Rechtsnormen für das Fasten der sec...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnormen für das Fasten der sechs Tage im Monat Schawwal

Ihre Frage

- Inwieweit ist das Fasten der sechs Tage im Monat Schawwal legitim und wie sieht dessen Belohnung aus?

    - Ist das Verbinden der Absicht für dessen Fasten mit dem Nachholen versäumter Fasttage im Ramadan erlaubt?

    - Ist die Aufeinanderfolge für das Fasten der sechs Tage Voraussetzung?
 

Antwort

 

    Muslim überlieferte in seiner Sammlung authentischer Hadithe nach einer Aussage von Abu Aijub Al-Ansaari (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!), dass der Prophet Muhammad (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) sagte: „Wer den Monat Ramadan gefastet hat und ihm dann sechs Fasttage im Monat Schawwal folgen lässt, dann ist es so, als ob er ein ganzes Mondjahr gefastet hat.“ Aus der Sicht vieler Gelehrten ist dies eine Sunna, wobei ein Muslim davon ausgehen kann, dass diese sechs Tage zusammen mit den Fasttagen des Ramadan wie das Fasten eines ganzen Jahres gelten. Das heißt, er fastet 36 Tage und sein Verdienst beträgt das Zehnfache, also 360 Tage und somit die Anzahl der Tage eines Jahres. Ferner sehen die Gelehrten, dass sie im Verhältnis zum Ramadan wie das Sunna-Gebet stehen, das nach dem Pflichtgebet verrichtet wird, und das Fasten im Monat Schaban wie das Sunna-Gebet, das vor dem Pflichtgebet verrichtet wird. Dies füllt die Lücke bei der religiösen Pflicht und belegt die Annahme des Fastens im Ramadan, so Allah der Erhabene will; denn zur Verbindung der Annahme des Gehorsams gehört der Gehorsam danach. Und das belegt auch, dass der anbetend Dienende des Gehorsams nicht müde wurde, und so setzt er sofort nach den Festtagen nach dem Ramadan das Fasten um ein weiteres Mal fort.

    Das unmittelbare Aufeinanderfolgen der Tage ist keine Bedingung. Es ist also die Verteilung der Tage im Monat Schawwal auf die Montage und Donnerstage oder auf die Tage der Monatsmitte möglich. Das Beginnen sofort nach den Festtagen ist indes am besten.

    Kann der Muslim die ihm obliegenden Tage, die er im Ramadan nicht gefastet hat, vor den sechs Tagen im Schawwal nachholen, so ist das besser, und zwar gemäß dem Hadith „Der Schuld Allahs gegenüber gebührt es beglichen zu werden.“.

    Nach den schafiitischen Gelehrten ist es auch möglich die Absicht des Nachholens für die versäumten Tage mit der Absicht des Fastens der sechs Tage zu verbinden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin die sechs Tage im Schawwal zu fasten und die Nachholtage aufzuschieben, allerdings unter der Bedingung, dass die Nachholtage vor dem folgenden Ramadan gefastet sind.

    Die Absicht für das Fasten der sechs Tage kann bis zum Mittag des betreffenden Tages gefasst werden, sofern bis dahin nichts getan wurde, was das Fasten ungültig macht. Und das ist etwas Typisches für das zusätzliche Fasten – im Gegensatz zum Pflichtfasten, bei dem die Absicht dafür vor Anbruch des Morgengrauens gefasst werden muss, wobei es unerheblich ist, ob es sich um ein zeitgerechte oder um eine verspätete Durchführung handelt. 

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
 
Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas