Unterschied zwischen einer gestifte...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Unterschied zwischen einer gestifteten Moschee und einem Gebetsraum oder einer Gebetsstätte

Ihre Frage

Ich möchte Sie höflichst darüber informieren, dass die Erben des Verstorbenen Soundso bekannt gaben, dass sie einen Gebetsraum auf einem Teil der vom Verstorbenen geerbten Grundstücksfläche errichtet haben, und zwar mit dem Ziel deren Schutzes, bis diese später bebaut wird. Nun möchten die Erben diesen Gebetsraum angesichts von Rissen und Einsturzgefahr entfernen und ein Wohngebäude für sich mit einem Gebetsraum unten errichten, und zwar in Anbetracht dessen, dass die Gebetsstätte dem Ministerium für religiöse Stiftungen angegliedert wurde.

    Wir bitten freundlichst um eine schariatische Rechtsnorm für diese Frage, damit wir die nötigen Maßnahmen im Licht der Rechtsnormen der ehrwürdigen Scharia ergreifen können.

Antwort

    Es ist von der Scharia her festgelegt, dass es einen Unterschied zwischen einer für Allah gestifteten Moschee, einem Gebetsraum und einer Gebetsstätte gibt – trotz Legitimität des rituellen Pflichtgebets und der Bedingung der rituellen Reinheit an all diesen Orten. Die Moschee hat nämlich ihre besonderen Rechtsnormen wie das Nicht-Erlaubtsein deren Umwandelns des Moschee-Status in einen anderen Zweck oder Verbot deren Betretens für eine Menstruierende. Hinzu kommen die Zulässigkeit des Gebets für die Wertschätzung der Moschee und weitere Rechtsnormen im Gegensatz zu Gebetsräumen und -stätten, für die die Rechtsnormen einer Moschee nicht gelten, auch wenn sie zwecks Verrichten des rituellen Gebets gestiftet werden. Denn bei den Rechtsnormen sind die Begriffe von ihrer Bedeutung her und nicht von deren Bezeichnungen her zu berücksichtigen. 

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt, wenn es sich so verhält, wie in ihr geschildert, Folgendes:

    Falls die Eigentümer des Grundstückes dieses Gebetsraumes ihr Grundstück mit Moschee-Status gestiftet oder sie für Allah den Erhabenen als Moschee gespendet haben, gilt es nicht als bloßer Gebetsraum, sondern wird zur Moschee – mit ihrem Grundstück, ihrem Gebäude und ihren Anlagen. In diesem Fall ist das Bebauen des Grundstücks haram, denn die Anlagen einer Moschee gehören zur Moschee. Die Bezeichnung als Moschee wird weder ob der Kleinheit der Fläche, der kleinen Zahl ihrer Beter, des Fehlens von Dienstleistungen oder Einfachheit ihres Baues noch ob der Risse und ihrer Baufälligkeit aufgehoben. Jene Erben sind also in diesem Fall dazu verpflichtet diese Stiftung zu schützen und es ist ihnen schariatisch verboten die Moschee zu entfernen oder von den Angelegenheiten der religiösen Stiftungen zu lösen.

    Würde diese Grundstücksfläche seitens ihrer Eigentümer nicht für einen Moschee-Status gestiftet oder bloß als Gebetsraum oder -stätte betrachtet, die ihre Eigentümer ausgebaut hätten, wäre ihnen deren Entfernen gestattet und an der Stelle von ihr das Gebäude, in dem sie unten den Gebetsraum errichten wollen, zu bauen. Da der Gebetsraum nun aber unter die Angelegenheiten für religiöse Stiftungen fällt, haben die Erben kein Recht ihn zurückzufordern, weil sie aus ihrem Eigentum in das Eigentum Allahs des Hocherhabenen überging. Gleichermaßen darf kein anderer Mensch sich diese Fläche unrechtmäßig aneignen.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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