Fasten an Orten, an denen die Nacht...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Fasten an Orten, an denen die Nacht kurz ist

Ihre Frage

eight: 115%; font-size: 10pt">    Ich bitte höflichst um eine Fatwa über die Rechtsnorm für das Fasten in den nördlichen skandinavischen Ländern, in denen der Tag derart lange dauert, dass der Zeitunterschied zwischen Sonnenuntergang und Morgengrauen im Südteil der Länder etwa zwei Stunden beträgt. Im äußersten Norden dieser Länder dauert der Tag sogar 24 Stunden, während derer die Sonne überhaupt nicht untergeht.

Antwort

 

    Länder, in denen eine starke Abweichung vom Äquinoktium herrscht, so dass es für einen Muslim undurchführbar wird in ihnen zu fasten, fallen unter das Abwägen und das Ablassen von den Kennzeichen, die Allah zu einem Anlass für die schariatischen Normen hinsichtlich des rituellen Gebetes und Fastens festsetzt, wie etwa Morgengrauen, Sonnenaufgang, Sonnenstand im Zenit, Sonnenuntergang, Verschwinden der Dämmerung und Ähnliches.

    Die Gesetzmäßigkeit Allahs hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit für einen Muslim betrifft nämlich die Normalfälle, ohne dass sie der Darlegung der Rechtsnorm dessen unterworfen ist, was von diesen Normalfällen abweicht.

    Daher bestimmten die Gelehrten der Grundlagen der islamischen Rechtslehre und die Rechtsgelehrten, dass die Scharia mit dem Generellen in den Quellentexten unmittelbar die unter den Menschen bei deren Lebensführung und Besitz gewöhnlichen, üblichen und meistvorkommenden Fälle beabsichtigt.

    Der Hadith-Gelehrte Ibn Hadschar Al-Asqalaani erwähnt in seinem Werk Fathu-l-Baari: "Man spricht von Meistvorkommendem und Gewöhnlichem. Was aber die seltene Erscheinung betrifft, so ist diese nicht gemeint." Zitatende (frei zitiert).

    Ibn Hadschar zitiert in seinem Werk Fathu-l-Baari weiterhin die Aussage von Imam Abu-l-Fath ibn Saijidu-n-Naas Al-Ja´muri: "Die Rechtsnormen sind vom Meistvorkommenden und nicht von der seltenen Erscheinung abhängig." Zitatende.

    Der hanafitische Hochgelehrte Ibn Aabidien erwähnt in seinem Werk Raddu-l-Muhtaari ala Ad-durri-l-Muchtaar: "Weder übermäßige Kürze noch übermäßige Länge werden berücksichtigt. Inwieweit Äußerungen angewandt werden, werden sie gemäß dem Verbreiteten und Meistvorkommenden und nicht gemäß dem Unbekannten und Seltenen postuliert." Zitatende.

    Daher lautet die anerkannte Meinung bei vielen Gelehrten der Grundlagen der islamischen Rechtslehre, dass eine seltene ungewöhnliche Erscheinung nicht zur Verallgemeinerung gehört.

    Der hanbalitische Scheich Ibn Taimija bestimmte, dass die in der Scharia erwähnten Zeiten sich nur auf die als normal lang betrachteten Tage beziehen. So sagte er in seinem Werk Muchtasaru-l-Fatawa-l-Misrieja:

    "Die Zeiten, die Gabriel (Friede sei mit ihm!) den Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) und dann der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) seine Umma beim Erklären der Gebetszeiten lehrte, und zwar die, die die Gelehrten in ihren Werken erwähnten, beziehen sich auf die als normal lang betrachteten Tage. Was aber jenen Tag betrifft, über den Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) «Ein Tag so lang wie ein Jahr» und «Schätzt die Zeit dafür» sagte, so hat dieser Tag eine andere Rechtsnorm."

    Zum Umsetzen dieser Regel für die Frage von Gebets- und Fastenzeiten in den Ländern, in denen die Tageslänge stark abweicht, sagte der Scheich Imam Muhammad Abduh, der ehemalige Mufti Ägyptens (Allah erbarme SICH seiner!), was sein Schüler Scheich Muhammad Raschied Rida von ihm im Werk Tafsiru-l-Manaar zitierte:

    "Der Quran-Offenbarer – nämlich der Allwissende um das Übersinnliche und der Schöpfer der Erde und der Gestirne – wendet SICH an alle Menschen mit dem, dem diese Folge leisten können. So hielt ER die Aufforderung zum rituellen Gebet allgemein und der Gesandte (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) erklärte dessen Zeiten in einer Weise, die zum Status der den größten Teil der Erde bildenden Länder mit gemäßigter Tageslänge passt. Gelangt der Islam zu den Bewohnern der Länder, in denen Tag- und Nachtlänge über das Übliche in den gemäßigten Zeitzonen hinausgehen, können sie die Zeiten für rituelle Gebete durch deren Sichbemühen um eine eigenständige Rechtsfindung und durch Analogieschluss gemäß dem bemessen, was der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) dargelegt hat. Dies gilt auch für das Fasten: Allah macht das Fasten im Monat Ramadan nur für denjenigen zur Pflicht, der diesen Monat zugegen, das heißt ortsansässig ist. Denjenigen, die keinen Monat wie diesen haben, ist es ein Leichtes ein Ausmaß dafür zu bemessen. Die Rechtsgelehrten erwähnten "die Frage des Bemessens", nachdem sie von einigen Ländern, in denen die Nächte lang und die Tage kurz sind und vice versa, erfahren hatten. Sie sind jedoch hinsichtlich des Bemessens unterschiedlicher Meinung, und zwar gemäß welcher Länder man dieses Bemessen vornimmt. So wird gesagt: Dies geschieht gemäß den Gegenden mit gemäßigten Zeiten, in denen die Scharia manifestiert ist, wie etwa Mekka und Medina. Daneben wird gesagt: Dies geschieht gemäß den ihnen nächstgelegenen Ländern mit gemäßigten Zeiten. Beides ist zulässig; denn es handelt sich dabei um das Sich-Bemühen um eine eigenständige Rechtsnorm, ohne dass es dafür einen Quellentext gibt." Zitatende.

    Der Scheich Imam Mahmud Schaltut, der ehemalige Großscheich der Azhar (Allah erbarme SICH seiner!) erwähnte in seinem Werk Al-Fatawa

    "Es gibt keinen Zweifel, dass die Darlegung der Gebetszeiten tags und nachts sowie die Darlegung eines Monates im Jahr – in jener Art und Weise, wie sie die Menschen Generationen auf Generation kannten und weitergaben – lediglich für die gemäßigten Länder geeignet ist, deren bestimmte Zeiten tags und nachts sowie deren Monat Ramadan im Jahr sich klar zeigen. Dies betrifft den Großteil des Globus. Zur Zeit der Manifestierung der Scharia war es den Menschen nicht bekannt, dass es auf dem Globus Gebiete gibt, in denen das ganze Jahr aus einem Tag und einer Nacht besteht, wobei eine Jahreshälfte ein Tag und eine Hälfte eine Nacht ist, und dass es weitere Gebiete gibt, in denen der Tag so lang ist, dass die Nacht sehr kurz ist, oder vice versa." Zitatende.

    Der Scheich Imam Dschaadu-l-Haqq Ali Dschaadu-l-Haqq stellte fest, dass die schariatische Bestimmung für das Fasten vom Anbruch des Morgengrauens bis zum Sonnenuntergang "lediglich für den Normalfall gilt, das heißt in den Ländern mit gemäßigten Zeiten, und nicht seltene Fälle oder solche der beiden Polregionen und deren angrenzenden Gebiete betrifft, wie es sich erst nach Manifestation der Scharia zeigte." Zitatende.

    Das Zurückgreifen auf Bemessen und Verzichten auf astrophysikalische Anzeichen für die Zeitbestimmung hat einen schariatischen Beleg, nämlich den Hadith über den Antichristen. Von Imam Muslim in dessen Hadith-Sammlung authentischer Hadithe und von Anderen ist überliefert, dass An-Nawwaas ibn Sam´aan (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) Folgendes berichtete: "Als der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) die Geschichte vom Antichristen erzählte, fragten wir: «O Gesandter Allahs! Wie lang bleibt er auf der Erde?» Er antwortete: «Vierzig Tage, und zwar einen Tag wie ein Jahr, einen Tag wie ein Monat, einen Tag wie eine Woche und alle anderen Tage wie eure Tage.» Wir fragten weiter: «O Gesandter Allahs! Reicht für uns an dem Tag, der wie ein Jahr ist, das rituelle Gebet eines normalen Tages?» Er sagte: «Nein! Bemesst für ihn dessen Ausmaß!»"

    Der Fall für die Tage des Antichristen gilt als Fall für das Abweichen von den normalen Zeiten. Dies trifft realiter auf die Gebiete der beiden Pole zu, in denen die Nacht sechs Monate und der Tag sechs Monate dauert. Die Gelehrten verknüpfen den Status der Pole auch mit dem Status der abweichenden Tageslängen in den angrenzenden Gebieten, in denen der Tag sehr lang und die Nacht sehr kurz ist, weil nämlich die Ursache, also eine Abweichung von den normalen Umstände, von denen die Scharia das anbetende Dienen abhängen lässt, in beiden Fällen de facto vorhanden ist. Genauso wie dies beim Vergehen der Zeiten geschieht, geschieht das auch bei den abweichenden Tageslängen.

    Der hanafitische Hochgelehrte Ibn Aabidien sagt in seiner Randbemerkung in Raddu-l-Muhtaari ala-d-Durri-l-Muchtaar: "Ergänzung: Ich sehe keinen Rechtsgelehrten bei uns, der eine Rechtsnorm für das Fasten bei Leuten erteilt hat, bei denen die Morgendämmerung zur Zeit des Sonnenuntergangs oder kurz nach Sonnenuntergang anbricht, so dass der Fastende keine Gelegenheit zum Essen findet, das seine Konstitution aufrechterhält. Man kann nicht sagen, dass sie unablässig fasten müssen, da dies ja zum Untergang führen würde. Wenn wir uns also für die Pflicht des Fastens aussprechen, müssen wir uns auch für das Bemessen aussprechen. Bemisst man für sie nun aber gemäß der Zeitrechnung der ihnen nächstliegenden Länder, wie hier auch die Schafiiten meinen, oder bemisst man für sie gemäß dem, was einen ausreichenden Zeitraum für Essen und Trinken bietet, oder müssen sie mit Übergehen des zeitgerechten Fastens lediglich die Fastentage später nachholen? All dies ist vorstellbar. Allerdings kann man sich nicht absolut für deren Nicht-Verpflichtung zum Fasten aussprechen, weil ja der Grund für das Fasten bereits vorhanden ist, nämlich das Erleben eines Teiles des Monates und das tägliche Anbrechen der Morgendämmerung. So erscheint es mir und Allah der Erhabene weiß es am besten!" Zitatende.

    Als Maßstab für diese abweichenden Tageslängen nimmt man den Tatbestand, und zwar 18 Stunden und mehr, das heißt die Hälfte des Tages plus die Hälfte dieser Hälfte. Das unablässige Fasten für die Dauer von 18 Stunden und mehr fällt nämlich einem Menschen schwer, und zwar gemäß der Meinung der Fachleute, die feststellten, dass das Sich-Enthalten des Essens und Trinkens während dieser Zeitspanne mit Sicherheit dem menschlichen Körper schadet. Bekanntermaßen stellt dies das Normale hinsichtlich der Zustände der Menschen und des Aushaltens deren Körper dar. Solange es sich so verhält, trifft es nicht zu, dass das schariatische Zielen auf eine Verpflichtung zum normalen zeitgerechten Fasten gerichtet ist.

    Man soll nicht sagen "Wer sich selbst zum Fasten für nicht fähig hält, darf in diesem Fall das Fasten unterlassen und dieses an anderen Tagen nachholen, an denen er fasten kann; die Rechtsnorm gilt für ihn also wie die Rechtsnorm für Andere, da die schariatische Verpflichtung zum Fasten von Anbruch der Morgendämmerung bis Sonnenuntergang generell ist und sich nicht auf ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Gruppe von Menschen bezieht." Denn wir sind der Meinung, dass dies eine Verpflichtung betrifft, die für die Leute generell erträglich ist. Dann tritt bei einigen von ihnen etwas ein, was sie dazu unfähig werden lässt. Falls es indes hinsichtlich von Tatsachen und eben dieser Angelegenheit bekannt ist, dass deren Aushalten auf gar keinen Fall zur Natur des menschlichen Körpers gehört und Fachleute dessen absolut gewisse Schädigung gegenüber einem Verpflichteten in dessen normalen Situation feststellten, hat der sich um eine eigenständige Rechtsfindung Bemühende eine sichere Grundlage, dass dies überhaupt nicht zum Ziel dieser schariatischen Bestimmung gehört. Ebenso soll man in diesem Fall nicht sagen: Wer das Fasten nicht vermag, unterlässt das Fasten und holt es später nach. Denn dies führt entweder zur Hinfälligkeit der Verpflichtung zum Fasten in toto oder zur schädigenden Beeinträchtigung des zur Ausübung der religiösen Pflicht Verpflichteten und dessen Bedrängnis durch die Paralyse seiner Arbeit und Störung seiner Interessen und zum Durcheinandergeraten seines Lebens und dessen Angelegenheiten, wenn dies das ganze Jahr hindurch geschieht oder das Verlegen des Pflicht-Fastens in einen anderen Monat mit annähernd normalen Tageszeiten erfordert, sofern es im Jahresverlauf Zeiten gibt, zu denen diese starke Abweichung normaler Tageslängen nicht auftritt. All dies steht nicht mit der Weisheit der schariatischen Norm des Fastens im Einklang.

    Deshalb ist Imam Mahmud Schaltut (Allah der Erhabene erbarme SICH seiner) der Meinung, diese Anregung überhaupt nicht zu berücksichtigen. In seinem Werk Al-Fataawaa sagt er:

    "Es gibt keinen Zweifel, dass das Verfahren nach Festlegen der bekannten Zeiten für das rituelle Gebet und Fasten in diesen Regionen dazu führt, dass der Muslim an seinem Tag und in seiner Nacht – was hier ein ganzes Jahr dauert – nur fünf Gebete, die auf fünf Zeiten im ganzen Jahr verteilt werden, verrichtet. Und in einigen Regionen führt dies auch  dazu, dass die fünf Pflichtgebete je nach Länge respektive Kürze des Tages nur noch vier oder weniger betragen. Weiterhin führt dies dazu, dass der Muslim in diesen Regionen zum Ramadan-Fasten verpflichtet ist, und es gibt überhaupt keinen Ramadan bei ihm. In einigen Regionen führt dies wiederum dazu, dass man 23 Stunden von 24 Stunden fastet. All dies stellt eine Verpflichtung dar, der sich die Weisheit des Allweisen und die Barmherzigkeit des Allbarmherzigen verweigert. Folglich muss man diese Meinung nicht berücksichtigen." Zitatende.

    Der Hochgelehrte Mustafa Az-Zarqaa sagt in seinem Werk Al-Aqlu wa-l-Fiqhu fie Fahmi-l-Hadiethi-n-Nabawi: "Diese Verallgemeinerung auf der bloßen Grundlage des Wahrnehmens des Unterscheidens zwischen Tag und Nacht ohne einen Blick auf die extreme Auffälligkeit bei der Zeitspanne der beiden ist mit den Zielen der Scharia und der schariatischen Regel der Aufhebung von Beschwernissen absolut unvereinbar. Es ist beispielsweise auch unlogisch, die Gebete eines Tages oder einer Nacht auf eine halbe Stunde zu verteilen. Es ist ebenso unlogisch nur eine Stunde zu fasten und 23 Stunden nicht zu fasten.'' Zitatende, frei zitiert.

    Ein Vorschlag für die Einwohner dieser Länder lautet, dass das Bemessen der Fastenzeit bei ihnen entsprechend den Fastenzeiten in Mekka erfolgt, weil Allah Mekka als Mutter der Städte betrachtet, wobei die Mutter den Ursprung darstellt. Mekka soll man immer anvisieren, nicht nur als Gebetsrichtung, sondern auch hinsichtlich des Bemessens von Zeiten, falls diese erheblich vom Normalen abweichen.

    Was nun aber das Bemessen nach den nächstgelegenen Ländern betrifft, so ist dies sehr schwankend. Seine Befürworter setzen die Leichtigkeit des Wissenserwerbs für exakte Berechnung in den zum Äquinoktium nächstgelegenen Ländern ohne Erschwernis oder Verwirrung dabei voraus. All dies steht im Widerspruch zu Erfahrung und Praxis und stürzt den Muslim sogar in eine größere Ratlosigkeit als es dessen erste war. Dies ließ den ehemaligen Großscheich der Azhar, Imam Dschaadu-l-Haqq, zum Ausschließen dessen neigen, nachdem er es als zweite Auswahl erwähnt hatte, und rief die Einwohner der Länder, in denen der Tag sehr lang dauert, zum Handeln gemäß der Zeiten Mekkas oder Medinas auf. So sagte er (Allah der Hocherhabene erbarme SICH seiner!): ''Der Wissenserwerb für exakte Berechnung in den zum Äquinoktium nächstgelegenen Ländern zu Norwegen ist eventuell nicht möglich. Daher neige ich dazu, die in diesen Ländern sesshaften Muslime zum Fasten so vieler Stunden aufzurufen, wie sie die Muslime in Mekka oder Medina fasten, und zwar unter der Maßgabe, dass das Fasten bei Anbruch der astronomischen Morgendämmerung entsprechend deren terrestrischen Position beginnt, und zwar ohne Berücksichtigen oder Beachten des Ausmaßes der Tages- oder Nachtstunden und ohne Abhängigsein des Fastenbrechens vom Sonnenuntergang oder Verschwinden des Sonnenlichtes durch den tatsächlichen Anbruch der Nacht. Dies folgt der Meinung der Rechtsgelehrten hinsichtlich des Bemessens der Gebets- und Fastenzeit und gilt als Deduktion aus dem oben erwähnten Hadith über den Antichristen sowie als Befolgen der Anordnungen und Instruktionen Allahs im ehrwürdigen Quran als Barmherzigkeit gegenüber SEINEN anbetend Dienenden.'' Zitatende.

    Für das Zulassen des Bemessens gemäß den Zeiten Mekkas beim Fasten der Einwohner der Länder, deren Tag überdurchschnittlich lang und deren Nacht überdurchschnittlich kurz ist, spricht sich eine Gruppe großer Gelehrten der Moderne bis zum heutigen Tag aus, angefangen bei Seiner Eminenz Imam Scheich Prof. Muhammad Abduh (Allah erbarme SICH seiner!), dem ersten Mufti des ägyptischen Fatwa-Amtes. Er stellte diese Meinung anderen voran und zählte sie zu einer der Meinungen der Rechtsgelehrten in dieser Frage, wie man von ihm früher zitierte. Dies stellt auch die Meinung dar, auf die sich das ägyptische Fatwa-Amt später stützte, angefangen mit Seiner Eminenz Scheich Imam Dschaadu-l-Haqq Ali Dschaadu-l-Haqq (Fatwa-Nr. 214 des Jahres 1981) über Seine Eminenz Scheich Abdu-l-Latif Hamza (Fatwa-Nr. 160 des Jahres 1984) und Seine Eminenz Imam Prof. Dr. Muhammad Saijid Tantaawi (Fatwa-Nr. 171 des Jahres 1993 und 579 des Jahres 1995) und Seine Eminenz Prof. Dr. Scheich Nasr Faried Waasil (Fatwa-Nr. 438 des Jahres 1998) bis hin zu Seiner Eminenz Prof. Dr. Ali Dschum´a, dem derzeitigen Mufti (Allah schütze ihn!), wobei sie alle dies in ihren erwähnten Fatwas niederlegten. Es ist ferner die Meinung von Scheich Prof. Dr. Muhammad Al-Ahmadi Abu-n-Nur, dem ehemaligen Minister für religiöse Stiftungen und Mitgliedes der Islamischen Forschungsakademie als Vertreter des Fatwa-Stabes der Azhar, der sie am 24.4.1983 veröffentlichte, und die Meinung des Hochgelehrten Seiner Eminenz Scheich Mustafa Az-Zarqaa und Dr. Muhammad Hamiedullah in dessen Werk Al-Islam und Seiner Eminenz Scheich Mahmud Aaschur, des ehemaligen Vize-Großscheichs der Azhar und Mitglied der Islamischen Forschungsakademie, sowie von anderen zeitgenössischen Gelehrten. Auf dieser Meinung basieren weiterhin Fatwas bei einer Gruppe schariatischer Fatwa-Behörden auf der Welt, wie etwa das Fatwa-Amt in Amman im haschimitischen Königreich Jordanien mit Unterschrift des Großmuftis, Seiner Eminenz Scheich Muhammad Abduh Haaschim vom 19. 9.1399 n. H. Und dies ist es, was auch wir für geeigneter für die Ziele der Scharia insgesamt und angemessener für die zu berücksichtigenden Interessen der Menschen halten.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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