Rechtsnorm für den Kauf von Autos v...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für den Kauf von Autos via Bankvermittlung

Ihre Frage

eight: 115%; font-size: 10pt">    Ich arbeite als Buchhalter bei einer Firma in der Arabischen Republik Ägypten. Ich habe mich entschieden ein neues Auto von einer Bank zu kaufen. Die geleistete Anzahlung für das Auto beläuft sich auf etwa 60% vom Wert des Autos. Die Bank wird den Restbetrag durch einen Bankscheck an die Autohandlung, mit der ich den Kauf abwickeln werde, bezahlen. Der Scheck wird auf den Namen der beteiligten Autohandlung ausgeschrieben werden. Bei meiner Entgegennahme des Autos und dessen Zulassung wird auf der Fahrzeugzulassung der Vermerk "Eigentumsvorbehalt der Bank" angebracht. Ich werde jährlich Zinsen auf den von der Bank bezahlten Geldbetrag in Höhe von 9% zahlen. Die Ratenzahlung wird, so Allah will, innerhalb von vier Jahren geleistet werden. Ist dies nun zulässig?

Antwort

      In der Scharia ist vorgesehen, dass der Kauf sowohl per sofortige als auch per gestundete Zahlung mit einer festgelegten Zeitspanne durchaus rechtens ist. Auch der Preisaufschlag als Gegenleistung für die festgelegte Zeitspanne ist von der Scharia her nach Auffassung der überwiegenden Mehrheit der Rechtsgelehrten gestattet, da es sich um einen Wiederverkauf mit Gewinnangabe handelt. Es stellt ein ganz normales, von der Scharia her erlaubtes Geschäft dar, bei dem es zulässig ist, einen Preisaufschlag als Vergütung für einen Zeitaufschub zur Bedingung zu erheben, denn der Zeitaufschub ist zwar kein realer Geldbetrag, aber der Preis wird beim Wiederverkauf mit Angabe des Gewinns ob des Zeitaufschubs angehoben, sofern der bestimmte Zeitaufschub erwähnt wird, so dass beide Parteien darüber gegenseitiges Einverständnis erzielen und kein Anlass zum Verbot besteht. Das Ziel besteht in der Deckung eines dringenden Bedarfs der Menschen dafür, und zwar sowohl für Verkäufer als auch für Käufer. Dies gehört nicht zum unerlaubten Zuwachs, weil der Rechtsgrundsatz lautet: "Wenn eine Handelsware vermittelt wird, gibt es keinen unerlaubten Zuwachs (Ribaa)."

Auf der Grundlage dessen und in Beantwortung der Frage ist das in der Frage entworfene Vorgehensweise von der Scharia her einwandfrei.

    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

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