Rechtsnorm für Verteilen von Ramada...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Verteilen von Ramadan-Nachholtagen

Ihre Frage

Ich bekam meine Periode, als ich 14 Jahre alt war. Ich pflegte an sieben Tagen das Fasten zu unterlassen ohne diese nachzuholen. Dies wiederholte sich in vielen Jahren. Darf ich nun diese versäumten Fasttage nachholen, auch wenn dies an einem Tag oder an zwei in der Woche geschieht?

    Ich bitte um Mitteilung einer schariatischen Norm.
 

Antwort

    Die Rechtsgelehrten sind darin einig, dass die Menstruierende und die Wöchnerin das Fasten unterlassen müssen und dass für beide das Fasten haram ist. Falls sie fasten, ist ihr fasten rechtsungültig und nichtig. Die Rechtsgelehrten erzielten Konsensus, dass die Menstruation nur das Nachholen der versäumten Fasttage zur Pflicht macht. Das Nachholen der Fasttage des Monates Ramadan – sofern man das Fasten nicht absichtlich unterlassen hat – muss nicht sofort unternommen werden. Man muss sie jedoch im Verlauf des darauffolgenden Jahres und vor Anbruch des nächsten Ramadan nachholen. In einem authentischen Hadith überlieferte Muslim über die Mutter der Gläubigen A`ischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!), dass diese die versäumten Fasttage des Monates Ramadan im Monat Scha´baan nachzuholen pflegte. 

    Wenn eine Frau das Nachholen der versäumten Fasttage hinauszögert, bis für sie der nächste Ramadan anbricht, muss sie den aktuellen Ramadan fasten und danach die versäumten Fasttage nachholen, wobei sie gemäß der Meinung der Hanafiten und von Al-Hasan Al-Basri zu keiner Sühneleistung verpflichtet und es unerheblich ist, ob es einen Entschuldigungsgrund gab oder nicht.

    Malik, Asch-Schafi´i und Ahmad vertreten die Meinung, dass die Frau die Fasttage nur nachholen muss, wenn die Verzögerung ob eines Entschuldigungsgrundes geschehen ist. Geschah die Verzögerung jedoch ohne Entschuldigungsgrund, ist sie zum Nachholen und zur Sühneleistung verpflichtet. Und wir neigen zu dieser Meinung.

    Die Aufeinanderfolge beim Nachholen der versäumten Fasttage ist indes keine conditio sine qua non, und zwar gemäß einem von Ad-Daraquttni überlieferten Hadith, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) hinsichtlich des Nachholens der versäumten Ramadan-Fasttage sagte: "Wenn man will, holt man versäumte Fasttage aufeinanderfolgend nach, und wenn man will, getrennt."

    Auf Grund des Erwähnten und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Die Fragestellerin muss die versäumten Fasttage der vorigen Jahre nachholen und dies rasch vor Anbruch des nächsten Ramadan tun.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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