Welcher Elternteil hat mehr Anspruc...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Welcher Elternteil hat mehr Anspruch auf die Erziehungsberechtigung für Kinder?

Ihre Frage

Der Fragesteller bittet um die Rechtsnorm für folgende Frage:

    Ich habe eine Frau geheiratet, die mir am 01.7.1997 meinen Jungen geboren hat. Was ist nun mein schariatisches Recht hinsichtlich der vollkommenen Erziehungsberechtigung für meinen Sohn und inwieweit habe ich Recht auf die Auswahl der Schulen für ihn, dessen Ausbildung und irgendetwas, was mit meinem Sohn zu tun hat? Und inwieweit hat meine Ehefrau Recht auf die Vormundschaft für den Jungen? Hat sie Verfügungsgewalt über dessen Bildungszukunft?

Antwort

     Die Mutter eines Jungen hat das Recht auf dessen Aufziehen, weil er ihre Fürsorge, Interessenwahrung und Sich-Kümmern um dessen Angelegenheiten braucht und nur die Mutter dies übernehmen kann.

Normalerweise soll das Kind von dessen beiden Elternteilen aufgezogen werden, damit es aus deren Fürsorge und guter Erziehung schöpft.
Tritt nun der Fall ein, dass sich die Eheleute voneinander trennen und ein Kind haben, hat die Mutter mehr Anspruch auf dessen Aufziehen als der Vater, solange es keinen Einwand gegen die Mutter gibt, der sie daran hindert, wie etwa das Nicht-Erfüllen der Bedingungen, die bei einer Erzieherin erfüllt werden müssen. Die Mutter erzieht in diesem Fall ihr Kind gegen Bezahlung durch den Vater, und zwar gemäß Artikel 388 des Personenstandsgesetzes durch Gesetzesverordnung Nr. 21 des Jahres 1929. 
Andererseits hat der Vater die vollkommene Erziehungsgewalt über das Kind und die Macht über seine Kinder hinsichtlich der Auswahl der Schulen, der Ausbildung und alles, was mit dem Kind zusammenhängt, selbst wenn dieses sich noch immer im Alter des Aufziehens befindet, das heißt jünger als 10 Jahre. Das für die Mutter bestimmte Aufziehen bezieht sich lediglich auf die Sorge um das Kind und dessen Betreuung. Es ist auch nicht unbekannt, dass eine Übereinkunft hinsichtlich des Einvernehmens zwischen beiden Elternteilen bei der Angelegenheit der Ausbildung erwünscht ist. Bricht ein Streit zwischen beiden aus, liegt die Angelegenheit in diesem Fall in der Hand des Vaters. 
Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort.  

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas