Aufwenden der Zakat auf Vermögen für Inbesitznahme von Aktien bei wohltätiger religiöser Stiftung
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Die Zakat wird grundsätzlich nur für die von Allah dem Erhabenen in SEINEM ehrwürdigen Buch festgelegten acht Empfangsberechtigten aufgewandt. Der Hocherhabene sagt:
إِنَّمَا الصَّدَقَاتُ لِلْفُقَرَاءِ وَالْمَسَاكِينِ وَالْعَامِلِينَ عَلَيْهَا وَالْمُؤَلَّفَةِ قُلُوبُهُمْ وَفِي الرِّقَابِ وَالْغَارِمِينَ وَفِي سَبِيلِ اللَّهِ وَابْنِ السَّبِيلِ فَرِيضَةً مِنَ اللَّهِ وَاللَّهُ عَلِيمٌ حَكِيمٌ
Die Sadaqaat sind nun aber für die Armen und die Bedürftigen und die mit ihnen Befassten und diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen, und für die Gefangenen und für die Schuldner und für den Einsatz um Allahs willen und den Reisenden – eine Vorschrift von Allah; und Allah ist allwissend, allweise.
(Sure 8, Vers 60)
Das heißt, bei der Zakat hat das Aufbauen eines Menschen Vorrang vor dem Aufbauen eines Gebäudes. Die Gelehrten machten hinsichtlich der Zakat die Übereignung zur Bedingung, es sei denn, es fällt schwer.
Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:
Es ist nicht zulässig Zakat auf Vermögen für die Besitzergreifungvon Aktienbei der oben erwähnten wohltätigen religiösen Stiftung, deren Erlös sich auf Wohltätigkeits-Hadsch- und Umra-Reisen richtet, aufzuwenden.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!