Rechtsnorm für Wiederholung der Art...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Wiederholung der Artikulierung des Ehevertrages

Ihre Frage

eight: 115%; font-size: 10pt">    Wie lautet die schariatische Rechtsnorm für das Schreiben des Ehevertrages zu Hause und die nochmalige Bekanntgabe mit derselben Formulierung des Ehevertrages in der Moschee?

Antwort

 

    Das Wesen der Form eines Ehevertrages besteht ausschließlich in einer eindeutig formulierten Aussage und keinesfalls in vagen allgemeinen Worten. Man verwendet aber dabei im Arabischen die Absichtsform und nicht die Aussageform, so dass der Ehevertrag abgeschlossen wird, wobei die Worte auf den Tatbestand hinweisen, ohne dass man diese Worte als wahr oder unwahr beurteilt, wie es üblichlicherweise bei der Aussageform der Fall ist. Dies stellt ein wichtiges gültiges Ziel dar, indem hier die Bedeutung der Aussageform aufgehoben wird, obwohl diese grundsätzlich beim Ehevertrag artikuliert wird, wobei man stattdessen die Absichtsform, die hierbei etwas Sekundäres darstellt, verwendet.

    Wenn die Ehe-Formel bei einem weiteren Mal in der Aussageform artikuliert wird, was grundsätzlich den Tatbestand beschreibt, ist dies sprachlich gesehen rechtens und schariatisch zulässig, wie wenn beispielsweise der Sachwalter einer Ehefrau zu deren Ehemann sagt "Ich verheiratete meine Vollmachtgeberin mit dir.", und der Ehemann sagt "Ich stimme zu.", wobei sie damit über die Vergangenheit informieren und nicht die Absicht für einen neuen Ehevertrag wollen. Es ist so, als ob der Sachwalter damit sagen wolle "Vor Jahren habe ich meine Vollmachtgeberin mit dir verheiratet.", wobei der Ehemann mit seinen Worten meint "Und ich habe dem damals zugestimmt.". Dagegen spricht nichts in der Scharia.

    Das Erheben von Einwänden dagegen unter dem Vorwand, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) dies nicht getan habe, ist nicht statthaft, denn dass es keinen diesbezüglichen überlieferten Hadith gibt, bedingt nicht, dass dies nicht geschehen ist. Und auch wenn zugestanden wird, dass dies nicht geschehen ist, bedingt dies nicht, dass es nicht zulässig ist, weil es sich um eine Beweisführung mit Unterlassung handelt, wobei die Beweisführung mittels derartiger Unterlassung nichtig ist, wie es in den Grundlagen der Rechtslehre festgestellt ist.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage ist das in der Frage erwähnte Abschließen des Ehevertrages unter dessen Bedingungen und Elementarpflichten im engen Rahmen mit anschließender nochmaliger Artikulation des Ehevertrages seitens beider Ehepartner im weiten Rahmen rechtens und schariatisch zulässig.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten! 

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas