Eigenständige Zahlungsverpflichtung...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Eigenständige Zahlungsverpflichtungen eines jeden Ehepartners

Ihre Frage

1.     Das Konsulat der arabischen Republik Ägypten in Mailand erkundigte sich mit seinem Schreiben Nr. 250 vom 21.7.2003 danach, inwieweit die durch das für den Güterstand zwischen muslimischen Eheleuten zuständige Konsulat ausgestellte Urkunde den Rechtsnormen der islamischen Scharia sowie den Grundregeln des Personenstands entspreche, insofern als diese Urkunde bestimmt, "dass der gemäß der islamischen Scharia zwischen den muslimischen Eheleuten herrschende Güterstand die Gütertrennung ist, es sei denn, es wurde im Ehevertrag etwas Gegenteiliges bestimmt".

2.     Das Rechtsreferat bat das ägyptische Justizministerium im Schreiben Nr. 1579 vom 12.8.2003 um Stellungnahme zum oben erwähnten Thema.
3.     Das Justizministerium antwortete in seinem Schreiben Nr. 1703 vom 25.8.2003, dass das im ägyptischen Rechtssystem bestehende Prinzip, dessen Rechtsnormen aus der islamischen Scharia stammen, das Prinzip der Gütertrennung und Zahlungsverpflichtungen einer Ehefrau unabhängig von der Person ihres Ehemannes und dessen Zahlungsverpflichtungen ist. Dies sind eindeutige Rechtsnormen, bei denen eine zuwiderlaufende Vereinbarung nicht statthaft ist, unter Berücksichtigung, dass Personenstandsangelegenheiten zum allgemeinen Rechtsgut gehören, und dass die das Ehepaar im neuen Ehevertrag einräumende Genehmigung unter Hinzufügung anderer Bedingungen dahingegend eingeschränkt ist, dass sie weder Erlaubtes für verboten noch Verbotenes für erlaubt erklärt, und zwar unter Bezug auf eine vom geehrten Scheich Abdu-l-Latief Hamza vom 04.4.1985 erlassene Fatwa.

    Wir bitten um die Meinung Eurer Eminenz zu diesem Thema.

Antwort

      Der Islam stellt den Mann und die Frau vor dem Gesetz im Zivilrecht gleich, wobei es unerheblich ist, ob es sich um eine verheiratete oder unverheiratete Frau handelt. Die Ehe im Islam unterscheidet sich von den Gesetzen der meisten westlichen Völker. Im Islam verliert die Frau durch Heirat weder ihren Namen noch ihre Zivilrechtsidentität noch ihre Fähigkeit zu Vertragsabschlüssen oder ihr Recht auf Besitz, vielmehr behält die muslimische Frau nach der Heirat ihren Namen und den Namen ihrer Familie. Darüber hinaus hat sie das absolute Recht und die volle Fähigkeit zur Übernahme von Verpflichtungen sowie zum Abschließen verschiedener Verträge, wie etwa Kauf, Verkauf, Verpfändung, Schenkung und Testament. Sie behält auch ihr Recht auf den Besitz, unabhängig von ihrem Ehemann.Die muslimische Frau hat also eigenständige Zahlungsverpflichtungen und Verfügungsfreiheit bei ihrem Privatvermögen, denn jeder Ehepartner hat ja seine eigenen Zahlungsverpflichtungen. So geht es die Ehefrau nichts an, was der Ehemann gewinnt, und es kümmert sie nicht sein Einkommen oder sein Vermögen. Genauso hat der Ehemann weder etwas mit dem Vermögen noch mit dem Einkommen seiner Ehefrau zu tun, denn sie sind hinsichtlich der Angelegenheiten des Eigentums und des Vermögens voll und ganz eigenständig. Aus dem Ehevertrag resultiert kein Rechtsanspruch auf Eigentum, Vermögen oder Einkommen.

Dies ist es, was das ägyptische Fatwa-Amt entschied und woran sich das ägyptische Gesetz für Personenstand hielt, das von den ägyptischen Gerichten angewandt wird.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
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