Unterhalt der Wartezeit und Scheidu...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Unterhalt der Wartezeit und Scheidungsabfindung

Ihre Frage

nbsp;  Im Jahr 2002 hat mein Sohn geheiratet. Diese Ehe dauert bis jetzt an. Beiden Parteien, nämlich dem Ehepaar und der Familie des Gatten sowie der Familie der Gattin, wurde klar, dass ein harmonisches Leben zwischen ihnen undenkbar ist. So wurde mit dem Einverständnis der beiden Parteien in die Scheidung und darin übereingestimmt, dass mein Sohn die im Ehevertrag festgelegte später zurückzuzahlende Brautgabe zahlt sowie die in der von den beiden Parteien unterschriebenen Hausratsliste aufgeführten Gegenstände zurückgibt.

Ich bitte um Darlegung der Scharia-Norm für Folgendes:
      1.   Unterhalt der Wartezeit (seine Zeitspanne und seine Höhe)
2.   Scheidungsabfindung (ihre Zeitspanne und ihre Höhe)
 Es ist zu erwähnen, dass im kommenden Oktober die Dauer der Ehe drei Jahre sein wird und der Ehegatte fünfunddreißig und die Ehegattin siebenundzwanzig Jahre alt ist.
    Auf der Grundlage dessen bitte ich Sie höflichst darum, uns mitzuteilen, was die islamische Scharia respektive die wahre Religion dafür vorsieht, damit es weder Schadenerleiden noch Schadenzufügen gibt – unabhängig davon, ob man einen Vorteil daraus gewinnt oder nicht.

Antwort

 

Wir teilen Ihnen mit, dass die ehrwürdige Scharia die Bemessung der Scheidungsabfindung auf dem Usus beruhen lässt und dies von der jeweils besseren oder schlechteren finanziellen Lage des Scheidungseinreichenden abhängig macht. Dies finden wir etwa in den folgenden Worten des Erhabenen:
لَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ إِنْ طَلَّقْتُمُ النِّسَاءَ مَا لَمْ تَمَسُّوهُنَّ أَوْ تَفْرِضُوا لَهُنَّ فَرِيضَةً وَمَتِّعُوهُنَّ عَلَى الْمُوسِعِ قَدَرُهُ وَعَلَى الْمُقْتِرِ قَدَرُهُ مَتَاعًا بِالْمَعْرُوفِ حَقًّا عَلَى الْمُحْسِنِينَ
Es ist für euch kein Vergehen, wenn ihr euch von Frauen scheidet, solange ihr sie noch nicht berührt oder ihnen gegenüber noch keine Verpflichtung eingegangen seid. Und gewährt ihnen eine Abfindung – für den Bemittelten entsprechend dessen Vermögen und für den Minderbemittelten entsprechend dessen Vermögen –, eine Abfindung in rechtlicher Weise als eine Rechtspflicht für die Gutes Tuenden!
 (Sure 2, Vers 236)
Der Erhabene sagt ferner:
كَذَلِكَ يُبَيِّنُ اللَّهُ لَكُمْ آَيَاتِهِ لَعَلَّكُمْ تَعْقِلُونَ
So legt Allah euch SEINE Zeichen klar; vielleicht begreift ihr ja!
(Sure 2, Vers 242)
Im novellierten Artikel 18 der Gesetzesverordnung Nr. 25 aus dem Jahre 1929, der dem Gesetz Nr. 100 aus dem Jahre 1985 hinzugefügt wurde, steht: "Scheidet sich ein Ehemann nach ausgeübtem Geschlechtsverkehr in einer rechtsgültigen Ehe von seiner Gattin ohne deren Einverständnis oder einen Grund ihrerseits, gebührt ihr über ihren Unterhalt der Wartezeit hinaus eine weitere Abfindung in Höhe von Unterhaltszahlungen für mindestens zwei Jahre, wobei die finanzielle Lage des Scheidungseinreichenden und die Verhältnisse der Ehescheidung respektive der Zeitdauer der Ehe zu berücksichtigen sind. Es ist statthaft, dass dem Scheidungseinreichenden diese Abfindung in Ratenzahlungen zugebilligt wird." Zitatende.
Die Scheidungsabfindung wird also vom Richter taxiert, und zwar gemäß dessen, was er für den ihm vorliegenden Fall als adäquat ansieht.
Was aber den Unterhalt der Wartezeit betrifft, so ist er für die in derWartezeit befindliche Frau verbindlich vorgeschrieben. Dabei werden alle Unterhaltsarten fällig, die zu Gunsten der Ehefrau verbindlich vorgeschrieben sind. Der Richter greift auf die Aussage der Frau hinsichtlich der Bestimmung deren Wartezeit von deren Ehemann zurück, allerdings unter der Bedingung, dass diese Dauer ein Jahr ab Scheidungsdatum nicht überschreitet, wonach sich das ägyptische Gesetz auf Grundlage der maßgeblichen Meinungen der Gelehrten des islamischen Rechts richtet. Bei der Bemessung greift man ebenso auf die Meinung des Richters zurück, und zwar gemäß dem, was er für den ihm vorliegenden Fall als adäquat ansieht.
Falls aber beide Parteien das Zurückgreifen auf die Justiz nicht erwägen, wird in diesem Fall die Angelegenheit des Unterhalts der Wartezeit und der Scheidungsabfindung unter ihnen im gegenseitigen Einverständnis gemäß dem geregelt, wie sie es beide vereinbaren. Es hat sich eingebürgert, dass die Scheidungsabfindung auf ein Viertel des Gehalts des Ehemanns für die Dauer von vierundzwanzig Monaten und der Unterhalt der Wartezeit für die Dauer von drei Monaten bis zu einem Jahr entsprechend des Sehens des Menstruationsblutes seitens der Frau sowie – wie erwähnt – entsprechend der jeweils besseren oder schlechteren finanziellen Lage des Ehemanns festgelegt wird.          

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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