Wie lautet die Rechtsnorm für das V...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Wie lautet die Rechtsnorm für das Verrichten des rituellen Gebets auf einem freien Feld?

Ihre Frage

ler bittet um die Rechtsnorm für folgende Frage:

In unserer Ortschaft verrichtet man das Festgebet auf dem Sportplatz des Sportklubs. Da wir uns mit Sportaktivitäten im Klub beschäftigen, wobei wir Ramadan-Wettbewerbe veranstalten, und da es in den Moscheen in diesem Jahr sehr heiß ist, haben wir – die Arbeiter beim Klub - einen Teil der Festgebetsstätte mit Wasserversorgung, Teppichen und Lautsprechern ausgestattet und angefangen an dieser Stätte das Nacht- und Tarawieh-Gebet (freiwilliges rituelles Gebet nach dem Nachtgebet im Monat Ramadan) zu verrichten. Daraufhin vermehrte sich ob der schönen Atmosphäre die Anzahl der Anwohner, die zu dieser Gebetsstätte kommen. Jedoch wurden wir von einem Scheich überrascht, der auf dem Rednerpodest sagte, dass dies eine unerlaubte Neuerung und nicht zulässig sei sowie das rituelle Gebet nicht angenommen werde, was bedeutet, dass er dies als haram betrachtet. Nun sind wir in unserer Angelegenheit ratlos. Wie lautet also die Scharia-Norm dafür?

 

Antwort

 Von der Scharia her ist das Verrichten des rituellen Gebets auf jedem Platz unter der Bedingung zulässig, dass dieser Platz rituell rein ist, und zwar gemäß den Worten des Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) in einem von Al-Buchaari und Muslim überlieferten Hadith: "Die Erde wurde mir als Gebetsstätte und als Mittel zur rituellen Reinigung gegeben." Solange das Verrichten des rituellen Gebets auf dem in der Frage genannten Platz keinen Angriff auf das Recht eines Anderen darstellt, wenn es sich beispielsweise um das Eigentum eines Anderen handelt und dieser Eigentümer nicht erlaubt auf ihm das rituelle Gebet zu verrichten, und wenn diese Gebetsstätte weder ein öffentlicher noch privater Weg ist und im Verrichten des rituellen Gebets auf ihr weder ein Unterbrechen des Weges noch ein Beeinträchtigen der Interessen der Muslime liegt, ist das Verrichten des rituellen Gebets an ihr von der Scharia her zulässig und rechtsgültig und es besteht dabei weder eine unerlaubte Neuerung noch etwas Harames.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!


 

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