Wie holt eine Schwangere das Ramadan-Fasten nach?
Ihre Frage
Ich bin eine im zweiten Monat schwangere Frau. Die mich behandelnde Ärztin empfahl mir, im Monat Ramadan nicht zu fasten. Dies ist mir meines Wissens nach gestattet. Deshalb ermöglicht mir Allah der Hocherhabene die Sühneleistung für die dreißig Tage. Ich ließ also dreißig Bedürftige speisen.
Meine Frage lautet nun: Muss ich auch die dreißig versäumten Fastentage nach der Entbindung nachholen? Es ist zu bemerken, dass für den Fall, dass Allah der Erhabene mir das natürliche Stillen ermöglicht, das Fasten in dieser Zeitspanne auch nicht emfehlenswert ist. Denn es ist mir bestimmt mein Baby im kommenden Mai zur Welt zu bringen, so Allah der Erhabene will. Deshalb wird der nächste Monat Ramadan in die Zeit der Entwöhnung fallen.
Ich bitte darum, dass Sie mich über entschiedene Anweisung informieren. Das heißt, genügt die Sühneleistung in Form von Speisen von dreißig Bedürftigen? Oder muss ich auch das Fasten nachholen? Und wie geschieht das und wann?
Antwort
Solange die behandelnde Ärztin Sie anwies ob der Schwangerschaft nicht zu fasten, können Sie das Fasten unterlassen, wobei Sie zum Nachholen der versäumten Fastentage nach Ramadan verpflichtet sind. Die Sühneleistung reicht nicht für das Nachholen, falls Sie nach der Entbindung zum Fasten in der Lage sind. Das Ramadan-Nachholfasten muss nicht unverzüglich, sondern später zu irgendeiner Zeit verrichtet werden. Es wurde von A`ischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) authentisch überliefert, dass sie versäumte Tage des Ramadan im Monat Scha´baan nachzuholen pflegte. Verzögert sich also das Nachholen bis zum Anbruch des nächsten Ramadan, muss die Frau den gegenwärtigen Ramadan fasten und dann die entgangenen Fastentage nachholen, wobei sie keine Sühne zu leisten braucht, wenn die Verzögerung entschuldbar ist. Gibt es indes für die Verzögerung keinen Entschuldigungsgrund, muss sie das Fasten nachholen und eine Sühne leisten.
Auf Grund dessen muss die Frau, der die Ärztin die Anweisung gab das Fasten zu unterlassen, die versäumten Tage in der Zeit nachholen, in der sie das Fasten nachholen kann, wobei es unerheblich ist, ob das Nachholen in aufeinanderfolgender oder auseinanderliegender Form geschieht. Die Sühneleistung, die sie bezahlt hat, reicht nicht für das Nachholen, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen:
فَعِدَّةٌ مِنْ أَيَّامٍ أُخَرَ
... so eine Anzahl anderer Tage...
(Sure 2, Vers 184)
Denn sie kann an anderen Tagen fasten. Dabei handelt es sich bei ihr um eine Schuld Allah gegenüber, wobei der Schuld Allah gegenüber mehr Anrecht auf Begleichen zukommt.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!