Rechtsnorm für Investition aus Koll...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Investition aus Kollegenkasse

Ihre Frage

Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:

    Ich arbeite bei Egypt-Air und beteilige mich an einer speziellen Versicherungskasse für Arbeiter, wobei zu Beginn jedes Monats ein Geldbetrag von meinem Gehalt als Kassenbeitrag abgezogen wird. Es gibt jedoch einige Dinge, die mich hinsichtlich der schariatischen Bestimmung für das Anlegen von Kassengeldern verwirren, wobei die Gelder der speziellen Versicherungskasse für Arbeiter in Folgendes angelegt werden:

1. Kauf von Besitztümern des Staates oder solchen mit Staatsgarantie.
2. Investition in Umlaufobligationen auf dem Effektenmarkt.
3. Investition in Umlaufaktien auf dem Effektenmarkt.
4. Inbesitznahme von Binnen-Immobilien.
5. Darlehnsgewährung für Mitglieder und mit Investitionsrate.
6. Depositen in Eigen- oder Fremdwährung bei ägyptischen Banken.
7. Eröffnen eines laufenden Kontos bei einer der ägyptischen Banken.

    Der Fragesteller bittet um Darlegung der schariatischen Bestimmung für den Fortbestand der Versicherungskasse und ebenfalls der schariatischen Bestimmung für die Anlage der oben erwähnten Kassengelder in einer Weise, die mit der islamischen Scharia konform geht.

Antwort

    Es gibt von der Scharia her nichts gegen das Fortsetzen des Beteiligens an der Versicherungskasse einzuwenden, und zwar in Anbetracht dessen, dass dies eine Art sozialer Solidarität unter allen Kassenteilnehmern darstellt. Ebenso spricht von der Scharia her nichts gegen das Investieren der Kassengelder in die erwähnten Aktivitäten, außer deren Investieren in Handelsobligationen mit Zinsertrag unter Punkt 2. und ebenfalls Gewähren von Zinsen bringenden Darlehen für die Mitglieder unter Punkt 5., weil beides zum haramen Zuwachs gehört. Bei den Obligationen handelt es um verzinsliche Wertpapiere als Schuldverschreibung einer Bank oder Firma, und zwar auf den Namen deren Inhaber mit einem festgelegten Geldbetrag und bestimmten Zinsen. Der Inhaber dieser Obligationen ist also Inhaber einer gestundeten Darlehensschuld, wobei dies ein Darlehen mit Zinsen darstellt und somit zum haramen Zuwachs gehört. Gleiches gilt für das Gewähren von verzinsten Darlehen für Mitglieder, und zwar in Anlehnung an die einmütig anerkannte schariatische Grundregel: "Jedes Darlehen, das Profit herbeiführt, ist unerlaubter Zuwachs." 

    Wir rufen die Verantwortlichen für die Kasse zur Berücksichtigung dessen auf, und zwar ob des Beachtens des Befolgens dessen, was die Scharia hinsichtlich der Durchführung dieser Dienstleistung festlegt.

    Aus dem oben Erwähnten ergibt sich die Antwort auf die Frage.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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