Recht einer Ehefrau, deren Eheman v...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Recht einer Ehefrau, deren Eheman vor dem ersten ehelichen Verkehr mit ihr verstorben ist

Ihre Frage

Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:
    Mein Ehemann ist nach Abschluss des Ehevertrags und vor dem ersten ehelichen Verkehr verstorben. Erbe ich nun von ihm? Und falls es ein Erbe gibt, wie hoch ist das Ausmaß dieses Erbes? Es gibt ferner eine später zurückzuzahlende Brautgabe, die sich auf 10.000 ägyptische Pfund beläuft. Wer hat nun Anrecht auf diese später zurückzuzahlende Brautgabe? Es ist zu erwähnen, dass er keine Kinder von anderen Frauen hat.
 

Antwort

 

   Allah der Erhabene sagt hinsichtlich des Erbes einer Ehefrau von ihrem Ehemann:

وَلَهُنَّ الرُّبُعُ مِمَّا تَرَكْتُمْ إِنْ لَمْ يَكُنْ لَكُمْ وَلَدٌ

    Und ihnen steht ein Viertel von dem zu, was ihr hinterlasst, wenn ihr keine Kinder habt...

    (Sure 4, Vers 12)

    Dies trifft auf jeden Mann zu, der seinen Ehevertrag abgeschlossen und der Ehefrau noch nicht beigewohnt hat; denn die Ehevertragspartner werden gemäß dem Ehevertrag als Ehepartner betrachtet.

    Die später zurückzuzahlende Brautgabe stellt eine gestundete Schuld eines Ehemanns gegenüber seiner Ehefrau dar, auf die der Ehefrau bei einem der beiden zuerst eintretenden Zeitpunkte Scheidung oder Tod eines der beiden Ehepartner einen Anspruch hat. Die Ehefrau hat Anspruch auf den ganzen ehelichen Hausrat, zu dem auch Elektrogeräte gehören – ausgenommen davon sind die persönlichen Sachen des Ehemanns, wie dessen Bücher, Kleidung und Waffen –. All dies muss vor dem Aufteilen der Erbmasse unter den Erben abgezogen werden und gehört nicht zur Erbschaft, und zwar auf Grund der Worte des Erhabenen:

...مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِي بِهَا أَوْ دَيْنٍ...

    ... nach einem Testament, das man hinterlegt hat, und nach einer Schuld ...

    (Sure 4, Vers 11)

    Bei diesen Dingen handelt es sich entweder um Schulden eines Ehemanns bei der Ehefrau oder um deren reines, ihn ausschließendes Recht.

    Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage haben Sie  Anrecht auf das Viertel dessen, was Ihr Ehemann hinterlassen hat, da es keine Nachkommen des Erblassers gibt. Sie haben ebenso Anrecht auf die später zurückzuzahlende Brautgabe und den gesamten aufgelisteten Hausrats einschließlich dessen, was er oder Sie eingebracht haben. Sie haben ferner Anrecht auf den Schmuck, den er Ihnen gegeben hat, und auch auf den, den er nicht gegeben hat, den zu geben er jedoch verpflichtet war; denn dies gilt auch als eine Schuld, zu deren Tilgen er Ihnen gegenüber verpflichtet war. Diese Schuld gehört also nicht zur Erbmasse.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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