Wie lautet die Rechtsnorm für unabl...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Wie lautet die Rechtsnorm für unablässiges Rezitieren der Sure 32 "Die Niederwerfung" beim Freitagsmorgengebet?

Ihre Frage

Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:

    Wie lautet die Rechtsnorm für unablässiges Rezitieren der Sure 32 "Die Niederwerfung" beim Freitagsmorgengebet?
 

Antwort

    Das Rezitieren der beiden Suren 32 "Die Niederwerfung" und 76 "Der Mensch" beim Freitagsmorgengebet gehört zur Sunna, die der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) zu praktizieren pflegte, wie dies in den Sammlungen authentischer Hadithe von Al-Buchari und Muslim steht. In einer Überlieferung von At-Tabaraani steht sogar, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) dies ständig tat. Dies weist den Einwand desjenigen zurück, der jenes ständige Praktizieren leugnet oder behauptet, dass das Unterlassen der Sunna zur Sunna gehöre. Denn dies stellt unkorrekte Worte im Allgemeinen dar. Versteht man es wörtlich, gälte dies als Paradox. Denn bei etwas Erwünschtem und Empfehlenswertem sowie bei der Sunna handelt es sich de facto um etwas, zu dem man in nicht definitiver Weise aufgefordert ist. Man ist also dazu aufgefordert, während dessen Unterlassen keineswegs erwünscht ist. Bei etwas, dessen Unterlassen erwünscht ist, geht es ja um nichts weiter als um etwas Unerwünschtes, dessen Tun in nicht definitiver Weise untersagt ist. Deshalb wird sein Unterlassen zum Erwünschten. Ferner handelten die Prophetengefährten (möge Allah an ihnen Wohlgefallen finden!) im Gegensatz zu obiger Behauptung. Sie pflegten sich bei etwas Erwünschtem und Empfehlenswertem in der Sunna des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) so zu verhalten, als ob es Pflicht wäre. Sie taten es ständig und tadelten sich, wenn sie es unterließen, in ihrem Streben danach, dass sie sich den Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) als Beispiel in allem Kleinen und Großen unter seinen ehrwürdigen Handlungen nahmen und einige von ihnen sich sogar seine aus dessen Veranlagung stammenden Handlungen als Beispiel nahmen. 

    Ibn Abu Schaiba überlieferte in seinem Werk Al-Musanaf von Asch-Scha´bi (Allah der Erhabene erbarme SICH seiner!), dass dieser sagte: "Ich habe nie erlebt, dass Ibn Abbas freitags etwas außer Tanziel (Sure 32) und Hal Ata (Sure 76) rezitierte."

    Wer obige Behauptung äußert, beabsichtigt eventuell, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) auf einige erwünschte Dinge aus Furcht davor verzichtete, dass sie seiner Umma als Pflicht auferlegt werde oder die Leute meinten, dass sie Pflicht sei. Ein Gelehrter und jemand, der sich für diesen einsetzt, machen dies eventuell ob des gleichen Zweckes, und zwar ob des Blockierens von Vorwänden, wie dies einige Gelehrte aus den Reihen der Malikiten und Andere sagen. Es ist festzustellen, dass das weite Öffnen der Tür des Blockierens von Vorwänden nicht zufriedenstellend ist. Man kann sich dies eventuell vor der Festlegung der Rechtsnormen vorstellen. Nach Festlegung der Rechtsnormen und nach Differenzierung des Erwünschten von der Pflicht gibt es weder einen Zugang zu jener Aussage noch Raum für deren Übernahme. Überdies wird vom Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) speziell diese Sunna als ständige Praxis genannt. Ferner ist es nicht rechtens das Blockieren von Vorwänden und derartige Aussagen zu etwas Trennendem zwischen den Menschen und dem unablässigen Praktizieren der Sunna des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) zu machen. Darüber hinaus sagten die Gelehrten: "Die Sunna des Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) hat auf jeden Fall den meisten Anspruch auf das Befolgen."

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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