Rechtsnorm für die Verlobung einer ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für die Verlobung einer sich in der Wartefrist befindlichen Frau

Ihre Frage

zigen!

Aller Lobpreis gebührt allein Allah und Segen und Frieden seien mit demjenigen, nach dem es keinen Propheten gibt, also unserem Vorbild Muhammad, der der Gesandte Allahs ist, sowie mit seiner Familie, seinen Gefährten und denjenigen, die ihm in gütiger Weise bis zum Tage des Jüngsten Gerichts folgen!

Es wird um die Rechtsnorm für folgende Frage gebeten:

Ist es zulässig sich mit einer sich in der Wartefrist nach einer widerruflichen Scheidung befindlichen Frau während der Wartefrist zu verloben?
 

Antwort

In der Scharia ist vorgesehen, dass die Erklärung der Verlobung einer sich in der Wartefrist befindlichen Frau nach dem Konsensus der Rechtsgelehrten haram ist, wobei es unerheblich ist, ob sie sich in der Wartefrist nach einer widerruflichen oder unwiderruflichen Scheidung oder nach dem Ableben ihres Ehemannes befindet. Was aber die Andeutung auf ihre Verlobung betrifft, so gestattet dies der Quellen-Text bei einer sich in der Wartefrist nach dem Ableben ihres Ehemannes befindlichen Frau, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen:
وَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِيمَا عَرَّضْتُمْ بِهِ مِنْ خِطْبَةِ النِّسَاءِ أَوْ أَكْنَنْتُمْ فِي أَنْفُسِكُمْ
Und es ist auf euch kein Fehlverhalten in dem, was ihr den Frauen an Verlobung antragt oder in eurer Seele hegt ...
(Sure 2, Vers 235)
"... oder in eurer Seele hegt ..." bedeutet, ihr verbergt dies in eurer Seele. So habt ihr dies weder erklärt noch angedeutet. Mit den Frauen hierbei sind die sich in der Wartefrist nach dem Ableben ihrer Ehemänner befindlichen Frauen gemeint, denn es hängt mit ihnen zusammen, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen in dem dem obigen Quran-Vers vorangegangen Quran-Vers:
وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا 

Und diejenigen von euch, die verscheiden und Gattinnen hinterlassen, so warten diese hinsichtlich ihrer selbst vier Monate und zehn Tage.
(Sure 2, Vers 234)

Die Schafiiten gestatten gemäß dem Offensichtlicheren die Andeutung auf die Verlobung einer sich in der Wartefrist nach einer unwiderruflichen Scheidung befindlichen Frau, weil der Ehemann keine Autorität mehr hat, sie zu ihm zurückkehren zu lassen, und analog zu einer sich in der Wartefrist nach dem Ableben ihres Ehemannes befindlichen Frau. Die Andeutung auf die Verlobung bedeutet das Bitten einer Frau um seine Verlobung durch einen Wortlaut, der weder realiter noch im übertragenen Sinn für die Verlobung bestimmt ist. Vielmehr kann dieser Wortlaut die Verlobung und etwas Anderes bedeuten. Allerdings zeigt das Indiz den Wunsch nach der Verlobung, wenn man beispielsweise zu einer Frau sagt "Allah bringt dir Gutes" oder "Wer findet eine Frau wie dich?" und Anderes. Wenn der Mann sich mit einer Frau verlobt hat, deren Verlobung ihm nicht erlaubt ist, ist er nach einvernehmlicher Meinung der Rechtsgelehrten ein Sünder. Jedoch handelt es sich beim Ehevertrag, der auf Grund dieser Verlobung abgeschlossen wird, gemäß der Meinung der meisten Gelehrten um einen rechtsgültigen Vertrag, solange dessen Elementarpflichten und Bedingungen erfüllt werden. Das Betrachten der Verlobung als haram hat keine Auswirkung auf die Rechtsgültigkeit oder die Rechtsungültigkeit des Ehevertrages, denn die Verlobung gehört weder zu den Elementarpflichten einer Heirat noch zu den Bedingungen deren Rechtsgültigkeit.

Aus dem Erwähnten ergibt sich die Antwort.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!


 

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