Sind Nachholfasten und Fasten der e...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Sind Nachholfasten und Fasten der ersten sechs Tage im Schawwal mit nur einer Absicht gestattet?

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Sind Nachholfasten und Fasten der ersten sechs Tage im Schawwal mit nur einer Absicht gestattet?

Antwort

    Bei vielen Rechtsgelehrten ist das Einschließen des freiwilligen Fastens in das Pflichtfasten erlaubt, die umgekehrte Reihenfolge hingegen nicht, das heißt, das Verbinden der Absicht für das Pflichtfasten mit der Absicht für das freiwillige Fasten ist nicht statthaft. 

    Auf der Grundlage dessen ist es einer Muslimin gestattet das ihr entgangene Fasten im Ramadan im Monat Schawwal nachzuholen. Somit begnügt sie sich mit dem Nachholfasten dessen, was ihr im Ramadan entgangen ist, zusammen mit dem Fasten der sechs Tage und sie bekommt auch ihre Belohnung für das Fasten dieser sechs Tage, eben weil sie im Monat Schawwal gefastet wurden. Dies ist analog zu jemandem, der eine Moschee betritt und vor dem Sich-Hinsetzen mit der Absicht für ein rituelles Pflichtgebet oder nicht pflichtmäßiges Sunna-Gebet zwei Moschee-Ehrfurchtbezeigungs-Rak´a betet. Er bekommt auch die Belohnung für die zwei Moschee-Ehrfurchtbezeigungs-Rak´a, eben weil er das Gebet vor dem Sich-Hinsetzen verrichtete.

    Al-Bidschirmi sagt in seiner Anmerkung: "Es ergibt sich aus zwei Rak´a oder mehr, das heißt, es ergibt sich ihr Verdienst, wobei es unerheblich ist, ob es sich um ein rituelles Pflicht- oder um ein freiwilliges Zusatzgebet handelt und ob es damit beabsichtigt wurde oder nicht, und zwar ob des Berichtes der beiden Scheiche Al-Buchari und Muslim: «Wenn jemand von euch eine Moschee betritt, dann soll er sich erst hinsetzen, wenn er zwei Rak´a gebetet hat.» Damit ist das Stattfinden eines Gebets vor dem Sich-Hinsetzen gemeint, und dadurch hat es ja stattgefunden."

    Zur Frage des Fastens sagt As-Sujuti in seinem Werk Al-Aschbaah wa-n-Nazaa`ìr (S. 22): "Fastet jemand beispielsweise am Arafat-Tag als Nachholen, Erfüllen eines Gelübdes oder als Sühneleistung, wobei er gleichzeitig die Absicht zum Fasten am Arafat-Tag fasst, so entschied Al-Baarizi in einer Fatwa für Rechtsgültigkeit und Erhalten der Belohnung für beides und sagte: «Dies gilt auch, wenn er mit einer uneingeschränkten Absicht fastet.» So verband er dies mit der Frage des freiwilligen Moschee-Ehrbezeigungs-Gebets." Zitatende.

    Wir machen darauf aufmerksam, dass mit dem Erlangen der Belohnung für das Fasten der sechs Tage die Belohnung auf der Grundlage deren Sunna ohne Belohnung für das gesamte Fasten gemeint ist. Ar-Ramli sagt in seinem Werk Nihaajatu-l-Muhtaadsch (Bd. 3, S. 208f.): "Wenn jemand im Monat Schawwal oder etwa am Aaschuraa-Tag als Nachholen oder Erfüllen eines Gelübdes oder als etwas Anderes fastet, erlangt er die Belohnung des freiwilligen Fastens, wie der Vater von Ar-Ramli (Allah der Erhabene erbarme SICH seiner!) in einer Fatwa entschied, wobei er der Meinung von Al-Baarizi, Al-Asfuni, An-Naaschiri, des Rechtsgelehrten Ali ibn Saalih Al-Hadrami und Anderen folgte. Er erhält jedoch nicht die gesamte aus dem erwünschten Fasten der sechs Tage im Monat Schawwal direkt nach Ramadan resultierende Belohnung.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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