Befolgen der Bedingung eines Stifte...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Befolgen der Bedingung eines Stifters nach dessen Ableben

Ihre Frage

n style="font-size: 10pt">    Am 23.02.1921 stiftete mein Urgroßvater mütterlicherseits ein Grundstück im Umfang von 24 Qirat (Qirat = ca. 175 m2). Er bestimmte den Erlös aus acht Qirat für die Ausgaben seiner Tochter ausschließlich zu deren Lebzeiten. Im Fall ihres Ablebens soll dieser Anteil zum Rest der Stiftung, also 16 Qirat, hinzugefügt werden, wobei er deren Erlös für die Ausgaben des Sohnes und für den Fall, dass Allah der Erhabene ihm Nachwuchs gewähre, für dessen männlichen und weiblichen Kinder und Enkel bestimmte, wobei ein Mann soviel wie der Anteil von zwei Frauen erhalten soll und diese Stiftung sich dann immer so weiter gemäß dem, was in der erwähnten Stiftung steht, fortsetzt.

    Die erwähnte Tochter des Stifters, der der Erlös aus acht Qirat zustand, verstarb dann am 07.4.1939, und zwar drei Jahre nach dem Ableben ihres Bruders, also des Sohnes des Stifters, dem der Erlös aus 16 Qirat zustand. Erwähnenswerterweise verstarb der Vater schon vor den beiden.

    Die Frage geht nun darum, ob den Erben des Bruders der Tochter das zusteht, was für diese Tochter gestiftet wurde und ob für sie respektive für ihre Erben an dieser Stiftung noch ein Rechtsanspruch besteht.

Antwort

 

    Es ist in der Scharia festgelegt, dass die Bedingung eines Stifters genauso wie der Text der Scharia ist. Mit dem Ableben des Stifters fällt diese Stiftung, falls er sie nicht geändert oder aufgehoben hat, aus der Erbmasse, wobei deren Erlös als Rechtsanspruch seitens der beiden Kinder, nämlich der Tochter und des Sohnes, bestehen bleibt, und zwar auf die Weise, wie sie in der Stiftungsurkunde dargelegt ist.

    Mit dem darauf folgenden Tod des Sohnes des Stifters steht dessen männlichen und weiblichen Kindern der Erlös aus der Stiftung deren Vaters zu. Mit dem späteren Tod der Tochter des Stifters fast drei Jahre nach dem Tod deren Bruders, nämlich am 07.4.1939, entfiel der Anteil des Erlöses aus der Stiftung zu Gunsten der Tochter und war gemäß der Bedingung des Stifters dem Rest der Stiftung, die den Kindern ihres Bruders und nach ihnen dessen Enkeln zusteht, zuzuschlagen.

    Auf Grund eines Erlasses zum Gesetz Nr. 180 aus dem Jahr 1952 hinsichtlich des Außerkraftsetzens des Systems der Stiftung für nicht-religiöse Zwecke – in dessen drittem Artikel Folgendes steht: ''Was in der Stiftung auf die im vorangehenden Artikel geschilderte Weise abgelaufen ist, wird dem Stifter übereignet, falls er noch lebt und einen Rückforderungsanspruch hat. Sonst fällt das Eigentum an die momentan Berechtigten, und zwar an jeden nach dessen Anteil an der Stiftung. Ist die Stiftung an die Reihenfolge der Generationen gebunden, fällt das Eigentum an die momentan Berechtigten sowie an die Nachkommen der verstorbenen Berechtigten gleicher Generation, und zwar an jeden nach dessen Anteil oder dem Anteil dessen Vorfahren an der Stiftung'' – fällt demgemäß das Eigentum der ursprünglichen Stiftung an die Erlös-Berechtigten zur Zeit des Erlassens des erwähnten Gesetzes, also an die noch Lebenden unter den Kindern des Stifterssohnes oder dessen Enkels und zwar jeder nach seinem Anteil am Erlös der Stiftung laut Bedingung des Stifters. Demzufolge haben weder die Tochter des Stifters noch ihre Erben ein Anrecht auf dieses Grundstück, weil dieses Gesetz die Stiftung nicht als Erbmasse betrachtet, die unter den Erben des Stifters aufgeteilt wird; vielmehr schränkt es das Recht auf Nutzung der Stiftung ein und transformiert es zu einem Recht des Besitzens, und zwar gemäß obigen Ausführungen ausschließlich zu Gunsten derjenigen, die zur Zeit des Erlassens des Gesetzes das Recht auf die Nutzung hatten. Dem Rechtsprechenden steht es zu, Indifferentes einzuschränken.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

    Weder der Tochter des Stifters noch irgendjemandem von deren Erben – falls sie noch leben – steht etwas von der Stiftung nach deren Ablauf zu; vielmehr gilt diese als ausschließlicher Anspruch für diejenigen, die ein Anrecht auf den Erlös der Stiftung laut der Bedingung des Stifters hatten, nämlich für die Kinder und die Enkel ihres Bruders, und zwar als die Stiftung für nicht religiöse Zwecke aufgehoben wurde, und niemand sonst ist an dieser Stiftung beteiligt. 

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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