Rechtsnorm für Zakat und Spenden fü...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für Zakat und Spenden für Krankenhäuser

Ihre Frage

der Zakat zu Gunsten der Krebs-Hilfe statthaft?
Und ist auch das Geldspenden für die Krebs-Hilfe als Almosen statthaft?
 

Antwort

Die muslimischen Gelehrten haben festgelegt, dass es ein Recht auf Vermögen außer der Zakat gibt. Zu diesem Recht gehören das alltägliche einmalige und das zeitlich fortwirkende Almosen sowie die religiöse Stiftung, und zwar gemäß den Worten des Erhabenen:

وَفِي أَمْوَالِهِمْ حَقٌّ لِلسَّائِلِ وَالْمَحْرُومِ
Und auf deren Vermögensteile haben ein festgesetztes Anrecht der Bittende und der Notleidende.
(Sure 51, Vers 19)

Und gemäß den Worten des Erhabenen:

وَالَّذِينَ فِي أَمْوَالِهِمْ حَقٌّ مَعْلُومٌ لِلسَّائِلِ وَالْمَحْرُومِ
Und diejenigen, auf deren Vermögensteile ein festgesetztes Anrecht der Bittende und der Notleidende haben.
(Sure 70, Vers 24-25)

Diese Worte stehen der zur Pflicht erhobenen Zakat gegenüber. All dies gehört zum Verrichten des Guten, und nur dadurch wird die Verpflichtung eines Muslims zu dessen Vorbeugung und Niederwerfung im rituellen Gebet sowie zum anbetenden Dienen gegenüber seinem Herrn realisiert. So sagt der Erhabene:

يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا ارْكَعُوا وَاسْجُدُوا وَاعْبُدُوا رَبَّكُمْ وَافْعَلُوا الْخَيْرَ لَعَلَّكُمْ تُفْلِحُونَ
O ihr, die den Glauben verinnerlichen! Verrichtet die Vorbeugung und die Niederwerfung und dient anbetend eurem Herrn und tut das Gute; vielleicht habt ihr ja Erfolg!
(Sure 22, Vers 77)

Und Allahs Gesandter (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!) sagte: "Das Almosen löscht die Sünde aus, wie das Wasser das Feuer auslöscht." Die Empfangsberechtigten der Zakat, die eine Pflicht sowie eine der Elementarpflichten des Islam bildet, werden vollzählig in den Worten des Erhabenen bestimmt:

إِنَّمَا الصَّدَقَاتُ لِلْفُقَرَاءِ وَالْمَسَاكِينِ وَالْعَامِلِينَ عَلَيْهَا وَالْمُؤَلَّفَةِ قُلُوبُهُمْ وَفِي الرِّقَابِ وَالْغَارِمِينَ وَفِي سَبِيلِ اللَّهِ وَابْنِ السَّبِيلِ فَرِيضَةً مِنَ اللَّهِ وَاللَّهُ عَلِيمٌ حَكِيمٌ
Die Sadaqat sind nun aber für die Armen und die Bedürftigen und die mit ihnen Befassten und diejenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen und für die Gefangenen und für die Schuldner und für den Einsatz um Allahs willen und den Reisenden – eine Vorschrift von Allah; und Allah ist allwissend, allweise.
(Sure 9, Vers 60)

Das Fatwa-Amt empfiehlt den Leuten, dass sie das Spenden für Wohltätigkeitsinstitute und -krankenhäuser ohne Zögern durchführen. Ferner sollte man drei Fonds einrichten:
Der erste Fond: Für religiöse Stiftung, wobei die Menschen ihren Besitz als religiöse Stiftung vermachen und deren Erträge sowie Erlöse zu Gunsten der genannten Krebs-Hilfe und der medizinischen Versorgung derer, die sie oft aufsuchen, für immer stiften.
Der zweite Fond: Für Almosen, die man für Aufbau, Gründung und Wartung sowie Erscheinungsbild derartiger Institutionen in einer Form, die den Muslimen vom Aufbau, von der Architektur und von der Technik her angemessen ist, aufwendet.
Der dritte Fond: Für Zakat, die aufgewandt wird für die Instrumente, Medikamente, Kosten der medizinischen Versorgung und des Aufenthalts sowie Essen und Trinken, was mit den Kranken direkt oder indirekt zu tun hat, wie etwa die Gehälter der Angestellten, Honorare der Ärzte, Gebühren von Operationen und Röntgen und Ähnliches...
Das ägyptische Fatwa-Amt ruft die Muslime überall innerhalb wie außerhalb Ägyptens dazu auf, sich an derartigen hervorragenden Wohltätigkeitsinstitutionen und -krankenhäusern, die die Schmerzen der Menschen lindern, zu beteiligen, und zwar gemäß den Worten des Gesandten Allahs (Allah segne ihn und schenke ihm Wohlergehen!): "Der Allbarmherzige erweist den Barmherzigen Barmherzigkeit. Erweist, wem auch immer auf Erden, Barmherzigkeit, dann erweist euch Barmherzigkeit, WER im Himmel!"
In Beantwortung der Frage und auf der Grundlage des oben Erwähnten ergibt sich Folgendes: Es ist zulässig die Zakat-Mittel zu Gunsten der Krebs-Hilfe entsprechend der obigen ausführlichen Erklärung zu verteilen.
Was das Geldspenden für die Krebs-Hilfe als zeitlich fortwirkendes Almosen angeht, so ist das zeitlich fortwirkende Almosen grundsätzlich jedes Almosen, dessen Nutzen und Belohnung fortdauern, wie es der malikitische Richter Ijaad in seinem Werk Maschaariqu-l-Anwaari ala sihahi-l-Athaar definierte. Einige Gruppe von Gelehrten beziehen dies auf die religiöse Stiftung, denn das zeitlich fortwirkende Almosen zeigt sich eher bei ihr, weil der Ursprung der religiösen Stiftung andauert und deren Nutzen sich erneuert.
Bei den Geräten, mittels derer man die Kranken ärztlich behandelt, sind der Nutzen und dessen Fortdauer vorhanden. Das Gleiche gilt für das, was stehenbleibt und dessen Nutzen andauert. Es fällt unter den Empfängerkreis der Almosen.

Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
 

Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas