Sühneleistung für Geschlechtsverkeh...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Sühneleistung für Geschlechtsverkehr während des Nachholens versäumter Fasttage im Ramadan

Ihre Frage

eight: 115%; font-size: 10pt">   Wie lautet die Rechtsnorm für den Fall, dass ein Mann Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau während des Nachholens der Pflichtfasttage seitens eines der beiden Ehepartner ausübt?

Antwort

 

    Falls ein Mann mit seiner Frau tagsüber im Monat Ramadan Geschlechtsverkehr ausübt, obliegt ihm die größte Sühneleistung, also sowohl das Nachholen des versäumten Fasttages als auch das Fasten von sechzig aufeinanderfolgenden Tagen. Ferner muss er diese Sünde bereuen und sich fest entschließen, niemals zu ihr zurückzukehren.

    Dies gilt, wenn der Mann der Fastende ist. Falls jedoch nur die Frau die Fastende ist, ist der Mann weder zu einer Sühneleistung noch zum Nachholen verpflichtet.

    Sofern nun also die Frau die Fastende ist und sie durch das Ausüben des Geschlechtsverkehrs mit ihrem Ehemann während des Pflichtfastens dieses ihr Fasten rechtlich gesehen abbricht, obliegt ihr ausschließlich das Nachholen dieses versäumten Fasttages, wohingegen sie zu keiner Sühneleistung verpflichtet ist. Denn Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) wies einen Mann, der mit seiner Ehefrau tagsüber im Monat Ramadan Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte, zur Sühneleistung für sich selbst an. Er beauftragte ihn jedoch nicht damit, dass er seiner Frau mitteilt, dass diese auch eine Sühne zu leisten habe. Das Zurückhalten einer Rechtsnorm im Bedarfsfall ist nun aber nicht zulässig. Daraus wird ersichtlich, dass die Frau ausschließlich zum Nachholen der versäumten Fasttage und zur Reue verpflichtet ist. Falls sie aber zu jener Zeit nicht fastete, obliegt ihr weder ein Nachholen noch eine Sühneleistung.

    Dies ist die Rechtsnorm für das Ausüben von Geschlechtsverkehr tagsüber im Monat Ramadan.

    Was aber den Geschlechtsverkehr während des Nachholens der versäumten Fasttage des Monates Ramadan betrifft, so erwähnt Al-Qurtubi in seiner Quran-Exegese, dass die meisten Rechtsgelehrten meinen, dass derjenige, der dies tut, eine Sünde begeht und diesen versäumten Fasttag nachholen muss, wobei er zu keiner Sühneleistung verpflichtet ist. Die Rechtsgelehrten führen als Beweis dafür einen von Umm Haani` (möge Allah an ihr Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith an, dass diese am Tag der Einnahme Mekkas vom Rest des Wassers des Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) trank und diesem dann sagte: "O Gesandter Allahs! Ich habe gefastet. Ich habe es aber für verpönt gehalten, dass ich den Rest des Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) unberücksichtigt lasse." Der Gesandte fragte sie: "Ist es um ein Nachholfasten gegangen?" Sie sagte: "Nein!" Daraufhin entgegnete er ihr: "Es schadet dir nichts." Dieser Hadith wurde von Abu Dawud, Al-Baihaqi und Anderen überliefert.

    In einer Überlieferung von An-Nasaa`i in dessen Werk As-Sunnan Al-Kubra steht: "Geht es um das Nachholen eines versäumten Fasttages des Monats Ramadan, obliegt es dir, statt dessen einen weiteren Tag zu fasten, wenn nicht, kannst du nach deinem Gutdünken diesen Tag entweder nachholen oder nicht.

    Daher sagt Ibn Ruschd in seinem Werk "Bidaajatu-l-Mudschtahid": "Die meisten Gelehrten sind der einvernehmlichen Meinung, dass es für das absichtliche Abbrechen des Nachholfastens der versäumten Fasttage im Monat Ramadan keine Sühneleistung gibt, weil die Nachholtage nicht sakrosant wie die Fasttage im Monat Ramadan sind." Zitatende.

    Dementsprechend und in Beantwortung der Frage obliegt es dem Fragesteller einen weiteren Tag als Ersatz für den durch den Geschlechtsverkehrs versäumten Nachholtag zu fasten. Ferner ist er gemäß der Meinung der meisten Rechtsgelehrten zu keiner Sühneleistung verpflichtet.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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