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eight: 115%; color: black; font-size: 10pt"> Wie lautet die Rechtsnorm für den Sa´i auf dem neuen Sa´i-Areal, das die saudische Regierung zwecks Erweiterung des Sa´i-Areals zwischen den Hügeln Safaa und Marwa errichtet hat? Und wie lautet die Rechtsnorm für das von Anfang an beherzte Unterfangen dieser Erweiterung, wobei einige Leute anmerken, dass die Breite des Sa´i-Areals in seinen bekannten Grenzen festgelegt und dessen Erweiterung nicht statthaft ist und diese Erweiterung als Paralysieren der Religion und Restriktion der Scharia angesehen wird?
Antwort
Linguistisch gesehen bedeutet das arabische Wort السعيursprünglich die durch Anstrengung geprägte Vorgehensweise bei jeder Handlung. Dazu gehören die Worte des Erhabenen:
وَأَن لَّيْسَ لِلإِنسَانِ إِلاَّ مَا سَعَى
Und dass für den Menschen nichts ist außer das, worum er sich bemüht hat.
(Sure 53, Vers 39)
Das heißt außer das, was er getan hat. Mit desem Wort wird auch das Sich-zum-Ziel-Nehmen bezeichnet und beabsichtigt, wie etwa jemandes Worte سعى الرجل(Der Mann nimmt sich als Ziel und eilt auf es zu). In dieser Bedeutung interpretiert man die Worte des Erhabenen:
فَاسْعَوْا إِلَى ذِكْرِ اللَّهِ
..., dann eilt zum Gedenken Allahs ...
(Sure 62, Vers 9)
Man sagt ferner سَعى لهم وعليهم(Er arbeitet für den Lebensunterhalt)undسعى (Er geht).
In der Terminologie der Scharia bedeutet der Sa´i das siebenmalige Zurücklegen der Strecke zwischen Safaa und Marwa hin und zurück, und zwar nachdem der Hadschi das ehrwürdige Haus beim Hadsch oder bei der Umra umschritten hat.
Die Gelehrten sind hinsichtlich der Rechtsnorm für den Sa´i unterschiedlicher Meinung. Die meisten Malikiten, Schafiiten und Hanbaliten sind der Ansicht, dass dieser eine der Elementarpflichten des Hadsch und der Umra und ohne den keins der beiden vollständig ist Die Hanafiten meinen hingegen, dass der Sa´i eine Pflicht und keine Elementarpflicht darstellt; wer ihn also unterlässt, muss bei ihnen ein Opfertier als Sühne dafür schlachten, wobei sein Hadsch indes vervollständigt ist. Ahmad geht in einer seiner Überlieferungen davon aus, dass der Sa´i Sunna ist und sein Unterlassen nicht zum Schlachten eines Opfertiers verpflichtet. Diese Meinung wurde auch von einigen früheren Gelehrten überliefert. Alle Gelehrten sind sich jedoch einig, dass der Sa´i zu den schariatischen Verpflichtungen gehört.
Bei Safaa und Marwa, die die ehrwürdige Scharia an die Rechtsnorm in den nachstehenden Worten des Erhabenen und denen des Propheten knüpft, handelt es sich um zwei gegenüberliegende bekannte Hügel in Mekka, wobei der eine am Fuße des Berges Abu Qubais und der andere am Fuße des Berges Qu´aiqi´aan liegen.[1] Der Erhabene sagt:
إِنَّ الصَّفَا وَالْمَرْوَةَ مِنْ شَعَائِرِ اللَّهِ فَمَنْ حَجَّ الْبَيْتَ أَوِ اعْتَمَرَ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْهِ أَنْ يَطَّوَّفَ بِهِمَا وَمَنْ تَطَوَّعَ خَيْرًا فَإِنَّ اللَّهَ شَاكِرٌ عَلِيمٌ
Wahrhaftig! As-Safaa und Al-Marwa gehören zu den Riten Allahs. Wer also den Hadsch zum Hause oder die Umra durchführt, so liegt keine Sünde auf ihm, wenn er zwischen beiden den Lauf vollzieht. Und wer freiwillig zusätzlich Gutes tut, so ist Allah wahrhaftig alldankbar, allwissend.
(Sure 2, Vers 158)
Und die Worte des Propheten zu den Hadschis, die beabsichtigten den Hadsch allein zu verrichten, in einem von Al-Buchari (Hadith-Nr. 1568) und Muslim (Hadith-Nr. 3004) überlieferten Hadith: "Beendet euren Ihraam-Zustand, indem ihr die Ka´ba umschreitet und zwischen Safaa und Marwa lauft!..."
Die Leute bauten früher Häuser, Einrichtungen und Ladengeschäfte auf der östlichen und westlichen Seite und am südlichen und nördlichen Ränd dieses zwischen den beiden Hügeln Safaa und Marwa befindlichen Sa´i-Areales, was zu dessen Enge führte.[2] Dann riss die saudische Regierung diese Gebäude im Jahre 1375 nach der Hidschra ab, nachdem sie für deren Eigentümer Ersatz geschaffen hatte. Danach ist das Sa´i-Areal ausschließlich dem Sa´i und der Anbetung gewidmet und weit genug für die Muslime, die ihre Anbetungshandlung und Riten durchführen möchten. Es trat dann der Fall ein, dass die Anzahl der Hadsch- und Umra-Durchführenden stark zunahm. So sah die saudische Regierung die Notwendigkeit einer erneuten Erweiterung der Breite des Sa´i-Areals um den Muslimen die Durchführung von deren Sa´i zu erleichtern und ihnen Sicherheit zu verschaffen.
Unsere Meinung lautet nun, dass der Sa´i auf dem neuen Sa´i-Areal rechtsgültig ist und man sich durch dessen Durchführung von der Verpflichtung zu ihm befreit. Der Erhabene sagt:
إِنَّ الصَّفَا وَالْمَرْوَةَ مِن شَعَائِرِ اللَّهِ فَمَنْ حَجَّ البَيْتَ أَوِ اعْتَمَرَ فَلاَ جُنَاحَ عَلَيْهِ أَن يَطَّوَّفَ بِهِمَا وَمَن تَطَوَّعَ خَيْراً فَإِنَّ اللَّهَ شَاكِرٌ عَلِيمٌ
Wahrhaftig! As-Safaa und Al-Marwa gehören zu den Riten Allahs. Wer also den Hadsch zum Hause oder die Umra durchführt, so liegt keine Sünde auf ihm, wenn er zwischen beiden den Lauf vollzieht. Und wer freiwillig zusätzlich Gutes tut, so ist Allah wahrhaftig alldankbar, allwissend.
(Sure 2, Vers 158)
Allah der Erhabene ordnet in diesem ehrwürdigen Quran-Vers den Sa´i zwischen den Hügeln Safaaa und Marwa an. Dies beweist also, dass alles, was sich zwischen den beiden Hügeln befindet, als ein Areal für den Sa´i betrachtet wird, denn der Quran-Vers hat eine allgemeine Bedeutung und legt keine bestimmte Stelle zwischen den beiden Hügeln fest, wobei das neue Sa´i-Areal sich zwischen den beiden Hügeln befindet.
Man soll hier auf wichtige Angelegenheiten aufmerksam machen, durch deren Bejahen und Verstehen sich die Beweisführung für die Zulässigkeit des neuen Sa´i-Areals und die Rechtsgültigkeit des Laufens auf ihm ergeben:
Erstens: Es ist in diesem Zusammenhang das zu berücksichtigen, was auf Safaa und Marwa linguistisch zutrifft, weil die Scharia sich an uns in arabischer Sprache wendet. So werden Worte grundsätzlich in ihrer linguistischen Bedeutung interpretiert, bis die Scharia sie in eine spezielle Bedeutung überträgt. Dann wird die schariatische Bedeutung der linguistischen vorgezogen, wie dies in den Grundlagen der islamischen Rechtslehre festgelegt ist, wobei hier der Fall nicht eintritt.
Der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) bestieg eine bestimmte Stelle, die jetzt nicht bekannt ist, auf dem Hügel Safaa und lief zu Marwa, wobei er auch auf einer bestimmten Stelle auf ihm stand. Dann kehrte er beim zweiten Lauf zu Safaa und dann zu Marwa zurück. Er machte dies siebenmal. Es kann sein, dass er bei den dem ersten Lauf folgenden Läufen denselben ersten Weg beschritt und auf die ersten Stellen lief. Es kann auch sein, dass dies sich in der Nähe von dieser Stelle ereignete. Es wurde weder von ihm (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) noch von einem seiner Gefährten etwas überliefert, das eine bestimmte Stelle zum Sa´i zwischen den Hügeln Safaa und Marwa bestimmt. Dies weist darauf hin, dass diese Begrenzung und Einschränkung von der Scharia her nicht gemeint ist.
Der jemenitische Scheich Abdu-r-Rahmaan ibn Jahja Al-Ma´lami (gest. 1386 nach der Hidschra) (Allah der Erhabene erbarme SICH seiner!) erwähnte in seiner handgeschriebenen Abhandlung Tausi´atu-l-Mas´aa baina-s-Safaa wa-l- Marwa: "Da weder vom Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) noch von dessen Gefährten etwas hinsichtlich der Besgrenzung der Breite des Sa´i-Areals überliefert ist, legt dies klar, dass dessen Begrenzung schariatisch nicht beabsichtigt ist. Sonst würde es ob dessen Ausgesetztseins der Beengung durch Gebäude mehr Anspruch auf die Begrenzung als Arafat, Muzdalifa und Mina haben, wobei es Überlieferungen hinsichtlich deren Begrenzung gibt." Zitatende.
Daher sprachen die Bücher der islamischen Rechtslehre auch nicht über die Begrenzung der Breite des Sa´i-Areals. Vielmehr legten sie fest, dass zu den rechtsverbindlichen Pflichten des Sa´i das Laufen der ganzen Strecke zwischen den beiden Hügeln Safaa und Marwa gehört. Einige dieser Bücher erwähnten die Begrenzung der Länge, nämlich 777 Ellen, ohne über die Breite zu sprechen. Dies legt dar, dass sich die Rechtsnorm für das Laufen der gesamten Länge auf die Durchführung des Sa´i-Ritus zwischen den beiden Hügeln Safaa und Marwa ungeachtet der Breite bezieht, solange es einem Sa´i-Durchführenden richtig erscheint, dass er den Sa´i-Ritus zwischen den beiden Hügeln und innerhalb ihrer Grenzen ausgeführt hat. So stellt der Sinn der Rechtsnorm für die Begrenzung der Breite den Sinn der arabischen Begriffe جبل الصفا وجبل المروة (Hügel Safaa und Hügel Marwa) im vollen linguistischen Sinn beider Nomen dar, da keine schariatische Besgrenzung für beide überliefert wurde, die diesem linguistischen Sinn widerspricht.
Imam Schamsu-d-Dien Ar-Ramli wurde in seinen Fatwas gefragt: "Wurde die Breite des Sa´i-Areals bestimmt?" Er erwiderte: "Ich habe niemanden gefunden, der dies bestimmt hat, wobei ihr Schweigen zu diesem Thema darauf hinweist, dass dafür auch gar kein Bedarf besteht. Die Verpflichtung besteht nämlich im Laufen der sich zwischen Safaa und Marwa befindlichen ganzen Strecke bei jedem der sieben Läufe, und zwar in der Weise, dass seine Fersen gen Ausgangsort und seine Zehen gen Zielort weisen. Der Reitende soll den vorderen Huf seines Reittiers gen Ausgangsort und den hinteren Huf gen Zielort weisen lassen." Zitatende.
Er erwähnte auch in seinem Werk Nihaajatu-l-Muhtaadsch: "Ich habe die Bestimmung der Breite des Sa´i-Areals in ihren Worten nicht gefunden, wobei ihr Schweigen zu diesem Thema darauf hinweist, dass dafür auch gar kein Bedarf besteht. Die Verpflichtung besteht nämlich im Laufen der sich zwischen Safaa und Marwa befindlichen ganzen Strecke bei jedem der sieben Läufe. Weicht er bei seinem Lauf vom Sa´i-Areal geringfügig ab, schadet dies nicht, wie dies Asch-Schaafii (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) bestimmte." Zitatende.
Was aber einige Historiker erwähnten, dass sich nämlich die Breite des Sa´i-Areals auf 35 Ellen beläuft, so gilt dies nicht als eine schariatische Begrenzung von ihnen für die Breite des Sa´i-Areals, so dass dies verpflichtend wäre und man keine Erweiterung schaffen dürfte. Vielmehr handelt es sich um eine Beschreibung des von ihnen beobachteten Faktums, zumal der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) die Breite des Sa´i-Areals nicht begrenzte, und auch die Muslime legten keine bekannten Grenzen fest. So lautet die Pflicht beim Sa´i, dass er zwischen Safaa und Marwa durchgeführt wird, wie es früher war, und zwar bevor es bei beiden Änderungen durch Zertrümmerungen, Sprengungen oder Umbauten auf beiden oder zwischen beiden gab.
Der Hochgelehrte Scheich Abdu-l-Hamied Asch-Scharwaani erwähnte in seinen nützlichen Anmerkungen zum Werk Tuhfatu-l-Muhtaadsch Folgendes: "So ist es, wobei man sagen kann: «Es ist offensichtlich, dass sich die Breite des Sa´i-Areals auf etwa 35 Ellenlänge beläuft; denn dafür gibt es keinen Quellentext in der Sunna. So schadet geringfügiges Abweichen vom Sa´i-Areal im Gegensatz zum umfangreichen Abweichen nicht; denn das geringe Abweichen hat mit der Abschätzung der Breite des Sa´i-Areals nichts zu tun. So soll man darüber nachdenken!»" Zitatende.
Zweitens: Beim Sa´i-Areal, den die saudische Regierung kürzlich abriss, handelt es sich nicht um das zur Zeit des Propheten oder zur Zeit der Gefährten (möge Allah an ihnen Wohlgefallen finden!) vorhandenen Sa´i-Areal. Vielmehr wurde die Breite des Sa´i-Areals ursprünglich ob der von Osten und Westen daran immer mehr heranreichenden Gebäude im Verlauf weiterer Zeitepochen verengt.
Dies wird durch die Überlieferung von Jahja ibn Imraan ibn Uthmaan ibnu-l-Arqam von dessen Großvater Uthmaan ibnu-l-Arqam bekräftigt, indem er sagte: "Mein Vater nahm als Siebenter den Islam an. Sein Haus lag auf dem Hügel Safaa, und es war das Haus, in dem sich der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) zur Zeit des Islam aufzuhalten pflegte um in ihm die Menschen zum Islam aufzurufen, so dass sich in ihm viele Leute zum Islam bekannten. Ferner sagte Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) in ihm in der Nacht eines Montags: «O Allah! Stärke den Islam durch den von zwei Männern, den DU mehr liebst: Umar ibn Al-Chattaab oder Amr ibn Hischaam.» Am frühen Morgen kam Umar ibn Al-Chattaab und bekannte sich im Haus Al-Arqams zum Islam. Dann gingen sie aus ihm hinaus, sprachen Takbir und umschritten offen die Ka´ba. Al-Arqams Haus wurde als das Haus des Islam bezeichnet. Al-Arqam schenkte seinem Sohn dieses Haus, und ich habe Al-Arqams Urkunde der Hausschenkung gelesen: "Im Namen Allahs des Allerbarmers des Allbarmherzigen! Dies ist es, was Al-Arqam hinsichtlich seines sich auf dem Hügel Safaa in seinem Besitz befindlichen Domizils entschieden hat. Es gilt als fromme Gabe an seinem Platz im sakrosankten Bezirk und wird weder verkauft noch geerbt. Hischaam ibnu-l-´Aas und einer seiner Diener bezeugten dies." Jahja ibn Imraan fuhr fort: «Dieses Haus blieb eine fromme Gabe, wobei seine Kinder in ihm wohnten und es mieteten und übernahmen, bis die Zeit von Abu Dscha´far kam.»"
Muhammad ibn Umar, einer der Überlieferer des Hadithes, sagte: "Mein Vater teilte mir nach einer Aussage von Jahja ibn Imraan ibn Uthmaan ibnu-l-Arqam mit, dass dieser sagte: "Ich kenne wahrhaftig den Tag, an dem Abu Dscha´far der Gedanke kam, zwischen Safaa und Marwa bei einem von ihm durchgeführten Hadsch zu laufen, während wir uns auf dem Dach des Hauses befanden. Er lief unter uns, und wenn ich gewollt hätte, hätte ich seine Mütze nehmen können. Er blickte zu uns ab der Zeit, in der durch das Tal lief, bis er Safaa bestieg..." (Überliefert von Imam Al-Haakim in dessen Werk Al-Mustadrak; Adh-Dhahabi äußerte sich in seinem Werk At-Talchies nicht dazu.)
Der sich aus diesem Hadith ergebene Beweis lautet, dass das Haus von Al-Arqam sich früher auf dem Hügel Safaa befand und seine Stelle in früheren und späteren Zeiten bekannt war und nicht geändert wurde. Die von der ägyptischen Vermessungsbehörde im Jahre 1947 erstellte Landkarte zeigt deutlich, dass Al-Arqams Haus über 30 Meter vom äußeren Rand der Breite des Sa´i-Areals bei der ersten saudischen Erweiterung entfernt war. Das Projekt des neuen Sa´i-Areals erstreckt sich über 20 Meter gen Osten des Sa´i-Areals. So liegt diese Erweiterung innerhalb des realen Sa´i-Bereiches.
Drittens: Die beiden Hügel Safaa und Marwa waren im Lauf der Zeit Änderungen ausgesetzt, wie etwa Zertrümmerung, Begradigung und Einebnung. Zu diesen Änderungen gehören einige sich aus natürlichen Faktoren und einige vom Eingreifen des Menschen ergebende Änderungen. Im Jahre 1375 nach der Hidschra wurde der Hang des Hügels Safaa begradigt und Platz für eine Straße für den Autoverkehr geschaffen. Diese Straße wurde dann im Jahre 1401 nach der Hidschra beseitigt, und der Hügel wurde von Grund auf begradigt und der Safaa-Standort vom Hügel getrennt. Dann wurde zwischen ihm und dem ursprünglichen Hügel ein Fußweg zwischen dem Übrigen vom ursprünglichen Hügel und den Wänden von Safaa errichtet.
Diese Änderungen führten wiederum zur Änderung der Ausmaße des Hügels gegenüber denen zur Zeit des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) und davor. Es ist bekannt, dass das Entfernen eines Teils der Felssteine der beiden Hügel die Rechtsnorm für den Sa´i an beiden Stellen dieser Felssteine nicht verändert, selbst wenn sie vollständig dem Erdboden gleichgemacht würden.
Rechtsgelehrte – wie etwa Ahmad Ad-Dardier in seinem malikitischen Werk Asch-Scharhu-l-Kabier ala Muchtasari Chalil – erwähnten Vergleichbares: "Würden die hochgeschätzte Ka´ba abgebaut und ihre Steine entfernt und ihre Stelle vergessen (möge Allah der Erhabene sie davor durch SEINE Güte bewahren!), müsste man sich in diesem Fall gemäß einhelliger Meinung bemühen sich in Richtung Ka´ba zu wenden, denn das Verschwinden deren Baukörpers bedeutet kein Aufheben der Verpflichtung sich ihr mit dem Gesicht zuzuwenden, als ob für sie also ein abstraktes Vorhandensein existierte." Dies gilt auch für unseren Fall. Selbst wenn man etwas von den konkret vorhandenen Hügeln As-Safaa und Al-Marwa entfernt hat und sogar selbst dann, wenn es ein konkretes Vorhandensein überhaupt nicht mehr gäbe, besteht immer noch die Rechtsnorm für sie und der Sa´i zwischen den Grenzen beider Hügel ist rechtsgültig.
Als die saudische Regierung die letzte Erweiterung in Angriff nahm, ließ sie mehrere Gelehrte kommen, unter ihnen einige, die von klein auf bis ins hohe Alter in Mekka lebten und es in seinem ursprünglichen Zustand, also vor der Änderung seiner vor der Erweiterung der Haram-Moschee bestehenden Charakteristika sahen. Außerdem wurde eine Gruppe verdienstvoller betagter Einwohner Mekkas, die im Gebiet von Safaa und Marwa wohnten, hinzugezogen, wobei der jüngste unter ihnen über 70 Jahre alt war. Diese Leute machten vor dem Richter Mekkas ihre Zeugenaussagen, die man schriftlich festhielt. Zusammengefasst sagten all diese Leute, dass die beiden Hügel As-Safaa und Al-Marwa früher ausgedehnter waren als im heutigen Zustand mit einer Fläche, die die derzeit stattfindende Zunahme [von Hadschis] abdecken und aufnehmen kann.
Diese Aussagen und Berichte sollen für die Bestätigung dieser Frage ausreichen. Ibn Al-Qaijim sagt in seinem Werk I´laamu-l-Muwaqa´ien Folgendes: "Was aber die Berichte der Prophetengefährten über Waren und Orte betrifft, so berichteten sie uns von Saa´ und Mudd [zwei Hohlmaße], der Stelle des Redepodestes des Propheten, dessen Gebetsplatz in der Moschee, dessen Grab, dessen Zimmer, der Moschee Qubaa` sowie von der Spezifizierung von Ar-Rauda, Al-Baqie´ und von Anderem. Das Gleiche gilt für das Berichten von den Stätten der Riten wie As-Safaa, Al-Marwa, Mina, die Steinsäulen, Muzdalifa, Arafa, Ihram-Orte wie Dhu-l-Hulaifa, Al-Dschuhfa und andere." Zitatende.
Die saudische geologische Vermessungsbehörde (SGS) untersuchte auch Proben vom Hügel As-Safaa sowie von der Gegend, in der die Erweiterung des Sa´i-Areals in östlicher Richtung durchgeführt werden sollte. Sie bestätigte in ihrem Bericht, dass der Hügel As-Safaa eine Bergzunge des Berges Abu Qubais mit einer Oberflächenausdehnung von circa 30 Metern in östlicher Richtung auf der gegenüberliegenden Seite der Stätte des Hadsch-Ritus bildet und dass der Hügel Al-Marwa sich über eine Oberflächenausdehnung von circa 31 Metern auf der gegenüberliegenden Seite der jetzigen Stätte des Hadsch-Ritus erstreckt. Dies unterstützt auch das, was die Zeugen berichteten.
Die Gegenmeinung, die lautet, dass wir Allah ausschließlich unter Auslegen des Wortsinns anbetend dienen und dass das Verwenden geologischer Kenntnisse hinsichtlich von Erdbohrungen eine uns von Allah dem Erhabenen nicht geforderte Mariniertheit beim Befolgen der Scharia darstelle, ist nicht relevant. Denn wir verhalten uns beim bloßen Enthüllen von etwas Unbekanntem nicht affektiert, vielmehr suchen wir nach einem Beweis für das, was hinsichtlich der früheren Erstreckung der beiden Hügel As-Safaa und Al-Marwa und deren späteren Verringerung vorher schon von außen erkennbar und bekannt war. Die Entnahme einer Probe aus dem Erdinneren gilt also in diesem Fall als eine Notwendigkeit für das Bestätigen dessen, was vorher sichtbar war und dann entfernt wurde, zumal die Komponenten eines Berges in dessen oberen und unteren Teil gleich sind.
Viertens: Es gehört zu den feststehenden Grundregeln der Scharia, dass etwas fest Hinzugefügtes zum Ursprünglichen gehört, dass das Hinzugefügte die gleiche Rechtsnorm wie das hat, dem es hinzugefügt wurde, und dass etwas, das an eine Sache angrenzt, unter dessen Rechtsnorm fällt. All diese Regeln finden auch für das neue Sa´i-Areal Anwendung, da dieses ja mit dem Ort des alten Sa´i-Areals fest verbunden ist. Die Gegenmeinung, dass dieser Vorgang unter dem Vorwand, die Stätte des Hadsch-Ritus sei in der Scharia auf der Basis von Quellentexten verbindlich festgesetzt, was kein Hinzufügen zu dieser Stätte zulässt, und die Aussage zu Gunsten das Hinzufügens von etwas Zusätzlichem mache die Angelegenheit hinsichtlich einer bestimmten Grenze unsolide, aus den genannten Regeln herausfällt, ist eine zurückzuweisende Gegenmeinung, und zwar deshalb, weil das neue Sa´i-Areal nicht über den Bereich der schariatisch festgesetzten Stätte des Hadsch-Ritus hinausgeht, denn es liegt innerhalb der Grenzen zwischen As-Safaa und Al-Marwa und geht nicht darüber hinaus, wie bereits dargelegt wurde. Es gehört also zu einer als schariatisch zu betrachtenden Erweiterung. Die erwähnten Regeln sind auch nicht losgelöst von den Quellentexten, vielmehr entsprechen sie exakt einer Hinzufügung, die keiner schariatischen Begrenzung widerspricht. Und genau das proklamieren wir hier, und dafür haben wir Belege angeführt und Zitate genannt, die dies unterstützen.
Fünftens: Die seitens der saudischen Regierung kürzlich durchgeführte Begradigung ist nicht die einzige, die für die Fläche des Sa´i-Areals erfolgte. Zuverlässige Historiker wie Abu-l-Walied Al-Azraqi in seinem Werk Taariechu Makka , Al-Faakihi, der hanafitische Al-Qutb in seinem Werk Al-I´lamm bi A´lammi Baiti-l-llahi-l-Haraam und Andere berichteten über die Erweiterung der Fläche des Sa´i-Areals zur Zeit des abbassidischen Kalifen Al-Mahdi. Der Rechtsgelehrte Al-Qutb Al-Hanafi hält dieses Thema für eine Problematik, er hat aber diese Problematik gelöst. Er sagte in seinem Werk Al-I´laamu bi A´laami baitillahi-l-Haraam Folgendes: "Was aber das Sa´i-Areal, in dem man zur Zeit den Sa´idurchführt, betrifft, so ist man nicht sicher, dass dieser Ort einen Teil des Sa´i-Areals darstellt, in dem Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) und Andere den Sa´i durchgeführt haben. Wie wird dann der Sa´i in diesem Areal als rechtsgültig betrachtet, wenn das Sa´i-Areal umgewandelt wurde, wie dies zuverlässige Leute erwähnten?"
Das Nachsinnen über all diese obigen Angelegenheiten führt zur sicheren Überzeugung, dass der Sa´i auf dem neuen Sa´i-Areal schariatisch absolut rechtens ist und dass die Verantwortlichen in Saudi-Arabien hinsichtlich der Begradigung der Fläche des Sa´i-Areals auch etwas Lobenswertes ausgeführt haben, das mit den Wünschen und Zielen der Scharia im Einklang steht. Und dies gehört zur Zusammenarbeit in frommer Güte und demütiger Ehrfurcht gegenüber Allah. Der Erhabene sagt:
...وَتَعَاوَنُوا عَلَى الْبِرِّ والتَّقْوَى ...
....und arbeitet zusammen in frommer Güte und demütiger Ehrfurcht gegenüber Allah! ...
(Sure 5, Vers 2)
Dies gehört ferner zur Hochschätzung der von Allah vorgeschriebenen religiösen Bräuche, über die Allah der Mächtige sagt:
ذَلِكَ وَمَنْ يُعَظِّمْ شَعَائِرَ اللَّهِ فَإِنَّهَا مِنْ تَقْوَى الْقُلُوبِ
... Jenes! Und wer die von Allah vorgeschriebenen religiösen Bräuche hochschätzt – sie gehören wahrhaftig zur demütigen Ehrfurcht gegenüber Allah in den Herzen!
(Sure 22, Vers 32)
Al-Baidaawi sagt in seiner Quran-Exgese: Mit den Worten ذَلِكَ وَمَنْ يُعَظِّمْ شَعَائِرَ اللَّهِ (.... Jenes! Und wer die von Allah vorgeschriebenen religiösen Bräuche hochschätzt) sind entweder die Religion Allahs oder die Pflichten des Hadsch oder die Stätten dessen Riten gemeint. Mit den Worten Allahs فَإِنَّهَا مِنْ تَقْوَى الْقُلُوبِ (=sie gehören wahrhaftig zur demütigen Ehrfurcht gegenüber Allah in den Herzen!) ist gemeint, dass die Hochschätzung dieser Angelegenheiten zu den Taten der Menschen mit demütiger Ehrfrucht gegenüber Allah in den Herzen gehört." Zitatende (frei zitiert).
Zur Hochschätzung der von Allah vorgeschriebenen religiösen Bräuche gehört auch das Durchführen dieser Bräuche in der bestmöglichen Weise, das Festhalten an ihnen, die Berücksichtigung deren Normen und Bedingungen sowie das Helfen des Mitmenschen bei all diesem. Es ist auch offensichtlich, dass all diese Bedeutungen sich bei dieser Erweiterung verwirklichen.
Dies beinhaltet in deutlicher Weise Erleichterung und Aufheben von Beschwernissen für die Muslimen während der Durchführung der Riten. In einem von Al-Buchari und Muslim nach einer Aussage von Anas ibn Malik (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) überlieferten Hadith sagte der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!): "Macht es leicht und erschwert nicht und bringt frohe Kunde und schreckt nicht ab!" (Der Wortlaut dieses Hadithes ist von Al-Buchari.)
Das beinhaltet auch den Versuch des Verantwortlichen, die ihm vorgeschriebene Fürsorge gegenüber dessen Anvertrauten durchzuführen. Die Anzahl der Hadsch-und Umra-Durchführenden nimmt in jedem Jahr zu, so dass der Verantwortliche diese Zunahme berücksichtigen und nach schariatischen Lösungen suchen soll.
Dies enthält auch das Bewahren des Lebens, das zu den fünf Zielen der Scharia gehört, wobei man diese in allen Religionen bewahren muss. Es ist bekannt, dass das Gedränge der Hadschis zusammen mit der Enge des Sa´i-Areales eventuell zum Tod der zu Beschützenden führt. Es ist bekannt, dass das Gedränge beim Verrichten der Riten von der Scharia her nicht erwünscht ist. Die Scharia strebt nach Erleichterung der Riten für die Hadschis. Immer wenn der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) beim Abschieds-Hadsch nach den Riten, die in falscher Reihenfolge durchgeführt worden waren, gefragt wurde, erwiderte er: "Tu es und es gibt nichts dagegen einzuwenden!" Dies geschieht ausschließlich ob des Vermeidens von Gedränge.
[1]S. Taadschu-l-´Arus von Az-Zubaidi (Kapitel Al-Haa, Abschnitt As-Saad und Abschnitt Al-Miem) sowie Schifaa´u-l-Gharaam Bi Achbaari-l-Baladi-l-Haraam von At-Taqie Al-Faasi (Druckausgabe Daaru-l-Kutubil-´Ilmija, Bd. 2, S. 218-258)
[2]Professor ´Uwaid Al-Mutarrifi beschreibt dies in detailliert, weil er an diesem Ort von seiner Kindheit bis zu seiner Jugend aufwuchs und die Veränderungen bei den beiden Hügeln und am Sa´i-Ort erlebte. Er ist auch einer der Autoren des historischen Atlas für Mekka und Sa´i-Orte, und zwar in seinem Werk Raf´u-l- A´laam bi Adillati tausie´i A´rdi-l-Mas´a-l-Maschaa´ri-l-Haraam.