Sühneleistung für einen Verstorbene...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Sühneleistung für einen Verstorbenen, der versäumte Fastentage nicht nachholte

Ihre Frage

e="text-align: justify">    Meine Mutter ist verstorben. In ihrem ganzen Leben hat sie die von ihr ob der Menstruation versäumten Fasttage im Ramadan nicht nachgeholt. Dies wissen all ihre Kinder. Sie hat Vermögen hinterlassen. Sollen wir aus diesem Vermögen Sühne leisten? Soll man die Eröffnungssure (Sure 1) und andere Suren aus dem ehrwürdigen Quran für jeden einzelnen Verstorbenen lesen oder kann man allen Verstorbenen auf einmal das Lesen schenken?

 

Antwort

    Unterlässt jemand das Fasten ob eines Entschuldigungsgrundes und dauert der Entschuldigungsgrund bis zum Ableben an, sind die Rechtsgelehrten einhelliger Meinung, dass man an Stelle dessen weder zu fasten noch eine Sühne zu leisten braucht, da der Verstorbene nicht nachlässig gewesen ist. Ferner liegt auf ihm keine Sünde, denn es geht hier um eine religiöse Pflicht, deren Verrichtung man bis zum Ableben nicht vermag. Mithin wird die Norm des Fastens hinfällig, wie es beim Hadsch der Fall ist.

    Ist aber der Entschuldigungsgrund entfallen und der Verstorbene (zu seinen Lebzeiten) in der Lage gewesen, die versäumten Fastentage nachzuholen und er sie bis zum Ableben nicht nachgeholt hat, haben die Rechtsgelehrten hinsichtlich dessen zwei Meinungen:

    Die Meinung der meisten Gelehrten der Hanafiten, der Malikiten, der neuen schafiitischen Rechtsschule und der Hanbaliten lautet, dass man an Stelle jemandes nach dessen Ableben nicht fastet; vielmehr speist man an dessen Stelle einen Bedürftigen für jeden versäumten Fasttag in Höhe eines Mudd (circa 510 Gramm), denn man vertritt keinen Menschen zu dessen Lebenszeit beim Fasten. Gleichermaßen gilt dies nach dessen Ableben, wie es beim rituellen Gebet der Fall ist.

    Die Hadith-Gelehrten und eine Gruppe von den Vorfahren wie Tawus, Al-Hasan Al-Basri, Az-Zuhri, Qataada, Abu-Thaur und Imam Asch-Schafii in dessen frühen Rechtsschule – dies gilt auch als anerkannte Lehrmeinung bei den Schafiiten und als bevorzugte Meinung von Imam An-Nawawi und Meinung des hanbalitischen Rechtsgelehrten Abu Al-Chattaab – sind der Auffassung, dass ein Stellvertreter eines Verstorbenen an dessen Stelle fasten darf. Die Schafiiten fügten hinzu: Das Fasten reicht ohne das Speisen und dadurch wird der Verstorbene von seiner Schuld befreit. Dem Sachwalter des Verstorbenen ist es allerdings keine Pflicht zu fasten; er hat vielmehr die Wahl, obgleich das Fasten Priorität vor dem Speisen hat, und zwar auf Grund eines von Al-Buchari und Muslim nach einer Aussage von A`ischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Ist jemand verstorben, wobei er zum Fasten versäumter Fastentage verpflichtet gewesen ist, fastet sein Sachwalter für ihn." Des Weiteren überlieferten Al-Buchari und Muslim nach einer Aussage von Ibn Abbas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!): "Ein Mann kam zum Propheten (Allah segne ihn und schenke ihn Wohlergehen!) und sagte: «O Gesandter Allahs! Meine Mutter ist verstorben und hat einen versäumten Fastenmonat nicht nachgeholt. Soll ich diese Tage an ihrer Stelle nachholen?» Da fragte der Prophet: «Hätte deine Mutter eine Darlehnsschuld gehabt, hättest du ihre Schuld an ihrer Stelle getilgt?» Der Mann erwiderte: «Ja!». Der Prophet fuhr fort: «Der Schuld Allahs gegenüber gebührt es beglichen zu werden.»"

    Was aber Imam Ahmad, Al-Laith, Ishaaq und Abu Ubaid betrifft, so sagten sie: "Man fastet nicht an Stelle eines Verstorbenen außer bei Erfüllung eines Gelübdes, und zwar als Einschränkung der Verallgemeinerung im von der Mutter der Gläubigen A`ischa (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith in Verbindung mit dem von Ibn Abaas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith, der das Fasten beim Erfüllen eines Gelübdes darlegt."

    Mit dem Sachwalter, dem das Fasten an Stelle des Verstorbenen zusteht, ist ein Verwandter im weitesten Sinn gemeint. Dem Nicht-Verwandten ist es erlaubt, an Stelle des Verstorbenen mit Erlaubnis dessen Sachwalters zu fasten.

    Imam An-Nawawi äußerte in seinem Werk Scharhu Muslim (Erklärung der Hadithsammlung von Muslim): "Diese Meinung – nämlich die absolute Zulässigkeit des Nachholens des Pflichtfastens an Stelle eines Verstorbenen – ist die authentische Meinung, die uns überzeugt. Unsere redigierenden Gefährten, die Rechtslehre und Hadith zusammenführten, erklärten diese Meinung ob dieser authentischen klaren Hadithe für rechtens. Was aber den Hadith anbelangt "Für den, der verstorben ist und von ihm versäumte Fasttage nicht nachgeholt hat, wird Speisung durchgeführt", so ist dieser nicht sicher. Wäre dieser Hadith sicher, könnte man ihn mit erwähnten Hadithen in Verbindung bringen, so dass man die beiden Angelegenheiten für erlaubt betrachtet. Wer die Meinung, die für das Fasten spricht, vertritt, meint auch, dass das Speisen zulässig ist. Es steht also fest, dass das Richtige lautet, dass sowohl das Fasten als auch das Speisen zulässig sind, wobei der Sachwalter die Wahl zwischen beidem hat. Mit dem Sachwalter ist hier der Verwandte gemeint, sei er ein Verwandter aufsteigender Linie oder ein Erbe oder ein Anderer. Es wird indes auch gesagt, dass man mit dem Sachwalter den Erben meint. Und schließlich wird gesagt, es handle sich nur um den Verwandten aufsteigender Linie. Und das Erstere ist das Richtige. Fastet für einen Verstorbenen ein Nicht-Verwandter, ist dieses Fasten rechtens, sofern die Erlaubnis des Sachwalters vorliegt. Geschieht dies ohne Erlaubnis des Sachwalters, ist dies gemäß der überwiegenden Meinung nicht rechtens. Für den Verstorbenen zu fasten ist für den Sachwalter zwar nicht verpflichtend, aber erwünscht." Zitatende.  

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Sie können zwischen dem Fasten an Stelle Ihrer Mutter und der Speisung eines Bedürftigen für jeden von ihr versäumten Fasttag wählen. Die Höhe des Speisens beträgt bei den Schafiiten ein Mudd, das heißt etwa ein halbes Kilogramm, Datteln, Weizen oder andere einheimische Nahrungsmittel. Sie können auch die Anzahl der versäumten Fastentage bestimmen und diese auf deren Nachholen oder auf das Speisen verteilen. In der Scharia gibt es nichts dagegen einzuwenden, dass Sie den Gegenwert der Speisung bar bezahlen.

    Was aber die Rezitation der Eröffnungssure und das Schenken deren Belohnung für einen einzelnen Verstorbenen respektive viele Verstorbenen auf einmal anbelangt, so ist all dies erlaubt, so Allah der Erhabene will.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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