Reisen einer Frau ohne Mahram (einen mit ihr zum Heiraten verwehrten Mann)
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Einer Frau ist es gestattet, ohne Mahram zu reisen, vorausgesetzt, sie ist sicher bei ihrem Reisen, bei ihrem Aufenthalt und bei ihrer Rückkehr und empfindet keine Belästigungen hinsichtlich ihrer Person oder ihrer Religion. In einem von Al-Buchari und Anderen nach einer Aussage von Adiej ibn Haatim (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith sagt Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!): "Wenn du lange leben wirst, wirst du die Frau sehen, die von Hira reist um Tawaaf um die Ka´ba zu verrichten, wobei sie überhaupt keine Furcht außer vor Allah hat." In einer anderen Version dieses Hadithes bei Imam Ahmad heißt es: "Bei DEM, in DESSEN Hand meine Seele liegt! Allah wird die Religionsangelegenheit vollenden, bis die Frau von Hira reist um den Tawaaf bei der Ka´ba zu verrichten, ohne dass sie Schutz von jemandem braucht."
Aus den Versionen dieses Hadithes schlussfolgern einige Mudschtahidien (sich um eine eigenständige Rechtsfindung Bemühende), dass die Frau allein reisen kann, wenn sie sich in Sicherheit befindet. Die Mudschtahidien deuten durch diesen obigen Hadith andere Hadithe, die das Reisen einer Frau ohne Mahram verbieten, für den Fall, dass keine Sicherheit vorhanden ist, weil dies eine der Bedingungen des alleinigen Reisens einer Frau in früherer Zeit darstellt.
Die meisten Rechtsgelehrten gestatten, dass eine Frau beim Verrichten des Pflicht-Hadsch ohne einen Mahram reist, wenn es bei ihr zuverlässige Frauen oder eine vertrauenswürdige Begleitung gibt. Als Beweis dafür erwähnen sie, dass die Mütter der Gläubigen (möge Allah an ihnen Wohlgefallen finden!) nach dem Ableben des Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) zum Hadsch reisten, und zwar zur Zeit des Kalifats von Umar (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!), als dieser mit ihnen Uthmaan ibn Affaan (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) schickte um sie zu beschützen.
Imam Abu-l-Hasan ibn Battaal erwähnte in seinem Werk Scharhu-l-Buchari Folgendes: "Malik, Al-Auzaa`i und Asch-Schafii sagten: "Eine Frau darf zum Verrichten des Pflicht-Hadsch mit einer vertrauenswürdigen Frauengruppe reisen, auch wenn sie keinen Mahram hat. Die meisten Gelehrten erlauben dies auch. Eine Frauengruppe unter den Nachbarn von Ibn Umar pflegte mit ihm den Hadsch zu verrichten. Dies stellt auch die Meinung von Ataa, Sa´ied Ibn Dschubair, Ibn Sirien und Al-Hasan Al-Basri dar. Al-Hasan sagte: Der Muslim gilt (in diesem Fall) als Mahram. Ein Nicht-Mahram ist eventuell zuverlässiger als ein Mahram." Zitatende.
Die Fatwa in der jetzigen Zeit beruht darauf, dass es schariatisch erlaubt ist, dass die Frau bei den sicheren Reise-Transportmitteln, belebten Straßen und menschenreichen Ein-und Ausreiseorten, wie etwa See-und Flughäfen, und den öffentlichen Verkehrsmitteln allein reisen darf. Dabei ist es unerheblich, ob das Reisen obligatorisch, erwünscht oder indifferent ist. Die Hadithe, die einer Frau das Reisen ohne Mahram verbieten, werden so verstanden, dass dies für das alleinige Reisen der Frau in der Vergangenheit gilt, in der es nie Sicherheit gab. Gibt es aber Sicherheit, betrifft dieses Verbieten zum Reisen die Frau überhaupt nicht.
Der malikitische Imam Al-Baadschi erwähnt in seinem Werk Al-Muntaqa scharhi-l-Muwatta` Folgendes: "Es kann sein, dass das, was unsere Gefährten erwähnen, auf das alleinige Reisen oder das Reisen in kleinen Gruppen hinweist. Was aber die großen Karawanen und die gemeinsamen sicheren belebten Straßen betrifft, so sind sie meiner Meinung nach wie Orte, an denen es Märkte und Händler gibt. An diesen Orten befindet sich die Frau ohne Vorhandensein eines Mahram oder anderer Frauen in Sicherheit. Diese Meinung wurde auch von Al-Auzaai` überliefert." Zitatende.
Der malikitische Hochgelehrte Al-Hattab erwähnt in seinem Werk Mawaahibu-l-Dschalieli Scharhu Muchtasari Chaliel Folgendes: "Al-Baadschi beschränkte dies auf die kleine Anzahl. Sein Wortlaut ist wie folgt: Was aber die großen Karawanen und die gemeinsamen sicheren belebten Straßen betrifft, so sind sie meiner Meinung nach wie die Orte, in denen es Märkte und Händler gibt. An diesen Orten befindet sich die Frau ohne Vorhandensein eines Mahram oder anderer Frauen in Sicherheit." Zitatende. Der Verfasser des Werkes Al-Ikmaal erwähnte ebenfalls diese Meinung, und zwar ohne Gegenmeinung. Der Gelehrte Az-Zanaati erwähnt in seinem Werk Scharhu-r-Risaala, dass dies die Lehrmeinung bei den Malikiten ist, so dass diese Meinung die Gegenmeinung des Verfassers "Chaliel" und der Anderen einschränkt.
Der Wortlaut des malikitischen Gelehrten Az-Zanaati heißt: Befindet sich die Frau in einer sicheren zahlen- und ausrüstungsstarken Gruppe oder bei einer überlegenen starken Armee, gibt es keine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Sicherheit ihres Reisens ohne Mahram, und zwar auf allen Reisen, wobei es unerheblich ist, ob es um vorgeschriebene, erwünschte oder indifferente Reisen geht, und zwar auf Grund der Meinung von Malik und Anderen, weil es keinen Unterschied zwischen dem Erwähnten und der Anwesenheit in einer Stadt gibt. Dies erwähnte der Gelehrte Al-Qaabisi." Zitatende.
Auf Grund dessen dürfen Sie zum Verrichten des Hadsch ohne Mahram reisen; von der Scharia her spricht nichts dagegen.