Rechtsnorm für Sich-Begeben der Had...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Sich-Begeben der Hadschis von Muzdalifa nach Mekka vor Mina

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ize: 10pt">    Die Hadsch-Abteilung des Justizministeriums beabsichtigt in diesem Jahr (2009), dass ihr Reiseplan zum Hadsch wie folgt geplant wird: Von Kairo zum Flughafen Dschidda und von dort nach Mekka, dann zur Arafat-Ebene, dann nach Muzdalifa, dann wieder nach Mekka, dann nach Mina und dann wieder nach Mekka, so dass man sich direkt von Muzdalifa nach Mekka wendet und daraufhin Tawaafu-l-Ifaada und Sa´i verrichtet und danach den Ihraam-Zustand gänzlich beendet. Daraufhin begibt man sich nach Mina und verrichtet dort das Bewerfen der Aqaba-Steinsäule. Ist dies nun beim Tamattu´-Hadsch zulässig oder muss man sich von Muzdalifa erst nach Mina begeben um die Steinsäulen vor dem endgültigen Beenden des Ihraam-Zustands zu bewerfen?

Antwort

 

    Es ist in der Scharia festgelegt, dass die Handlungen des Opfertages bei Tammatu´- und Qiraan-Hadsch sich nach der einhelligen Meinung der Rechtsgelehrten zusammengefasst wie folgt lauten: Bewerfen der Aqaba-Steinsäule, Schlachten der Opfertiere, vollkommenes Abrasieren oder Kürzen der Haare und Besuchs-Umschreiten der Ka´ba (Tawaafu-l-Ifaada). Die Rechtsgelehrten sind sich darin einig, dass das Nicht-Berücksichtigen dieser Reihenfolge und das Durchführen irgendeines dieser Riten vor dem anderen den Hadsch in keiner Weise ungültig macht. Die meisten Gelehrten gestatten dies und sehen keine Verpflichtung zum Schlachten eines Opfertieres. Einige Rechtsgelehrte sehen hingegen, dass der Hadsch zwar rechtsgültig ist, man aber ein Opfertier schlachten muss. Der hanbalitische Imam ibn Qudaama erwähnt in seinem Werk Al-Mughni Folgendes: "Wir kennen keine Meinungsverschiedenheit unter den Rechtsgelehrten hinsichtlich der Gültigkeit der durchgeführten Riten, falls man dabei die Reihenfolge nicht berücksichtigt. Die Rechtsgelehrten sind indes unterschiedlicher Meinung hinsichtlich der Verpflichtung zum Schlachten eines Opfertieres." Zitatende.

    Im Werk Fathu-l-Baari von Ibn Hadschar steht: Imam Al-Qurtubi sagt: "Asch-Schafii und die meisten Vorfahren und Gelehrten und die Rechtsgelehrten unter den Hadith-Gelehrten vertreten die Meinung, dass dies zulässig ist, und dass man zum Schlachten eines Opfertieres nicht verpflichtet ist, und zwar auf Grund der Aussage des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) gegenüber einem Fragesteller: "Es ist nichts dagegen einzuwenden." Diese Aussage bietet auf klare Weise einen Beleg dafür, dass es dabei weder Sünde noch Sühneleistung gibt, weil diese Aussage allumfassend ist."

    Nach Meinung der meisten Gelehrten ist es einem Hadschi gestattet einige Handlungen anderen Handlungen vorzuziehen und dazu zählen der Tawaafu-l-Ifaada vor dem Bewerfen der Aqaba-Steinsäule. Die Malikiten erklären dieses Vorgehen ebenfalls für rechtsgültig, wobei ein Hadschi nach ihrer Meinung zum Schlachten eines Opfertieres verpflichtet ist. Die meisten Gelehrten bewiesen ihre Meinung durch eine Überlieferung von Al-Buchari nach einem Bericht von Abdullah ibn Abbaas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!), dass ein Mann zum Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Ich habe den Besuchs-Tawaaf durchgeführt, bevor ich die Steinsäule beworfen habe." Der Prophet sagte: "Es ist nichts dagegen einzuwenden." Ein anderer Mann sagte: "Ich habe mein Haar abrasiert, bevor ich das Opfertier geschlachtet habe." Der Prophet erwiderte: "Es ist nichts dagegen einzuwenden." Ein weiterer Mann sagte: "Ich habe das Opfertier geschlachtet, bevor ich das Bewerfen der Steinsäule durchgeführt habe." Der Prophet erwiderte: "Es ist nichts dagegen einzuwenden."

    In einem von Muslim überlieferten Hadith berichtete Abdullah ibn Amr (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!), dass ein Mann am Opfertag zum Gesandten Allahs (Allah segne ihn!) zur Steinsäule ging und sagte: "O Gesandter Allahs! Ich habe mein Haar abrasiert, bevor ich das Werfen durchgeführt habe, und ich habe das Opfertier geschlachtet, bevor ich das Werfen durchgeführt habe!" Ein anderer Mann sagte: "Ich habe Tawaafu-l-Ifaada durchgeführt, bevor ich die Steinsäule beworfen habe." Da sagte der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) zu jedem von ihnen: "Tu das, es ist nichts dagegen einzuwenden!"

    Tawaafu-l-Ifaada beginnt nach Meinung der Schafiiten und Hanbaliten ab Mitternacht des Opfertages, wohingegen dies nach Meinung der Hanafiten und Malikiten erst ab der astronomischen Dämmerung gilt. Zu den Bedingungen der Rechtsgültigkeit des Tawaafu-l-Ifaada gehört nur, dass der Hadschi vorher in der Arafat-Ebene verweilte. Es gehört aber nicht zu den Bedingungen der Rechtsgültigkeit des Tawaafu-l-Ifaada, dass der Hadschi vorher das Werfen durchgeführt hat. Dementsprechend ist ein Hadschi nicht dazu verpflichtet, sich von Muzdalifa nach Mina zu begeben. Es ist ihm also gestattet, sich in der Nacht des Opfertages von Muzdalifa direkt nach Mekka zum Verrichten des Tawaafu-l-Ifaada und dann nach Mina zu begeben, um dort die restlichen Riten des Opfertages durchzuführen.

    Imam An-Nawawi erwähnt in seinem Werk Raudatu-Taalibien: "Die Zeit des Tawaafu-l-Ifaada beginnt um Mitternacht des Opfertages. Darüber gibt es bei uns keine Meinungsverschiedenheit." Ferner erwähnen Al-Qaadi Abu-t-Taijib und Al-Qaadi Husain in deren jeweiligem Werk At-Ta´lieq sowie Imam Aal-Imraani in dessen Werk Al-Baijaan, dass es in diesem Zusammenhang keinen von Asch-Schafii überlieferten Text gibt. Jedoch bestimmten unsere Gefährten den Zeitbeginn in Analogie zum Zeitbeginn des Werfens." Zitatende.

    Was aber Tahallul (Beenden des Ihraam-Zustands) betrifft, so gliedert es sich in zwei Teile:

    Der erste respektive kleine Tahallul: Durch diesen Tahallul werden die ob des Ihraam-Zustandes verbotenen Angelegenheiten außer dem Geschlechtsverkehr wieder erlaubt. Dieser Tahallul erfolgt nach der Meinung der Hanafiten durch das Abrasieren der Haare und nach Meinung der Malikiten und Hanbaliten durch das Durchführen des Bewerfens der Steinsäulen, wobei ein Hadschi nach Meinung der Schafiiten zwei von den drei folgenden Handlungen durchführen muss, nämlich Bewerfen der Aqaba-Steinsäule, vollkommenes Abrasieren oder Kürzen der Haare und Tawaafu-l-Ifaada.

    Der zweite respektive große Tahallul: Durch diesen Tahallul werden alle verbotenen Angelegenheiten des Ihraam-Zustandes einschließlich des Geschlechtsverkehrs wieder erlaubt. Der zweite Tahallul erfolgt nach Meinung der Hanafiten allein durch Tawaafu-l-Ifaada, vorausgesetzt, man rasiert die Haare ab, und nach Meinung der Malikiten und Hanbaliten muss man neben diesen Handlungen den Sa´i durchführen, wohingegen die Schafiiten das Durchführen aller drei Riten des Opfertages ausbedingen. [Das heißt Bewerfen der Aqaba-Säule, vollkommenes Abrasieren oder Kürzen der Haare und das Besuchs-Umschreiten der Ka´ba.]

    Auf Grund dessen spricht nichts dagegen, dass ein Hadschi sich von Muzdalifa direkt nach Mekka ob des Durchführens des Tawaafu-l-Ifaada begibt, und zwar vor dem Bewerfen der Steinsäulen, wobei derjenige, der dies tut, zu keiner Sühneleistung verpflichtet ist.

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