Wie lautet die Rechtsnorm für den V...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Wie lautet die Rechtsnorm für den Verlobungsschmuck und die Kosten der Vorbereitung der Ehewohnung beim Lösen der Verlobung?

Ihre Frage

it einem jungen Mann verlobt. Dann löste der junge Mann die Verlobung. Wie lautet nun die Rechtsnorm für den Verlobungsschmuck, den er überreicht hat? Wir haben mit seinem Wissen und unter seiner Teilnahme für die Ehewohnung Mobiliar gekauft. Nun sind wir gezwungen es zu einem geringeren Preis zu verkaufen. Trage ich nun allein diesen Verlust?

Antwort

 Alles an Verlobung, Rezitation der Sure Al-Faatiha (Sure 1), Entgegennahme der Brautgabe, Annehmen des Verlobungsschmucks und der Geschenke gilt nur als Vorbereitungen und Eheversprechen, solange die schariatischen Elementarpflichten und Bedingungen für die Eheschließung noch nicht erfüllt sind. Üblicherweise gibt man die Verlobung vor dem Abschließen des Ehevertrags bekannt, um eine angenehme Atmosphäre zwischen den beiden Familien zu schaffen.

Wenn aber einer der Verlobungspartner von seinem Entschluss Abstand nimmt und die Eheschließung nicht vollzogen wird, ist in der Scharia festgelegt, dass der Ehemann lediglich ob der Eheschließung zur Brautgabe verpflichtet ist. Falls die Ehe indes nicht vollzogen wird, steht der Verlobten nichts von der Braugabe zu und hat der Verlobte das Recht auf deren Rückgabe. Es ist Usus, dass der Verlobungsschmuck, den der Verlobte seiner Verlobten überreicht, einen Teil der Brautgabe darstellt, weil die Leute dies bei der Eheschließung vereinbaren. Aus diesem Grund lässt man den Verlobungsschmuck nicht zu den Geschenken, sondern zur Brautgabe gehören. Der Usus wird seitens der islamischen Scharia anerkannt, und zwar gemäß den Worten Allahs des Erhabenen:

خُذِ الْعَفْوَ وَأْمُرْ بِالْعُرْفِ
Übe Verzeihung und gebiete das legal allgemein Schickliche! ...
(Sure 7, Vers 199)

In einer von Ahmad und At-Tijaalisi in deren jeweiligen Hadith-Sammlung überlieferten Aussage sagte Ibn Mas´ud (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!): "Das, was die Muslime als Gutes betrachten, gilt auch bei Allah als Gutes, und was die Muslime als Schlechtes betrachten, ist auch bei Allah Schlechtes."

So gehört der Verlobungsschmuck zur Brautgabe und die Verlobte, deren Verlobung aufgelöst wurde, ist keine Ehefrau, so dass ihr etwas von der Brautgabe zustünde, da der Frau die Hälfte der Brautgabe ob der Eheschließung und die gesamte Brautgabe nach dem ersten ehelichen Verkehr zusteht.

Auf Grund dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:

Der Verlobte bekommt den der Verlobten überreichten Verlobungsschmuck zurück, wenn die Verlobungspartner oder einer von beiden vom Entschluss der Eheschließung Abstand nehmen wobei der Verlobten nichts davon zusteht. Dabei ist es unerheblich, ob das Auflösen der Verlobung seitens des Verlobten oder der Verlobten geschieht.

Was das Mobiliar, betrifft das beide Verlobungspartner mit Wissen des Verlobten gekauft haben, so gilt die Verlobung grundsätzlich lediglich als Eheversprechen, wie wir bereits erklärt haben. Dieses Versprechen ist für keinen der beiden Verlobungspartner verpflichtend, so dass jeder der beiden von der Verlobung Abstand nehmen darf, wann er dies will, selbst wenn er dafür keinen Grund vorbringt. Die Verlobung stellt also eine Vorbereitungszeit vor dem Abschließen des verpflichtenden Ehevertrages dar und aus ihr resultiert keine Auswirkung. Diese Bedeutung verwirklicht sich nicht, wenn einem der beiden Verlobungspartner einer Entschädigung droht, nur weil er von der Verlobung Abstand nimmt. Wenn jedoch mit dem Eheversprechen und dem Abstandnehmen davon unabhängige andere Handlungen, die Schaden verursachen, verbunden sind, wird der Schaden in diesem Fall durch die Entschädigung kompensiert, und zwar jeder je nach seinem Verursachen des Schadens, und zwar gemäß der folgenden schariatischen Regel: "Es gibt kein Schadenerleiden und kein Schadenzufügen – unabhängig davon, ob man einen Vorteil daraus gewinnt oder nicht." Darauf stützen sich die Urteile des ägyptischen Revisionsgerichtes.

Der Ausmaß der Handlungen, die eine Entschädigung erfordern, besteht darin, dass einer der beiden Verlobungspartner vom anderen etwas verlangt, was über das Übliche hinausgeht – wenn der Verlobte etwa von der Verlobten verlangt ein Kleid vorzubereiten, das zur Hochzeitsfeier passt, oder ein bestimmtes Mobilar zu verkaufen, aus dem sie keinen schariatischen rechtsgültigen Nutzen ziehen kann, wenn die Heirat nicht vollzogen wird, und er danach von der Heirat Abstand nimmt. Das Gleiche gilt für die Verlobte. Der Geschädigte hat in diesem Fall das Recht auf Feststellung des Schadens, der ihn ob der Verbohrtheit des anderen Verlobungspartners trifft, und zwar durch das dafür gerichtlich Bestimmte.

Das sichere Feststellen des Schadens und der Auswirkungen, die dieser in diesen Formen verursacht, ist eine Angelegenheit, die der Gerichtsbarkeit übertragen ist.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
 

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