Reicht das Schenken der Belohnung für Fasten an Anspruchsberechtigte als Anspruchsausgleich für diese?
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Es ist in der Scharia festgesetzt, dass die Rechte der Menschen nicht hinfällig werden, es sei denn durch Erfüllen oder Verzichten. In einem von Abu Dawud, At-Tirmidhi, Ibn Maadscha und Ahmad nach einer Aussage von Samura ibn Dschundub (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten und von Al-Haakim für authentisch erklärten Hadith sagte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!): "Eine Hand steht in der Pflicht hinsichtlich dessen, was sie genommen hat, bis sie es beglichen hat."
Auf Grund dessen reicht das Schenken der Belohnung des Fastens an den Anspruchsberechtigten für das Erfüllen dessen Anspruchs nicht. Vielmehr ist es erforderlich, dass entweder ihm dessen Anspruch zugänglich gemacht wird oder er auf seinen Anspruch verzichtet.
Zu den Bedingungen der Buße hinsichtlich der Rechte gegenüber den Menschen gehören ferner das Zurückgeben der auf ungerechtfertigte Weise angeeigneten Sachen an deren Besitzer sowie das Bereuen, das Ablassen von der Handlungsweise, die man nun bereut, und der feste Entschluss, zu dieser nicht noch einmal zurückzukehren.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!