Rechtsnorm für den Verlobungsschmuc...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für den Verlobungsschmuck im Falle der Scheidung mit Entschädigungsanspruch gegenüber einer Frau (Chul´)

Ihre Frage

gsschmuck im Falle der Scheidung mit Entschädigungsanspruch gegenüber einer Frau (Chul´)?

 

Antwort

In der Scharia ist vorgesehen, dass einer Frau die Hälfte der Brautgabe ob der Eheschließung und die gesamte Brautgabe nach dem ersten ehelichen Verkehr zusteht. Es ist Usus, dass der Verlobungsschmuck, den der Verlobte seiner Verlobten überreicht, einen Teil der Brautgabe darstellt, weil die Leute dies bei der Eheschließung vereinbaren. Aus diesem Grund lässt man den Verlobungsschmuck nicht zu den Geschenken, sondern zur Brautgabe gehören. Der Usus wird seitens der islamischen Scharia anerkannt, und zwar gemäß den Worten Allahs des Erhabenen:

خُذِ الْعَفْوَ وَأْمُرْ بِالْعُرْفِ
Übe Verzeihung und gebiete das legal allgemein Schickliche! ...
(Sure 7, Vers 199)

In einer von Ahmad und At-Tijaalisi in deren jeweiligen Hadith-Sammlung überlieferten Aussage sagte Ibn Mas´ud (möge Allah an ihm Wohlgefallen finden!): "Das, was die Muslime als Gutes betrachten, gilt auch bei Allah als Gutes, und was die Muslime als Schlechtes betrachten, ist auch bei Allah Schlechtes." So gehört der Verlobungsschmuck zur Brautgabe.

Auf Grund dessen muss die gegen ihren Ehemann die Chul´-Scheidung einreichen wollende Ehefrau diesem die Brautgabe, die er ihr überreicht hat, zurückgeben, wobei dies den Verlobungsschmuck und die nicht konsumierten Geschenke, die er ihr vor dem Ehevertrag und nach der Verlobung überreicht hat, umfasst.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!

 

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