Erlaubnis zur Verschuldung gegeben, greift der Schuldner auf sie und nicht auf den Ehemann zurück, wobei sie auf den Ehemann zurückgreift.

    In Beantwortung der Frau gilt Folgendes:

    Steht es für den Richter durch irgendeine Art und Weise fest, dass der Ehemann sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, kann er den Unterhalt zu Lasten dessen entscheiden, dem der Unterhalt für die Frau, falls sie nicht verheiratet ist, obliegt, wobei der Ehemann diesen später zurückbezahlt, wenn sich seine finanzielle Lage bessert. Oder er erlaubt ihr, wenn sie dies für besser hält, Schulden von Anderen zu nehmen, wobei das Geliehene direkt in die Schulden des Ehemannes übergeht. Es steht dem Schuldner zu diesen Ehemann unmittelbar nach Erlaubnis des Richters gerichtlich zu belangen.

    Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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