Ihre Frage
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Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:
Ich bin Verwaltungsratsmitglied in einer Röntgenzentrum-Firma, die medizinische Dienste anbietet. Weil Kranke von Chirurgen und Internisten ans Zentrum überwiesen werden, ist der tatsächliche Kunde des Zentrums der Arzt, der Kranke überweist. In letzter Zeit ergab sich eine Zusammenarbeit der meisten Röntgenzentren und Laboratorien für medizinische Untersuchungen mit den Ärzten in Form des Anbietens von Gehältern, Provisionen oder Geschenken als Gegenleistung für das Überweisen Kranker an namentlich benannte Röntgenzentren. Denn ein Arzt hat Dutzende von Zentren zur Auswahl, die ungefähr den gleichen Dienst mit ungefähr gleicher Qualität zur Verfügung stellen.
Ich bitte Eure Eminenz um Mitteilung, ob eine derartige Vorgehensweise und Vereinbarung zwischen Röntgenzentren einerseits und Ärzten andererseits, die die Kranken an diese Zentren als Gegenleistung für materielle Zuwendungen überweisen, von der Scharia her zulässig ist oder nicht.
Antwort
Einem Arzt ist es nicht gestattet den Regeln seines Berufs zuwiderzuhandeln. Er soll sein Augenmerk auf Redlichkeit bei der Überweisung des Kranken und dessen Beratung richten und diesen auf das verweisen, was für ihn bei dessen ärztlichen Behandlung nützlicher ist und dessen Vermögen am meisten schont. Ferner darf der Arzt sein eigenes Interesse nicht auf Kosten des Interesses eines Kranken vorziehen. Weicht er davon ab, wird er von der Scharia als sündig betrachtet, zumal er in diesem Fall als Konsultant anzusehen ist. Der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte in einem von Imam Ahmad, Abu Dawud, At-Tirmidhi, Ibn Maadscha und Anderen überlieferten Hadith: "Ein Konsultant ist ein Treuhänder."
Hat ein Arzt einem Kranken etwas Entsprechendes angeraten, hat dieser die Möglichkeit dem Rat zu folgen oder ob irgendeines Grundes nicht zu folgen; freilich soll der Kranke Vertrauen zu diesem Arzt haben und kein Druck auf den Kranken ausgeübt werden.
Insgesamt gesehen soll ein Arzt auf das Interesse des Kranken in vollkommener umfassender und ständiger Weise bedacht sein und diesem die erste Stelle beim Setzen der Prioritäten geben.
Im durch Verordnung des Ministers für Gesundheit und Bevölkerung im Jahre 2003 erlassenen Artikel Nr. 8 der "Richtlinie für Berufsethos" steht: "Ein Arzt darf keine der folgenden Tätigkeiten unternehmen: Verlangen oder Annahme irgendeines Entgeltes oder Honorars als Gegenleistung für die Verpflichtung zum Verschreiben bestimmter Medikamente oder Geräte für Kranke oder deren Überweisen an ein Krankenhaus, an ein Therapie-Sanatorium, an Krankenpflegestationen, an eine Apotheke oder an irgendeine bestimmte Stelle für medizinische Untersuchungen und Analysen oder ob des Verkaufs von medizinisch bedingten Dingen oder Warenproben."
Auf Grundlage des Erwähnten und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:
Die in der Frage erwähnte Vorgehensweise ist von der Scharia her nicht zulässig.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!