Rechtsnorm für Gemeinschaftliches u...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Gemeinschaftliches und Hörbares unmittelbar nach Beendigung des rituellen Gebets in der Moschee

Ihre Frage

Wie lautet die Rechtsnorm für Gemeinschaftliches und Hörbares unmittelbar nach Beendigung des rituellen Gebets in der Moschee?

Antwort

 

    Bei der Angelegenheit des Hörbaren oder Lautlosen unmittelbar nach Beendigung des rituellen Gebetes handelt es sich um ein umfangreiches Thema und die Meinungsverschiedenheit darüber ist naheliegend. Die göttliche Anweisung für das Gedenken Allahs unmittelbar nach dem rituellen Gebet generell ist in des Erhabenen Worten angeführt:

فَإِذَا قَضَيْتُمُ الصَّلَاةَ فَاذْكُرُوا اللَّهَ قِيَامًا وَقُعُودًا وَعَلَى جُنُوبِكُمْ

    Wenn ihr nun das rituelle Gebet verrichtet habt, so gedenkt Allahs stehend und sitzend und auf eurer Seite!

    (Sure 4, Vers 103)

    Das Allgemeine wird allgemein interpretiert, bis etwas in der Scharia vorkommt, was dies einschränkt. Es wurde in der Sunna überliefert, was das hörbare Gedenken Allahs unmittelbar nach dem  Gebet beweist. Al-Buchaari und Muslim überlieferten nach einer Aussage von Ibn Abbaas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!): "Das Erheben der Stimme mit dem Gedenken Allahs zum Zeitpunkt, zu dem die Leute die vorgeschriebenen rituellen Gebete beendet hatten, fand zur Zeit des Propheten Allahs (Allah segne ihm und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) statt." Ibn Abbaas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!) sagte weiter: "Ich wusste, dass die Leute das rituelle Gebet beendet hatten, wann auch immer ich dies hörte." In einer anderen Hadith-Version heißt es: "Ich wusste, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) das rituelle Gebet beendet hatte, wenn ich die Worte »Allah ist der Größte« hörte."

    Wer von den Gelehrten nach der wörtlichen Bedeutung der Quellentexte handelt, der betrachtet das hörbare Gedenken Allahs unmittelbar nach dem rituellen Gebet als legitim. Und wer es als Unterrichtung deutet, der meint, dass das Gedenken Allahs mit lautloser Stimme angemessener ist, wobei beide Gruppen sich einig sind, dass beide Handlungsweisen zulässig sind. Das Beste, was man in diesem Zusammenhang sagt, ist das, was der Verfasser des Werkes Maraaqi-l-Falaah hinsichtlich des Verbindens der Hadithen mit den Aussagen der Gelehrten, die beim Vergleich zwischen lautlosem Gedenken Allahs und Bittgebet oder mit hörbarer Stimme unterschiedlicher Meinung sind, sagte, und zwar: "Dies unterscheidet sich je nach Verschiedenheit der Menschen, Situationen, Zeiten und Zwecke. Wenn man also Augendienerei befürchtet oder jemanden dadurch stört, ist das Sprechen mit lautloser Stimme besser. Gibt es das Erwähnte nicht, ist das Sprechen mit hörbarer Stimme besser." Zitatende.

    Die Muslime dürfen dies nicht als Anlass zu Spaltung und Streitigkeit unter ihnen betrachten; denn es soll keine Missbilligung bei umstrittenen Fragen geben. Außerdem ist es richtig, dass man die Menschen ihrem Wesen entsprechend lässt. Wer möchte, artikuliert hörbar, und wer möchte, artikuliert lautlos; denn bei der Angelegenheit des Gedenken Allahs handelt es sich um eine umfangreiche Angelegenheit. Das Entscheidende ist das, was das Herz eines Muslims für richtig betrachtet.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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