Rechtsnorm für Ernennung einer Frau...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Ernennung einer Frau zur Standesbeamtin

Ihre Frage

Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:

    Wie lautet die Scharia-Norm für die Ernennung einer Frau zur Standesbeamtin?
 

Antwort

    Die Rechtsgelehrten vertreten die Auffassung, dass es einem Rechtsprechenden zusteht sich mit der Eheschließung anstatt eines Sachwalters zu befassen, falls man keinen Sachwalter findet oder dieser abwesend ist, so dass sie Folgendes sagten: "Ein Rechtsprechender stellt den Sachwalter desjenigen dar, der keinen Sachwalter hat."

    Es ist wohlbekannt, dass ein Standesbeamter vom Rechtsprechenden – also von einer herrschenden Person oder einem Richter – die Erlaubnis erhält. So tritt er an dessen Stelle. Daher beschränkt sich die Aufgabe eines Standesbeamten nicht nur auf das Beurkunden, sondern erstreckt sich auch zuweilen auf einige Tätigkeiten der Sachwalterschaft.

    In Ägypten stützt man auch grundsätzlich bei Personenstandsangelegenheiten und dessen Rechtsnormen auf die maßgebliche Meinung in der Rechtsschule von Imam Abu Hanifa An-Nu´maan (möge Allah der Erhabene an ihm Wohlgefallen finden!). Und es ist in der hanafitischen Rechtslehre vorgesehen, dass eine mündige Frau selbstständig heiraten und sich mit dem Ehevertrag Anderer befassen sowie zum Abschließen eines Ehevertrags bevollmächtigt werden darf; denn die Heirat wird als ihr gutes Recht betrachtet. Eine Frau gehört bei ihnen zu denjenigen, die die Angelegenheiten selbst übernehmen können, wie etwa ihre Verkaufsgeschäfte und ihre weiteren finanziellen Verfügungen; denn Allah der Erhabene gesteht ihnen in SEINEN nachstehenden Worten die Heirat und das Tun zu, was die Legalität und Gültigkeit der Äußerungen der Frauen beweist :

فَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِيمَا فَعَلْنَ فِي أَنْفُسِهِنَّ بِالْمَعْرُوفِ

    ... so trifft euch keine Sünde bei dem, was sie auf rechte Weise für sich tun ... 
                                                                                                                                   (Sure 2, Vers 234)

    Ferner in den Worten des Erhabenen:

فَلَا تَعْضُلُوهُنَّ أَنْ يَنْكِحْنَ أَزْوَاجَهُنَّ

    ... So hindert sie nicht, dass sie ihre Gatten heiraten ... 
                                                                                                   (Sure 2, Vers 232)

    Und in den Worten des Erhabenen:

حَتَّى تَنْكِحَ زَوْجًا غَيْرَهُ

    ... bis sie einen Gatten außer ihn geheiratet hat... 
                                                                                          (Sure 2, Vers 230)

    Und in den Worten des Propheten (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) finden wir: "Eine volljährige Frau hat mehr Anspruch auf sich selbst als ihr Sachwalter." Ebenso veröffentlichte Al-Buchari: "Chansaa, die Tochter von Chidhaam, wurde von ihrem Vater verheiratet, obwohl sie das nicht mochte. Daraufhin machte der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) dies rückgängig." Es wurde ferner überliefert, dass eine Frau ihre To chter mit deren Einverständnis verheiratete. Daraufhin kamen die Sachwalter zu Ali (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) und machten ihr das streitig. Er erklärte indes die Heirat für gestattet. Darüber hinaus wurde überliefert, dass A´ischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) die Tochter ihres Bruders Abdurrahman mit Al-Mundhir ibn Az-Zubair verheiratete.

    Solange eine Frau der hanafitischen Rechtslehre zufolge die Sachwalterschaft für sich selbst und für andere übernimmt, darf der Richter ihr die Erlaubnis erteilen, dass sie sich mit einem Ehevertrag befasst, wenn er sie als Sachwalterin braucht. Es ist sogar angemessener, dass er ihr das Beurkunden des Ehevertrages erlaubt; denn das Beurkunden geht auf Gerechtigkeit und Wissen zurück und beides besitzt eine unbescholtene wissende Frau. Dies hat den Charakter einer schariatischen Rechtsnorm, so dass ein maßgeblich Verantwortlicher, falls er ein Gesetz gemäß dieser schariatischen Rechtsnorm erlassen möchte, beachten soll, dass dieses Gesetz den verschiedenen Aspekten der Lebensrealität entspricht, und zwar unter Einkalkulierung der daraus resultierenden Vor- und Nachteile.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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