Rechtsnorm für das Verwenden von Me...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für das Verwenden von Medikamenten, die mit etwas rituell Unreinem vermischt sind

Ihre Frage

gen und Frieden seien mit demjenigen, nach dem es keinen Propheten gibt, also unserem Vorbild, dem Gesandten Allahs Muhammad, sowie mit dessen Familie, dessen Gefährten und denjenigen, die ihm in gütiger Weise bis zum Tag des Jüngsten Gerichts folgen!

Die vorliegende Frage dreht sich um die Heilbehandlung von Frauen mit einigen Arzneimitteln, die ein Hormon beinhalten, das in unmittelbarer Weise die Aufgabe des Eierstocks beeinflusst, wie etwa Clomifen und Anderes. Dieser Arzneistoff stammt vom Urin der über 40-jährigen Frauen.
 

Antwort

Die ärztliche Behandlung mit einem rituell unreinen Arzneimittel ist zulässig, falls es kein rituell reines Arzneimittel gibt, das an seine Stelle tritt, und zwar mit Wissen der Fachärzte. Dies stellt die Meinung der Hanafiten und der Schafiiten dar.
Ibn Aabidien erwähnte in seiner Anmerkung (Bd. 4, S. 215): "Die Verfasser der Werke An-Nihaaja und At-Tahdhieb sagten: »Ein Kranker darf ob der ärztlichen Behandlung Urin und Blut trinken und Verendetes essen, wenn ein muslimischer Arzt ihm mitteilt, dass darin seine Heilung liegt, und er kein erlaubtes Arzneimittel findet, das an die Stelle des unerlaubten Arzneimittels tritt. Wenn der Arzt ihm sagt 'Deine Heilung wird damit schnell erfolgen', dann gibt es hierbei zwei Aspekte.«"
Al-Chatieb Asch-Schirbinie sagte in seinem Werk Mughnie Al-Muhtaadsch (Bd. 4, S. 234): "Was das mit Alkohol vermischte Gegenmittel und andere Mittel betrifft, in denen Alkohol verarbeitet ist, so ist die ärztliche Behandlung damit zulässig, wenn es keine anderen rituell reinen Mittel gibt, mit denen die ärztliche Behandlung erfolgen könnte, genauso wie die ärztliche Behandlung mit etwas rituell Unreinem, wie etwa das Fleisch einer Viper und der Urin, selbst wenn die Heilbehandlung damit ob einer beschleunigten Heilung erfolgt, vorausgesetzt, ein zuverlässiger muslimischer Arzt teilt dies mit oder ein Kranker kennt die ärztliche Behandlung damit."
Al-Haitamie sagte in seinem Werk Tuhfatu-l-Muhtaadsch (Bd. 9, S. 170): "Was den mit einem anderen Arzneimittel verarbeiteten Alkohol betrifft, so darf man damit wie mit den anderen rituellen Unreinheiten ärztlich behandelt werden, wenn der Kranke dies weiß oder ein zuverlässiger Arzt ihm dessen Nutzen mitteilt und es kein rituell reines Mittel gibt, das an seine Stelle treten könnte."
Auf der Grundlage dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes: 

Die ärztliche Behandlung mit diesen Arzneimitteln ist unter der Bedingung zulässig, dass dies unter Kontrolle eines zuverlässigen Facharztes geschieht, der dies nach seinem Abwägen zwischen dem Ausmaß der Auswirkung dieser Arzneimittel auf die Aufgabe eines Eierstocks und dem aus der Nicht-Behandlung damit resultierenden Schaden bestimmt. Dieser Arzt ist vor Allah dem Hocherhabenen für diese seine Entscheidung verantwortlich, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen:

فَاسْأَلُوا أَهْلَ الذِّكْرِ إِنْ كُنْتُمْ لَا تَعْلَمُونَ
So fragt die Leute der Ermahnung, falls ihr denn nicht wisset!
(Sure 16, Vers 43)


Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
 

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