Rechtsnorm für das Verrichten des ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für das Verrichten des Totengebets für jemanden, der das Verbrennen seines Leichnams testamentarisch verfügt hat

Ihre Frage

tengebet für einen Verstorbenen, der das Verbrennen seines Leichnams testamentarisch verfügt hat, zu verrichten?

 

Antwort

 

    Es ist nicht gestattet das Testament eines Muslims zu vollstrecken, wenn er vor seinem Ableben das Verbrennen seines Leichnams testamentarisch verfügt hat, denn der Islam betrachtet dies als Verletzen der Menschenwürde und die Verletzung eines verstorbenen Menschen ist wie die Verletzung eines Lebenden. Die Muslime müssen das Totengebet für ihn verrichten und ihn auf eine schariatische Weise beerdigen. Sie dürfen das Testament mit dem Verbrennen des Leichnams nicht zu einem Hinderungsgrund für das Beten für ihn machen, denn der Grund für das Beten für ihn lautet, dass er Muslim und kein Märtyrer ist.
Die Rechtsgelehrten gestatten das Verrichten des Totengebets für einen Muslim, wenn dieser Selbstmord begangen hat. Die Muslime sind sogar der einhelligen Meinung, dass die Sünde das Recht eines Muslims auf die Verpflichtung der Muslime zum Verrichten des Totengebets für ihn nicht hinfällig macht. Das Gleiche gilt für ein Testament mit dem Verbrennen des Leichnams, denn dies ist eine Sünde, die das Recht auf das Beten für ihn nicht hinfällig werden lässt.
Der Hadith-Gelehrte Imam Abu Umar ibn Abdul-Barr erwähnte in seinem Werk Al-Istidhkaar (Bd. 3, S. 29, Druckausgabe Daaru-l-Kutubi-l-Ilmieja): "Die Muslime stellen einmütig fest, dass es nicht zulässig ist auf das Verrichten des Totengebets für sündige Muslime ob ihrer Sünden zu verzichten, selbst wenn sie Todsünden begehen. Es wurde vom Propheten (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) überliefert, dass er sagte: »Verrichtet das Totengebet für jeden Menschen, der Laa illaaha illa-Llaah, Muhammadu-r-Rasulu-Llaah (Es gibt keine Gottheit außer Allah, Muhammad ist der Gesandte Allahs) sagt!« Selbst wenn die Überliefererkette dieses Hadithes schwach istspricht der von uns oben genannte Konsensus für ihn und erklärt ihn als authentisch.
Dann führte er mit seiner Überliefererkette den Hadith von Ibn Umar (möge Allah auf beiden Wohlgefallen finden!) an, in dem der Gesandte Allahs (Allah segne ihn und seine Familie und schenke ihnen Wohlergehen!) sagte: "Betet hinter demjenigen, der Laa ilaaha illa-Llaah (Es gibt keine Gottheit außer Allah!) sagt, und verrichtet das Totengebet für denjenigen, der Laa ilaaha illa-Llaah (Es gibt keine Gottheit außer Allah!) sagt!"
Talha ibn Amr sagte: "Ich fragte Ataa: »Soll ich das Totengebet sowohl für eine Wöchnerin, die wegen eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs schwanger war, als auch für einen betrunkenen Ertrunkenen verrichten?« Er antwortete: »Ja!« Ich fragte weiter: »Warum, wo sie doch nicht bereut haben?« Er entgegnete: »Sie haben Rechte wegen des Glaubensbekenntnisses, dass es keine Gottheit außer Allah gibt, und ihre Rechenschaft ist Allah überlassen.« Hast du nicht gehört, was Allah über den rechtschaffenen anbetend Dienenden gesagt hat:
 
قَالَ وَمَا عِلْمِي بِمَا كَانُوا يَعْمَلُونَ * إِنْ حِسَابُهُمْ إِلَّا عَلَى رَبِّي لَوْ تَشْعُرُونَ
Er sagte: »Welches Wissen sollte ich darüber haben, was sie zu tun pflegten?« Sie zur Rechenschaft zu ziehen obliegt nur meinem Herrn, wenn ihr nur merken würdet!
(Sure 26, Verse 112-113)"
 
Abu Umar ibn Abdul-Barr sagte: "Seine Worte »Sie haben Rechte«, erklären, dass das Verrichten des Totengebets für die verstorbenen Muslime ein Recht für sie den Lebenden gegenüber ist."
Auf der Grundlage dessen und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes: Es ist den Muslimen nicht gestattet auf das Verrichten des Totengebets sowohl für einen sündigen Muslim als auch für denjenigen, der das Verbrennen seines Leichnams nach seinem Ableben testamentarisch verfügt hat, zu verzichten. Vielmehr sollen sie sein Testament nicht vollstrecken, das Totengebet für ihn verrichten und Allah für ihn um Vergebung bitten. 
        
 
    Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
 
Dies teilen:

Zusammenhängende Fatwas