Entrichten der Zakat zwecks Verbess...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Entrichten der Zakat zwecks Verbesserung der Leistung der nach Wissen Strebenden beim einladenden Aufruf zum Islam

Ihre Frage

eight: 115%; font-size: 10pt">    Darf man einige oder alle Zakat-Mittel für das Abhalten von Ausbildungskursen für die nach schariatischem Wissen Strebenden ausgeben, und zwar ob der Verbesserung deren Leistung beim einladenden Aufruf zum Islam durch deren Erwerb notwendiger Qualifikationen, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können? Es ist zu erwähnen, dass diese nach schariatischem Wissen Strebenden zu denen zählen, deren Einkommen ihre Aufwendungen nicht decken.

Antwort

 

    Zakat stellt eine Pflicht und eine der Elementarpflichten des Islam dar. Die edle Scharia regelt die Art und Weise deren Entrichten, indem sie ihre Empfangsberechtigten in den folgenden Worten des Erhabenen festlegt:

إِنَّمَا الصَّدَقَاتُ لِلْفُقَرَاءِ وَالْمَسَاكِينِ وَالْعَامِلِينَ عَلَيْهَا وَالْمُؤَلَّفَةِ قُلُوبُهُمْ وَفِى الرِّقَابِ وَالْغَارِمِينَ وَفِى سَبِيلِ اللَّهِ وَابْنِ السَّبِيلِ فَرِيضَةً مِّنَ اللَّهِ وَاللَّهُ عَلِيمٌ حَكِيمٌ

    Die Sadaqaat sind nun aber für die Armen und die Bedürftigen und die mit ihnen Befassten und diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen, und für die Gefangenen und für die Schuldner und für den Einsatz um Allahs willen und den Reisenden – eine Vorschrift von Allah; und Allah ist allwissend, allweise.

                                                                                                  (Sure 9, Vers 60)

    Die Rechtsgelehrten sind der einhelligen Meinung, dass man die Zakat für einen nach Wissen Strebenden entrichten darf. Dies ist die Ansicht der Hanafiten, Schafiiten und Hanbaliten sowie das Primäre der malikitischen Rechtsschule.

    Ibn Aabidien zitierte in seiner Anmerkung (Buch der Zakat, Kapitel über den Empfängerkreis der Zakat und des Zehnten) zum Werk Dschaami´u-l-Fataawa Folgendes: "Im Werk Al-Mabsut steht: "Das Auszahlen der Zakat an jemanden, der über Vermögen in Höhe der Erhebungsgrenze verfügt, ist nicht statthaft außer an nach Wissen Strebende, an Teilnehmende an Feldzügen und jene, deren Reisemittel beim Hadsch verlorengingen."

    An-Nawawi zitierte in seinem Werk Al-Madschmu´ (Buch der Zakat, Kapitel über die Sektion der Sadaqaat, Anteil der Armen) von den schafiitischen Gelehrten, dass sie sagten: "Selbst wenn jemand zu einem seinen Verhältnissen angemessenen Verdienst in der Lage ist, er sich allerdings mit dem Aneignen schariatischen Wissens beschäftigt, so dass er, falls er sich dem Verdienst zuwendet, am Wissenserwerb gehindert wird, ist für ihn die Zakat halal, weil das Aneignen von Wissen eine Kollektivpflicht ist."

    Al-Chatieb Asch-Schirbieni erwähnte in seinem Werk Al-Iqnaa´ (Buch der Zakat, Kapitel über das Erwähnen der Zakat-Empfangsberechtigten und dessen, was damit verbunden ist): "Beschäftigt sich ein Erwerbsfähiger ausschließlich mit dem Aneignen von Wissen und ist das Kombinieren schwierig, gibt man ihm von der Zakat. Dies ist nicht der Fall, wenn er sich ausschließlich mit Anbetungshandlungen oder mit dem Speisen von Hungrigen und Ähnlichem beschäftigt."

    Al-Buhuti erwähnte in seinem Werk Kaschaafu-l-Qinaa´ (Buch der Zakat, Kapitel über das Erwähnen der Empfangsberechtigten der Zakat und dessen, was damit verbunden ist): "Beschäftigt sich ein Erwerbfähiger ausschließlich mit der schariatischen Wissenschaft, selbst wenn sie für ihn nicht notwendig ist und das Kombinieren schwierig ist, gibt man ihm von der Zakat, weil er dieser bedarf."

    Al-Buhuti zitierte (ibd.), dass Ibn Taimieja über jemanden befragt wurde, der nichts hat, um Lehrbücher zu kaufen und sich mit diesen zu beschäftigen, worauf er entgegnete: "Es ist statthaft, dass man von der Zakat für das nimmt, was er an Lehrbüchern braucht, die für den Nutzen seiner Religion und seines diesseitigen Lebens erforderlich sind." Dann fuhr Al-Buhuti fort: "Dies fällt wohl nicht aus dem Kreis der Zakat-Empfangsberechtigten heraus, weil dies generell zu dem gehört, was ein nach Wissen Strebender braucht. So wird es als sein Unterhalt betrachtet."

    Was nun die Malikiten betrifft, so erwähnten sie mittels der Anmerkung von Ad-Dusuqi (Buch der Zakat, Kapitel über diejenigen, an die die Zakat ausbezahlt wird, sowie das, was damit verbunden ist): "Das Auszahlen der Zakat an einen gesunden Erwerbsfähigen ist statthaft, selbst wenn er das Verdienen freiwillig unterlassen hat." Dies erfolgt gemäß der wohlbekannten Meinung in der Rechtsschule. 

    Zu den Beweisen, die Imame als Belege für die Zulässigkeit des Gewährens der Zakat zu Gunsten eines nach Wissen Strebenden anführten, gehört, dass das Aufwenden für die nach Wissen Strebenden zum Anteil "für den Einsatz um Allahs willen" zählt, und zwar gemäß einem von At-Tirmidhi veröffentlichten und von diesem für akzeptabel erklärten Hadith, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Wer ob des Strebens  nach Wissen auszieht, der befindet sich im Einsatz um Allahs willen, bis er zurückkehrt." 

    Die Hanafiten erklärten mittels der Anmerkung von Ibn Aabidien (Buch der Zakat, Kapitel über den Empfängerkreis der Zakat und des Zehnten) sogar die Erlaubnis der Überweisung von Zakat für einen nach Wissen Strebenden von einem Land ins andere.

    Es besteht kein Zweifel, dass für das Ausgeben für das Ausbilden von nach schariatischem Wissen Strebenden zu erforderlichen Qualifikationen die Rechtsnorm für das Ausgeben für den Kauf von Lehrbüchern für sie gilt, wenn nicht sogar das bei ihnen liegende Erfordernis der Ausbildung zu diesen Qualifikationen noch stärker ist, und zwar hinsichtlich des allgemeinen Betrachtens des Nutzens der Qualifikationen in all ihren Angelegenheiten.

    Auf Grund dessen, und wenn es sich so verhält wie in der Frage geschildert, gilt Folgendes: Das Auszahlen der Zakat zwecks Aufwenden für die nach schariatischem Wissen Strebenden ist statthaft, insbesondere wenn deren Einkommen ihre Aufwendungen nicht decken.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!     

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