Zeiten, zu denen das Verrichten fre...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Zeiten, zu denen das Verrichten freiwilliger ritueller Gebete unerwünscht ist

Ihre Frage

Zu welchen Zeiten ist das Verrichten freiwilliger ritueller Gebete unerwünscht?

Antwort

     Die Rechtsgelehrten nennen diese Zeiten "Zeiten des Unerwünschtseins". Die Hanafiten, Schafiiten und Hanbaliten sind der Meinung, dass sich die Anzahl dieser Zeiten auf drei beläuft: Bei Sonnenaufgang, bis die Sonne in einem Ausmaß von ein oder zwei Speerlängen aufgestiegen ist, beim Stehen der Sonne im Zenit, bis sie den Zenit überschritten hat, und bei deren Verblassen, bis sie untergeht, sodass die Augen beim Blicken auf sie nicht ermüden.

Die Malikiten sind jedoch der Auffassung, dass sich die Anzahl der Zeiten des Unerwünschtseins auf zwei beläuft: bei Sonnenaufgang und beim Verblassen der Sonne. Was aber die Zeit betrifft, in der die Sonne im Zenit steht, so ist bei ihnen das Verrichten des rituellen Gebets zu dieser Zeit nicht unerwünscht.

    Die Rechtsgelehrten sind sich einig, dass das Verrichten uneingeschränkt freiwilliger ritueller Gebete in diesen Zeiten unerwünscht ist. Bei den Schafiiten dürfen zu diesen Zeiten überhaupt keine freiwilligen rituellen Gebete stattfinden. Sie nehmen jedoch rituelle Gebete aus, die einen an die gleiche Zeit gebundenen Grund haben, wie etwas das
Gebet bei Sonnen- und Mondfinsternis, und diejenigen, die einen voraufgegangenen Grund haben, wie etwa zwei Rak´a nach der Gebetswaschung und zwei Moschee-Ehrfurchtbezeigungs-Rak´a. Die Schafiiten gestatten also das Verrichten dieser obigen zwei Rak´a in den Zeiten des Unerwünschtseins. Dies steht im Gegensatz zu den Gebeten, die einen später eintreffenden Grund haben, wie etwa das Istichaara-Gebet (Gebet um Hilfe für richtige Entscheidung). So darf man es nicht in den Zeiten des Unerwünschtseins verrichten.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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