Verhalten von Angestellten gegen Au...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Verhalten von Angestellten gegen Aufträge von Arbeitgebern

Ihre Frage

nbsp;Erstens: Ich besitze ein Unternehmen für Telefonmarketing. Die weiblichen Angestellten rufen Kunden unter deren Telefonnummern an und erklären diesen Kunden die Dienstleistungen des Unternehmens und einigen sich mit ihnen hinsichtlich der von ihnen gewollten Dienstleistungen auf eine bestimmte Zeit und einen bestimmten Geldbetrag.

    Eine Arbeitsgruppe unter den Angestellten begibt sich dann zum Kunden, um die Arbeit in dessen Haus durchzuführen. Danach kassiert diese Arbeitsgruppe die finanzielle Gegenleistung vom Kunden. Wir wurden später darauf aufmerksam, dass einige Angestellte von den Kunden Geldbeträge verlangen, die höher als die Beträge sind, die man de facto kassieren soll, indem sie in lügnerischer Weise beim Kunden behaupten, dass die Preise höher gewesen seien. Weil einige Kunden naiv und gutgläubig gegenüber dem Unternehmen sind, geben sie den Angestellten das, was diese von ihnen verlangen. Diese Jugendlichen liefern aber dann beim Unternehmen nur die Geldsummen ab, mit deren Kassieren sie beauftragt waren, verteilen dann den Unterschiedsbetrag untereinander und informieren das Unternehmen darüber nicht, wobei sie behaupten, dass sie dem Unternehmen ja dessen Recht gegeben hätten. Ist nun diese Vorgehensweise schariatisch erlaubt?

    Zweitens: Das System des Unternehmens stellt dem Angestellten bequeme Verkehrsmittel (Taxis) zur Verfügung. Jedoch fahren einige Angestellte mit billigeren Verkehrsmitteln bei der Durchführung der von ihnen verlangten Arbeit und rechnen dann mit dem Unternehmen die Kosten einer Fahrt mit dem Taxi ab und informieren das Unternehmen nicht darüber, dass sie billigere Verkehrsmittel benutzt haben. Ist nun diese Vorgehensweise erlaubt?

Antwort

    Erstens: Verhält es sich so wie in der Frage geschildert, ist diese Vorgehensweise schariatisch haram, weil darin Bereicherung am Besitz von Menschen auf betrügerische Weise liegt, und zwar durch Nehmen des Geldes von den Kunden ohne Rechtsanspruch. Des Weiteren liegt darin Belügen der Kunden, was dem Unternehmen Schaden verursacht, da man dadurch den Ruf des Unternehmens schädigt und dieses aus dem Wettbewerb mit anderen gleichartigen Unternehmen ausscheiden lässt und da dies zum Streit zwischen dem Unternehmen und dessen Kunden führt. Ferner gilt dies als Untreue gegenüber dem Arbeitgeber. Der Angestellte gilt nämlich als Beauftragter seitens des Unternehmens hinsichtlich der Geschäfte und nicht als Makler. Er darf deswegen keinen Profit aus seinen beruflichen Geschäften ziehen, für deren Durchführung er sein Gehalt bekommt. Ferner ist es schariatisch festgelegt, dass ein Beauftragter über das, wozu er bevollmächtigt ist, nur mit Erlaubnis des Vollmachtgebers verfügen darf. 

    Zweitens: Bei einigen Berufen stellt die Zeit einen wesentlichen Faktor dar, so dass der Angestellte beauftragt ist einige bestimmte Stunden bei Erledigung seiner Aufgaben zu verbringen und er deshalb die Möglichkeit zur Benutzung kostenaufwendiger Verkehrsmittel erhält, was ihn in die Lage versetzt die größtmögliche Menge übertragener Arbeiten auszuführen, wobei man auf die Arbeitszeit des Angestellten bedacht ist und dessen Arbeitsaufwand minimiert, da die Zeit möglicherweise durch preisgünstigere Verkehrsmittel verloren geht. In diesem Fall ist es dem Angestellten nicht erlaubt die Fahrkosten einzusparen, es sei denn mit Erlaubnis des Arbeitgebers.

    Bei anderen Berufen ist der Angestellte zum Durchführen festgelegter Aufgaben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und zu nichts Weiterem aufgefordert. Erledigt der Angestellte das, wozu er aufgefordert wurde, so spricht nichts dagegen, dass er durch Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel Fahrkosten einspart, solange er bei der ihm zugewiesenen Arbeit innerhalb der für ihn festgelegten Zeitspanne nicht vernachlässigt. Dies gilt, solange der Arbeitsvertrag nichts dagegen bestimmt, denn "die Muslime sind an die Bedingungen ihrer Verträge gebunden".

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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