Entfällt die Darlehnsschuld einer C...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Entfällt die Darlehnsschuld einer Chul´ (Scheidung mit Entschädigungsanspruch gegenüber der Frau) einreichenden Frau beim Ehemann?

Ihre Frage

Die Fragestellerin bittet um eine Rechtsnorm für folgende Frage:

    Die Gerichtsbarkeit verkündete zu meiner Gunsten ein Urteil über das Einfrieren von Unterhalt für die Dauer von drei Jahren, während derer für meinen Unterhalt nicht aufgekommen wurde. Später habe ich die Chul´-Scheidung eingereicht, die die Gerichtsbarkeit als Urteil verkündete. Lässt nun die dem Urteil über den eingefrorenen Unterhalt folgende Chul´-Scheidung diesen eingefrorenen Unterhalt hinfällig werden?

Antwort

    Der eingefrorene Unterhalt gilt als eine Art der Darlehnsschuld, wobei eine Darlehnsschuld entweder durch Tilgung oder Schulderlass entfällt. Die in der ägyptischen Gerichtsbarkeit angewandte Chul´-Scheidung enthält entsprechend von Aussagen einiger Gelehrten den Verzicht auf die Brautgabe, sei diese im Voraus oder im Nachhinein zu zahlen, die Scheidungsabfindung und den Unterhalt der Wartezeit. Sie enthält jedoch nicht den Verzicht auf die Darlehnsschulden des Ehemannes gegenüber seiner Chul´ einreichenden Ehefrau. Dazu gehört der von ihr eingeforderte eheliche Unterhalt. Das Gerichtsurteil über das Einfrieren des Unterhalts bedeutet, dass die Ehefrau diesen Unterhalt eingefordert hat. So gelangte er in den Bereich der Schulden, die nicht durch die bloße Chul´-Scheidung hinfällig werden, sondern durch Tilgung oder Schulderlass seitens der Ehefrau vor oder nach deren Chul´-Scheidung.

Auf Grund dessen lässt die seitens der Gerichtsbarkeit zu Ihrer Gunsten verkündete Chul´-Scheidung Ihren eingefrorenen Unterhalt nicht hinfällig werden, es sei denn, Sie selbst lassen sie hinfällig werden.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
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