Rechtsnorm für Abbrechen des rituel...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Abbrechen des rituellen Gebets und dessen Beenden

Ihre Frage

eight: 115%; font-size: 10pt">    Der Fragesteller bittet um Darlegung der Art und Weise des Beendens des Gemeinschaftsgebets seitens eines hinter dem Imam Betenden vor Ende des rituellen Gebets dieses Imams.

Antwort

      Will der hinter dem Imam Betende das rituelle Gebet abbrechen um allein und ohne den Imam das Gebet zu vervollständigen, soll er die Absicht zum Beenden des rituellen Gebets nicht in toto, sondern nur die Absicht zum Trennen vom Imam fassen. Dies bedeutet das Abbrechen des synchronen Folgens des Imam, indem der hinter dem Imam Betende allein sein rituelles Gebet vervollständigt. Das Gebet des hinter dem Imam Betenden ist dann rechtsgültig, auch wenn ihm die Belohnung für das Gemeinschaftsgebet entgeht.

    Will der hinter dem Imam Betende das rituelle Gebet in toto verlassen, gilt für ihn die Rechtsnorm für einen allein Betenden oder die eines Imams, so dass er das rituelle Gebet durch Zurücknehmen der Absicht zum Gebet verlässt und weder den Schluss-Gruß als Beendigung des Gebets noch etwas Anderes braucht. Bricht jemand indes das Pflichtgebet ohne Entschuldigungsgrund ab, sei er allein Betender, Imam oder hinter dem Imam Betender, ist dies haram. Handelt es sich um ein zusätzliches freiwilliges Gebet, ist dessen Abbrechen ohne Entschuldigungsgrund unerwünscht, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen:

وَلَا تُبْطِلُوا أَعْمَالَكُمْ
... und macht eure Handlungen nicht zunichte!
(Sure 47, Vers 33)
Hat der Betende einen Entschuldigungsgrund bei einem Pflichtgebet oder einem zusätzlichen freiwilligen Gebet und will er das Gebet abbrechen, spricht nichts gegen ihn, denn dringende Notfälle relativieren Verbotenes.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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