Zakat auf Börsenaktien
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Erstens: Die Börse ist ein Effekten- und Transaktionsmarkt. Der Börsenhandel mit Ankauf von Aktien von Firmen, die mit etwas handeln, was Allah der Erhabene für erlaubt erklärt, respektive deren Verkauf ist von der Scharia her unter der Bedingung gestattet, dass man durch das Kaufen respektive Verkaufen die Beteiligung an Industrie und Handel beabsichtigt. Steht indes dahinter die Absicht des Spekulierens mit diesen Aktien, um den Istwert dieser Aktien zu korrumpieren und die Börsianer zu betrügen, dann ist dies von der Scharia her nicht gestattet, da es eine Art Glücksspiel in sich birgt und die Realkurse dieser Finanzinstitute und Handelsunternehmen ins Wanken geraten lässt.
Zweitens: Zakat auf Aktien wird entrichtet, wenn ein Mondjahr verstrichen ist und der Marktwert der Aktien am Anfang des Mondjahres die Bemessungsgrenze erreicht und am Ende des Jahres der Bemessungsgrenze entspricht oder übersteigt. Dies gilt, wenn es sich um Handelsgesellschaften handelt. Handelt es sich indes um Aktien von Industrie-, Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben, ist keine Zakat zu entrichten.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!