Rechtsnorm für Abbrechen des rituellen Gebets und dessen Beenden
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Will der hinter dem Imam Betende das rituelle Gebet abbrechen um allein und ohne den Imam das Gebet zu vervollständigen, soll er die Absicht zum Beenden des rituellen Gebets nicht in toto, sondern nur die Absicht zum Trennen vom Imam fassen. Dies bedeutet das Abbrechen des synchronen Folgens des Imam, indem der hinter dem Imam Betende allein sein rituelles Gebet vervollständigt. Das Gebet des hinter dem Imam Betenden ist dann rechtsgültig, auch wenn ihm die Belohnung für das Gemeinschaftsgebet entgeht.
Will der hinter dem Imam Betende das rituelle Gebet in toto verlassen, gilt für ihn die Rechtsnorm für einen allein Betenden oder die eines Imams, so dass er das rituelle Gebet durch Zurücknehmen der Absicht zum Gebet verlässt und weder den Schluss-Gruß als Beendigung des Gebets noch etwas Anderes braucht. Bricht jemand indes das Pflichtgebet ohne Entschuldigungsgrund ab, sei er allein Betender, Imam oder hinter dem Imam Betender, ist dies haram. Handelt es sich um ein zusätzliches freiwilliges Gebet, ist dessen Abbrechen ohne Entschuldigungsgrund unerwünscht, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen:
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!