Zeit für Verweilen in der Arafat-Eb...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Zeit für Verweilen in der Arafat-Ebene und Regelung des Aufbruchs von ihr

Ihre Frage

yle="font-size: 10pt">Wie lautet die Rechtsnorm für denjenigen, der nur vor dem Stehen der Sonne im Zenit in der Arafat-Ebene verweilt? Und dürfen die Hadschis von der Arafat-Ebene vor Sonnenuntergang aufbrechen? Und wie lautet die Rechtsnorm, wenn jemand in der Arafat-Ebene nur einen Teil der Nacht des Opfertages verweilt?
  • Ist es von der Scharia her zulässig, dass der Aufbruch der Hadschis von der Arafat-Ebene etappenweise geschieht, so dass der Aufbruch erleichtert und ob der hohen und anwachsenden Zahlen eine Entlastung herbeigeführt wird? Gilt dies als Änderung der Hadsch-Riten?
  • Antwort

        Erstens: Die Gelehrten stellten einmütig fest, dass die Zeit nach dem Stehen der Sonne im Zenit eine angemessene Zeit für das Verweilen in der Ebene von Arafat darstellt und diese Zeit mit Anbruch der Morgendämmerung des Opfertages zu Ende geht, und wer in der Ebene von Arafat sowohl in der Nacht als auch tagsüber nach dem Stand der Sonne im Zenit verweilt, dessen Verweilen ist vollständig, und er braucht nichts nachzuholen, und wer in der Arafat-Ebene in der Nacht des Opfertages verweilt, dessen Hadsch ist rechtens.

        Hierbei gibt es einige Fragen:

        Die erste Frage betrifft die Rechtsnorm für das Verweilen in der Ebene von Arafat und den Aufbruch von ihr vor dem Stehen der Sonne im Zenit, ob dies für das Verweilen in der Ebene von Arafat nach dem Stehen der Sonne im Zenit reicht.

        Die meisten Rechtsgelehrten vertreten die Meinung, dass das Verweilen in der Arafat-Ebene nach dem Stehen der Sonne im Zenit beginnt, und dass das Verweilen in der Ebene von Arafat vor dem Stehen der Sonne im Zenit nicht ausreicht und derjenige, der in der Arafat-Ebene nach dem Stehen der Sonne im Zenit nicht verweilt hat, den Hadsch versäumt hat.

        Die Hanbaliten meinen, dass der Hadsch desjenigen, der in der Zeitspanne zwischen der Morgendämmerung und dem Stehen der Sonne im Zenit in der Arafat-Ebene verweilt und dann aufbricht, rechtsgültig, der Hadschi allerdings zum Schlachten eines Opfertieres verpflichtet ist.

        Die Hanbaliten beweisen dies durch einen von Imam Ahmad, Abu Dawud, An-Nasa`i, At-Tirmidhi und Ibn Maadscha überlieferten und von At-Tirmidhi, Ibn Hibban, Ad-Daraquttni und Al-Haakim für authentisch erklärten Hadith, in dem Urwa ibn Al-Mudarris (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) berichtete: "Ich kam zu Allahs Gesandten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) in Muzdalifa, als er zum Gebet ging. Da sagte ich zu ihm: «O Gesandter Allahs! Ich bin gerade aus den Bergen des Stammes Taij` gekommen. Ich habe mein Reittier erschöpft und mich selbst ermüdet. Bei Allah! Ich habe keinen Berg gelassen, ohne auf ihm zu stehen. Ist mein Hadsch rechtsgültig?» Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) antwortete: «Wer bei diesem unserem Gebet zugegen war und mit uns bis zu unserem Hierhergelangen verweilt und sich vorher in der Nacht oder tagsüber in der Ebene von Arafat aufgehalten hat, dessen Hadsch ist vollständig durchgeführt und dessen Riten sind abgeschlossen.»" Im Werk Al-Mustadrak steht: "Dies ist ein authentischer Hadith gemäß den Bedingungen aller Hadith-Gelehrten und dies stellt eine der Islam-Regeln dar."

        Der hanbalitische Gelehrte Abu-l-Barakaat ibn Taimieja sagt in seinem Werk Muntaqa-l-Achbaar unter Berücksichtigung dessen, was auch im Werk Nailu-l-Autaarsteht, und nach Erwähnen des obigen Hadithes: "Dieser Hadith gilt als ein Beweis dafür, dass der ganze Arafat-Tag eine richtige Zeit für das Verweilen ist." Zitatende.

        Der Hochgelehrte Asch-Schaukaani erwähnt in seinem Werk Nailu-l-Autaar Folgendes: "Die meisten Gelehrten verstehen vom obigen Hadith, dass mit dem im Hadith erwähnten Wort "tagsüber" das Verweilen nach dem Stehen der Sonne im Zenit gemeint ist. Es dient hier als Beweis, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) und die rechtgeleiteten Kalifen in der Arafat-Ebene ausschließlich nach dem Stehen der Sonne im Zenit verweilten. Es wurde auch nicht überliefert, dass einer von ihnen in der Arafat-Ebene vor dem Stehen der Sonne im Zenit verweilte. Es sieht also so aus, dass die Gelehrten dieses Tun als Einschränkung der im Hadith erwähnten Verallgemeinerung verstanden haben. Dies bleibt niemandem verborgen." Zitatende.

        Der hanbalitische Hochgelehrte Al-Mirdaawi sagt in seinem Werk Al-Insaaf Folgendes: "Dies ist die Lehrmeinung und demgemäß verhalten sich die meisten unserer Gefährten und viele von ihnen erklären diese Meinung für absolut richtig. Der Verfasser des Werkes Al-Furu´ hält diese Meinung ebenfalls für ausschlaggebend. Dies gehört zu den Fragen, bei denen sich die hanbalitische Meinung von den Meinungen der anderen befolgten anerkannten Rechtschulen unterscheidet." Zitatende.

        Der hanbalitische Hochgelehrte Al-Buhuti erwähnt in seinem Werk Kaschfu-l-Qinaa´ Folgendes: "Für das Verweilen am Arafat-Tag in der Arafat-Ebene gilt die Zeit vor dem Stehen der Sonne im Zenit genauso wie die Zeit danach. Das Unterlassen des Verweilens in der Arafat-Ebene in dieser Zeit seitens des Gesandten Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) bedeutet nicht, dass sie keine angemessene Zeit für das Verweilen in der Arafat-Ebene darstellt, wie es beim Verweilen in der Arafat-Ebene nach dem Nachtgebet der Fall ist, vielmehr verweilte der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) in der Arafat-Ebene in der vorzüglichen Zeit." Zitatende.

        Die zweite Frage: Sind das Verweilen in der Arafat-Ebene und das Sich-Entfernen aus ihr vor Sonnenuntergang rechtsgültig?

        Die meisten Gelehrten vertreten die Meinung, dass das Verweilen in der Arafat-Ebene desjenigen, der in der Arafat-Ebene nach dem Stehen der Sonne im Zenit verweilt, auch wenn dies nur eine Weile dauert, und dann von der Arafat-Ebene in irgendeiner Zeit vor Sonnenuntergang aufbricht, rechtsgültig und dessen Hadsch rechtens ist. Andere Rechtsgelehrte wie die Hanafiten und Hanbaliten verpflichten diesen Hadschi aber zum Schlachten eines Opfertieres, weil sie meinen, dass ein Hadschi während des Verweilens in der Arafat-Ebene einen Teil der Nacht mit einem Teil des Tages kombinieren muss. Andere Gelehrte verpflichten diesen Hadschi zu nichts. Dies ist die ausschlaggebende Meinung bei den Schafiiten und bei anderen Rechtsschulen, die den Schafiiten zustimmen, wie die Zahiriten. Diese Meinung stellt auch eine Überlieferung von Imam Ahmad dar, und zwar auf Grund dessen, dass das Kombinieren eines Teils der Nacht mit einem Teil des Tages erwünscht ist und keine Pflicht darstellt.

        Imam Malik vertritt indes eine andere Meinung, wobei er das Verweilen in der Arafat-Ebene in einem Teil der Nacht als eine Elementarpflicht des Verweilens in der Arafat-Ebene betrachtet.

        Die meisten Gelehrten beweisen ihre Meinung durch den obigen von Urwa ibn Mudarris (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith.

        Der hanbalitische Imam Ibn Qudaama sagt in seinem Werk Al-Mughni: Bricht der Hadschi von der Arafat-Ebene vor Sonnenuntergang auf, so ist dessen Hadsch gemäß der Meinung aller Rechtsgelehrten rechtsgültig, außer dass Malik meint, der Hadsch habe keinen Hadsch durchgeführt. Der Gelehrte Ibn Abdu-l-Barr meint: "Wir kennen keinen Rechtsgelehrten, der diese Meinung von Malik vertritt." Zitatende.

        Im Werk Hidaajatu-s-Saalik Ila-l-Madhaahibi-l-Arba´i fi-l-Manaasik von Imam Ibn Dschamaa´a steht: Abu Talib sagte: "Ich fragte Ahmad über einen Hadschi, der mit dem Imam in der Arafat-Ebene vom Mittag bis Nachmittag verweilte. Dann erinnerte er sich daran, dass er seine Geldtasche in Mina vergessen hatte. Was sollte dieser Hadschi nun tun? Ahmad antwortete: Hat er schon in der Arafat-Ebene verweilt, ist es mir lieber, dass er den Imam um Erlaubnis bittet sich nach Mina zu begeben. Gestattet der Imam ihm dies, soll er sich dorthin begeben, und er braucht nicht wieder zurückzukommen, da er ja schon in der Ebene von Arafat verweilt hat... Und wer in der Arafat-Ebene tagsüber oder in der Nacht vor Anbruch der Morgendämmerung verweilt hat, dessen Hadsch ist vollständig durchgeführt." Zitatende.

        Der Hochgelehrte Asch-Schinqieti erwähnt in seinem Werk Adwaa`u-l-Baijaan: "Die Aussage des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) im obigen Hadith "...dessen Hadsch ist vollständig durchgeführt ..." als Ergebnis des Verweilens des Hadschi in der Arafat-Ebene in der Nacht oder tagsüber bedeutet, dass der Hadsch vollständig durchgeführt ist, falls man tagsüber in der Arafat-Ebene verweilt hat. Der Wortlaut "vollständig" beweist gemäß der wörtlichen Bedeutung, dass der Hadschi zum Schlachten eines Opfertieres nicht verpflichtet ist. Es gibt ferner keinen festgelegten klaren schariatischen Text, der der wörtlichen Bedeutung dieses Hadithes widerspricht. Die Nicht-Verpflichtung zum Schlachten eines Opfertieres hinsichtlich desjenigen, der sich auf das Verweilen tagsüber in der Arafat-Ebene beschränkt, stellt die maßgebliche Meinung bei den Schafiiten dar, da der obige Hadith diese Meinung beweist, wie man sieht. Und Allah der Erhabene weiß es am besten!" Zitatende.

        Die dritte Frage: Wer in der Arafat-Ebene in einem Teil der Nacht vor Anbruch der Morgendämmerung des Opfertages verweilt, wobei er tagsüber am Arafat-Tag überhaupt nicht verweilt hat, dessen Hadsch ist gemäß der einhelligen Meinung der Rechtsgelehrten rechtsgültig. Jedoch verpflichten die Malikiten ihn zum Schlachten eines Opfertieres, falls er zu diesem Verhalten nicht gezwungen gewesen ist oder wenn es keinen Rechtfertigungsgrund dafür gegeben hat. Es besteht indes kein Zweifel daran, dass die Furcht vor Gedränge und dessen Gefahr sowohl für das Leben als auch für den Körper einen echten schariatischen Rechtfertigungsgrund darstellt.

        Der Hadith-Gelehrte Ibn Abdu-l-Barr erwähnt in seinem Werk At-Tamhied: "Die Muslime sind der einhelligen Meinung, dass das Verweilen in der Arafat-Ebene in der Nacht für das Verweilen tagsüber reicht. Bei ihnen [gemeint sind die Malikiten] wird derjenige, der dies ohne einen Rechtfertigungsgrund tut, als ein Fehlgehender betrachtet, wobei einige Gelehrte ihn zum Schlachten eines Opfertieres verpflichten und andere nicht." Zitatende.

        Der hanbalitische Imam Ibn Qudaama erwähnt in seinem Werk Al-Mughni Folgendes: "Wer an keinem Teil des Tages in der Arafat-Ebene verweilt hat und in die Arafat-Ebene erst nach Sonnenuntergang gekommen ist und somit in der Arafat-Ebene ausschließlich in der Nacht verweilt hat, ist zu nichts verpflichtet und dessen Hadsch ist vollständig. Wir kennen keinen Gelehrten, der dieser Meinung widerspricht. Diese Meinung stützt sich auf die folgende Aussage des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!): «Wer nachts die Arafat-Ebene erreicht, erreicht den Hadsch.» Da der Hadschi keinen Teil des Tages erreicht, ist er dem ähnlich, der innerhalb des Miqaat wohnt [das heißt derjenige, der innerhalb des sakrosanten Gebietes wohnt und nicht verpflichtet ist, dieses zu verlassen um in den Ihraam-Zustand einzutreten]." Zitatende.

        Auf Grund dessen dürfen die Hadschis hinsichtlich dieser und anderer umstrittener Fragen das auswählen, was für das Wahren ihrer Gesundheit, ihrer Sicherheit und ihres Wohlergehens angemessen ist. Sie dürfen also gemäß der Meinung der Hanbaliten in der Arafat-Ebene nach der Morgendämmerung verweilen und dann wieder von ihr vor dem Stehen der Sonne im Zenit aufbrechen. Sie dürfen auch von der Arafat-Ebene vor Sonnenuntergang aufbrechen, wobei sie nach der Meinung der Schafiiten zu keiner Sühneleistung und nach der Meinung der Hanafiten und Hanbaliten zu ihr verpflichtet sind. Die Hadschis dürfen auch in der Arafat-Ebene ausschließlich in einem Teil der Nacht des Opfertages verweilen. Von der Scharia her spricht nichts gegen all dies. Denn der Schutz des Lebens stellt eins der hohen allgemeinen Ziele der Scharia dar und geht dem Festhalten an einer Meinung der Mudschtahidien bei umstrittenen Fragen voran, auch wenn es um die Meinung der meisten Gelehrten geht. Das Festhalten an der einfach praktizierten Meinung wird eventuell zu einer Pflicht, wenn man dadurch Verletzungen und Todesfälle, die aus dem Gedränge der Hadschis zu gleicher Zeit beim Verrichten gleicher Riten resultieren, vermeiden kann. Es gehört weder zur Rechtslehre noch zur Weisheit, dass man eine erwünschte respektive strittige Angelegenheit auf Kosten des Lebens der Leute praktiziert.   

         Zweitens: Der Islam ist hinsichtlich seiner Lehren und Regelungen eine fortschrittliche Religion. Er zielt bei den schariatischen rituellen Handlungen darauf ab, dass man diese in einer Weise ausführt, die Sicherheit, Ruhe und Wohlergehen der zur Einhaltung religiöser Vorschriften verpflichteten anbetend Dienenden wahrt und Gemeinwohl vor Eigenwohl gehen lässt. Es spricht indes nichts dagegen, wenn man davon absieht, dass man sich auf einige Rechtsschulen beschränkt, falls das Eigenwohl bei einer anderen Rechtsschule liegt. So bedeutet etwa beim Bewerfen der Steinsäulen das Beschränken auf dessen Durchführung zu nur wenigen festen Zeiten eine große Erschwernis für die Hadschis, und zu den festgelegten Scharia-Regeln gehört: "Ist eine Angelegenheit beengend, soll man sie weiter machen."

         Dementsprechend können die zuständigen Stellen den Aufbruch von der Arafat-Ebene und das damit verbundene Anschwellen der Menschenmassen in einer Weise organisieren, die mit der jeweiligen Anzahl der Hadschis im Einklang steht und deren Stürze und Ansammlungen verhindert. In den Regeln der islamischen Rechtslehre ist vorgesehen, dass es dem Verantwortlichen erlaubt ist Indifferentes hinsichtlich des Gemeinwohls einzuschränken und er die Möglichkeit hat von den Rechtsschulen das zu wählen, von dem er meint, dass es die Ziele der Scharia und die zu berücksichtigenden Interessen verwirklicht. Sein Verhalten gegenüber den Bürgern hängt also vom Gemeinwohl ab.

        Der hanbalitische Imam Az-Zarkaschi erwähnt in seinem Werk Scharhu Muchtasari-l-Chiraqi: "Der ernannte Entscheidungsträger ist der Verantwortliche für den Hadsch, und es gibt keinen Dissens in der Obliegenheit ihm zu folgen. Man darf auch von der Arafat-Ebene oder Muzdalifa erst aufbrechen, wenn er aufbricht, denn er kennt die Hadsch-Angelegenheiten und organisiert die Hadschis am besten, so dass diese sich nicht untereinander aggressiv verhalten." Zitatende.

        Somit dürfen muslimische Herrscher, die den Hadsch organisieren, von den Meinungen der anerkannten Rechtsschulen das wählen, was von ihnen für das Wohlergehen der Hadschis als geeigneter und für deren Sicherheit und Bequemlichkeit als angemessener angesehen wird. Sie dürfen ferner den Aufbruch von der Arafat-Ebene in zwei oder mehreren Etappen gestalten, und zwar je nach dem Gemeinwohl der Hadschis. Dies gilt auf gar keinen Fall als Änderung der Hadsch-Riten. Das gilt sogar als ein gutes Praktizieren der Riten Allahs des Erhabenen und als Fürsorge und Schutz für SEINE Gäste, da die Hadschis die Gäste Allahs des Erhabenen sind; wenn sie IHN anflehen, antwortet ER, und wenn sie IHN um Vergebung bitten, gewährt ER ihnen Vergebung, wie es im ehrwürdigen Hadith steht.

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