Rechtsnorm für Vorkauf unter Verwandten
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Die meisten Rechtsgelehrten meinen, dass das Vorkaufsrecht eingeschränkt und nicht umfassend ist; denn es steht im Gegensatz zum festgelegten Grundsatz, dass jemand mit seinem Vermögen nach Gutdünken verfährt. Die überwiegende Meinung bei ihnen ist es, dass das Vorverkaufsrecht einem Geschäftspartner und nicht einem Nachbarn zusteht. Die Hanafiten gestatten dies auch für einen Nachbarn. Einige von ihnen gestatten dies für den, der Teilhabe hat an den Versorgungseinrichtungen der Verkaufssache, wie etwa gemeinsamer Eingang, gemeinsame Trinkwasserquelle, gemeinsamer Zugangsweg und Ähnliches. Der Nachbar hat kein Vorverkaufsrecht, da er nicht als Geschäftspartner betrachtet wird. Dies wird durch die vom Gesetzgeber in Ägypten bevorzugte Option in Artikel 393 Absatz B des Zivilrechts bestätigt: "Das Anwenden des Vorkaufsrechts ist nicht statthaft, wenn der Verkauf zwischen Verwandten gerader aufsteigender und Verwandten absteigender Linie, Ehepartnern, Verwandten bis zum vierten Grad oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad stattfindet." Dies lässt jetzt diese Situation auch nicht unter das Vorkaufsrecht beim Richter fallen. Das Gesetz zum Vorkaufsrecht seit dessen Erlassen ist von der islamischen Scharia übernommen, auch wenn ihm der zeitgenössische Gesetzgeber den Stempel aufgeprägt hat, der es als eine Art Option oder selbstständigen Sich-Bemühens in der islamischen Scharia betrachtet. Daran muss man sich halten; denn das Urteil eines Rechtsprechenden hebt die Meinungsverschiedenheit auf.
Dementsprechend und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes:
Die Fragestellerin darf dem von ihr gewollten Neffen, ihren beiden Nachbarn oder einem der beiden dieses Grunstück verkaufen. Weder ihre beiden Nachbarn noch einer von beiden dürfen auf der Basis des Vorkaufsrechts das Grundstück für sich beanspruchen, falls die Fragestellerin es ihrem Neffen verkaufen möchte, denn er gehört zu ihren Verwandten vierten Grades.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!