Sühneleistung für Geschlechtsverkeh...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Sühneleistung für Geschlechtsverkehr tagsüber im Ramadan

Ihre Frage

Eine Frau heiratete vor zwanzig Jahren und unterließ das Fasten an neun Tagen im Monat Ramadan, zu denen fünf Tage der Flitterwochen und vier Tage im nachfolgenden Jahr gehören. Der Grund dafür war der Geschlechtsverkehr tagsüber im Ramadan, wobei sie dies aus Unwissenheit tat. Sie kannte und fühlte nicht die Gefährlichkeit dieser Sünde. Später erkundigte sie sich. Einige empfahlen ihr zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten. Andere sagten, dass nichts gegen sie einzuwenden sei und die ganze Sünde auf dem Ehemann liege. Als einige ihr empfahlen, einen bestimmten Geldbetrag ob des Speisens von sechzig Bedürftigen zu bringen, lehnte ihr Ehemann dies ab, wie er auch das Fasten ablehnte.

    Sie fragt nun: Was soll ich tun? Und was soll mein Ehemann tun?

Antwort

    Verhält es sich so, wie in der Frage geschildert, müssen beide – die Ehefrau und ihr Ehemann – in diesem Fall das Fasten nachholen, und zwar durch das Fasten von neun Tagen für jeden von beiden. Ebenso obliegt allein dem Ehemann die Sühneleistung ob der Übertretung der Vorschriften Allahs, nämlich das Fasten zweier aufeinanderfolgender Monate für jeden Fastentag. Ist er jedoch zur Sühneleistung in Form von Fasten aller oder einiger Tage nicht fähig, muss er für die Tage, an denen er zum Fasten nicht in der Lage ist, sechzig Bedürftige speisen, wie er seine Angehörigen im Durchschnitt speist; denn es wurde in einem authentischen Hadith überliefert, dass der Prophet (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) den Prophetengefährten, der zum Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) kam und sich bei ihm beklagte, dass er tagsüber im Ramadan mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, allein mit der Sühneleistung beauftragte. Er teilte ihm nicht mit, dass seine Ehefrau eine Sühne leisten muss. Es galt zu jener Zeit als Bedarfsfall zur Darlegung der Rechtsnorm, wobei das Zurückstellen einer Rechtsnorm im Bedarfsfall nicht zulässig ist. So ist die Frau nur zum Nachholen verpflichtet.

    Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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