Haftung für Mietsache
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In der Scharia ist vorgesehen, dass eine Mietsache als Treuhandschaft und nicht als eine der Haftung unterliegende Sache in der Hand eines Mieters betrachtet wird. Man haftet nur für das, was am Auto durch Verletzung der Sorgfaltspflicht beschädigt wurde, wenn man es also für etwas benutzt, wofür es nicht bestimmt ist, oder es nicht pfleglich behandelt, wie man auch gleichartige Dinge pfleglich behandelt.
Auf der Grundlage dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes: Wenn bei den Fachleuten kein Verletzen der Sorgfaltspflicht in puncto pflegliches Behandeln seitens Ihres verstorbenen Bruders beim Benutzen des Autos festgestellt wurde, so unterliegt er keiner Haftung wegen dessen Beschädigung. In diesem Fall ist man zum Betrag der Automiete für die Zeitspanne, die der Bruder mit dem Autohalter vereinbart hatte, verpflichtet, indem man sie von des Bruders Erbmasse nach dessen Ableben nimmt.
Ist jedoch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht seitens des Bruders erwiesen, haftet er im Ausmaß seiner Pflichtverletzung und ist auch zur Miete verpflichtet. All dies gilt als eine Darlehensschuld für ihn, die von seiner Erbmasse vor deren Verteilen an die Erben getilgt wird.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!