Zakat auf Vermögen eines Minderjähr...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Zakat auf Vermögen eines Minderjährigen

Ihre Frage

  Die vorliegende Frage dreht sich um Folgendes:

Ich wurde als Vormund für den Sohn meines Bruders bestellt. Er besitzt bei der Al-Ahli-Bank hinterlegte Geldbeträge. Ich stellte beim Vormundschaftsgericht einen Antrag, in dem ich forderte, einen Betrag vom Vermögen des Minderjährigen abzuziehen und diesen als Zakat auf dessen Vermögen zu verteilen. Das Vormundschaftsgericht verlangte nun aber von mir eine Fatwa.

    So bitte ich Sie, mir eine Fatwa zur Vorlage beim Vormundschaftsgericht in Assiut zu geben.

Antwort

      Die meisten Gelehrten meinen, dass die Zakat auf Vermögen eines Minderjährigen Pflicht ist, weil dies ein vom Vermögen abhängiges Recht ist und somit im Kindesalter nicht entfällt und der Vormund sie für den Minderjährigen entrichtet. Als Beweise dafür führen die Gelehrten das Generelle der Quellentexte bei Quran-Versen und authentischen Hadithen an, die die Pflicht zur Zakat auf Vermögen, das die Bemessungsgrenze erreicht und auf das ein Mondjahr verstrichen ist, belegen, wie die Worte des Erhabenen:

خُذْ مِنْ أَمْوَالِهِمْ صَدَقَةً تُطَهِّرُهُمْ وَتُزَكِّيهِمْ بِهَا
Nimm von ihren Besitztümern eine Abgabe, mit der du sie reinigst und sie läuterst...
(Sure 9, Vers 103)
Ferner überlieferte Muslim die Worte des Propheten Muhammad (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) in einer Empfehlung an Mu'aadh ibn Dschabal (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!), als er diesen in den Jemen schickte: "Lass sie wissen, dass Allah ihnen eine religiös-soziale Abgabe auf deren Vermögen vorschrieb, die von deren Reichen genommen und an deren Arme weitergegeben wird!" Also wird auch an Minderjährige die Zakat weitergegeben, falls sie arm sind; dann soll sie aber ebenfalls von ihnen genommen werden, falls sie reich sind.
 
Die Gelehrten führen ferner als Beweis an, was Imam Asch-Schaafii von Jusuf ibn Maahik überliefert, dass der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Strebt beim Vermögen der Waisen danach, dass eine religiös-soziale Abgabe dieses Vermögen nicht aufzehrt!" Dies ist ein zwar nicht auf den Propheten Muhammad zurückgehender, authentischer Hadith, der indes dadurch gestützt wird, was oben hinsichtlich des Generellen der Quellentexte erwähnt wurde und was es an dessen Überlieferungswegen und Beweisen noch gibt. Der Wortlaut dieses Hadithes wird auch durch einen authentischen Überlieferungsweg bis auf Umar ibn Al-Chattaab (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) zurückgeführt.
 
At-Tabaraani überlieferte in seinem Werk Al-Mu´dschamu-l-Ausat nach einer Aussage von Anas ibn Maalik (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!), dass Allahs Gesandter (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Treibt Handel mit dem Vermögen der Waisen, so dass die Zakat es nicht aufzehrt!" Dieser Hadith wurde von Al-Haafiz Al-Iraaqi für authentisch erklärt.
 
At-Tirmidhi überlieferte von Amr ibn Schu´aib nach einer Aussage von seinem Vater und seinem Großvater, dass der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Wer zum Vormund für eine Vermögen besitzende Waise bestellt wird, der soll mit diesem Vermögen Handel treiben und es nicht lassen, so dass es nicht einmal die religiös-soziale Abgabe aufzehrt!"
 
Wäre die Zakat auf Vermögen eines Minderjährigen von der Scharia her keine Pflicht, wäre es dem Vormund nicht gestattet, sie davon zu entrichten, denn er hat kein Recht, das Vermögen des Minderjährigen auszugeben respektive von diesem in etwas Anderem als in einer Pflicht zu spenden. Der Prophet (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) gab also die Anweisung zum Anwachsen des Vermögens von Minderjährigen, damit die darauf vorgeschriebene Zakat es nicht aufzehre.
 
Es steht in authentischen Überlieferungen, dass Umar, Ali, Ibn Umar, Aaischa und Dschaabir ibn Abdullah (möge Allah an ihnen Wohlgefallen finden!) für die Verpflichtung zur Zakat auf Vermögen eines Minderjährigen sprachen. Es ist niemand von den Prophetengefährten bekannt, der ihnen widersprach, außer in einer schwachen Überlieferung von Ibn Abbaas (möge Allah an beiden Wohlgefallen finden!), die nicht als Argument gilt.
 
Dies ist also das mit der islamischen Rechtsvorschrift für die Zakat Übereinstimmende, dass sie nämlich bei Vermögen ein Anrecht darstellt, das zu Gunsten des Anspruchsberechtigten vorgeschrieben ist, wie es Abu Bakr As-Siddieq (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!) formulierte: "Die Zakat ist wahrhaftig ein Anrecht auf Vermögen!" Außerdem gehört ein Minderjähriger zu denen, für die die Verbindlichkeit der Rechte der Menschen an ihrem Vermögen besteht. Deswegen wird für das, was es beeinträchtigt, durch Begleichen seitens des Vormundes von dessen Vermögen gebürgt.
 
Auf Grund des Erwähnten ist die Zakat hinsichtlich des Vermögens eines Minderjährigen Pflicht, wobei dessen Vormund diesen bei ihrem Entrichten unter der Bedingung vertritt, dass dieses Vermögen die Unterhaltskosten und den Grundbedarf des Minderjährigen übersteigt, dieser Überschuss die Bemessungsgrenze erreicht und ein Mondjahr darauf verstrichen ist. Die Höhe der Zakat beläuft sich auf ein Viertel vom Zehntel (2,5 %).

     Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
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