Wartefrist einer Schwangeren

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Wartefrist einer Schwangeren

Ihre Frage

Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:

    Wie lautet die Rechtsnorm für die Wartefrist einer schwangeren Ehefrau, deren Ehemann verstarb? Läuft ihre Wartefrist sofort nach der Entbindung ab, selbst wenn die Entbindung unmittelbar nach Ableben des Ehemannes geschieht? Oder hat die Ehefrau das Ablaufen der Wartefrist nach Ableben des Ehemannes abzuwarten?

Antwort

 

    Die Wartefrist einer Schwangeren läuft ausnahmslos durch die Entbindung ab, wobei es unerheblich ist, ob die Trennung durch den Tod oder durch etwas Anderes eintritt, selbst wenn die Entbindung auch nur einen Moment nach der Trennung erfolgt, vorausgesetzt, der Körper des Fetus ist vollständig oder teilweise erkennbar; denn er wird in diesem Fall als Neugeborenes betrachtet.

    Ist nichts als Körper erkennbar, läuft die Wartefrist durch die Entbindung nicht ab; denn der Fetus wird nicht als Neugeborenes bezeichnet, sondern stellt einen Fleischklumpen oder geronnenes Blut dar.

    Allah der Erhabene sagt:

وَأُولَاتُ الْأَحْمَالِ أَجَلُهُنَّ أَنْ يَضَعْنَ حَمْلَهُنَّ

    Diejenigen, die schwanger sind – ihre Frist ist, wenn sie mit dem niederkommen, was sie tragen...
                                                               (Sure 65, Vers 4)

    Dieser Quran-Vers bezieht sich allgemein auf eine Frau, deren Ehemann verstorben ist, und auf Andere.

    Imam Ali und Ibn Abbaas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) meinen hingegen, dass eine Schwangere das Ablaufen der längsten zweier Zeitspannen abzuwarten hat, und zwar in Befolgung der beiden folgenden Quran-Verse, nämlich der Worte des Erhabenen:

 وَأُولَاتُ الْأَحْمَالِ أَجَلُهُنَّ أَنْ يَضَعْنَ حَمْلَهُنَّ

    Diejenigen, die schwanger sind – ihre Frist ist, wenn sie mit dem niederkommen, was sie tragen...
                                     (Sure 65, Vers 4)

    Und die Worte des Erhabenen:

وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا

    Und diejenigen von euch, die verscheiden und Gattinnen hinterlassen, warten hinsichtlich ihrer selbst vier Monate und zehn Tage.

             (Sure 2, Vers 234)

    Die meisten Gelehrten sind jedoch anderer Meinung. Sie führen als Beweis dafür an, was Ibn Mas´ud als Beweis dafür nannte, dass nämlich der Quran-Vers über die Entbindung nach dem Quran-Vers über den Tod des Ehemannes herabgesandt wurde. Auf der Grundlage dessen läuft die Wartefrist einer Schwangeren, deren Ehemann verstarb, durch die Entbindung ab.

    Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort auf die gestellte Frage, wenn es sich so verhält, wie in der Frage geschildert.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!  

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