Tilgen der Schuld von der Erbmasse ...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Tilgen der Schuld von der Erbmasse des Verstorbenen

Ihre Frage

ge dreht sich um Folgendes:
Ein Mann starb und hinterließ seine Ehefrau, seine Mutter und einen Sohn. Er hatte ein Darlehen für Ackerboden. Sollen nun die Schulden vor oder nach der Aufteilung des Nachlasses getilgt werden? Und sind die Schulden vom Erbteil einer bestimmten Person zu tilgen?
 

Antwort

 

Zu den Rechten, die in Verbindung mit dem Nachlass eines Verstorbenen stehen, gehören in vorgeschriebener Reihenfolge dessen Hüllen ins Leichentuch sowie die Herrichtung seines Leichnams ohne Knauserei oder Verschwendung, bis er in sein Grab gelegt wird, dann Tilgen seiner Schulden, dann Erfüllung seiner Vermächtnisse vom Drittel des Restes nach dem Tilgen dessen Schuld und dann die Aufteilung des Restes auf die Erben, und zwar jeder nach seinem Anteil von der Erbschaft. Da der Verstorbene in seinem Leben Schulden hatte und er vor dessen Tilgung starb, muss diese Schuld von seinem Nachlass nach seinem Hüllen ins Leichentuch und der Herrichtung seines Leichnams getilgt werden, auch wenn seine Schulden all seinen Nachlass aufzehren, allerdings unter der Bedingung, dass dieses Tilgen vor der Aufteilung des Nachlasses unter die Erben geschieht. Auf Grund dessen gilt Folgendes:
Sollte der gesamte Nachlass oder ein Teil davon schon vor dem Tilgen der Schulden aufgeteilt worden sein, so wird von denen abgezogen, auf die der Nachlass aufgeteilt wurde, und zwar von jedem nach dessen Anteil von der Erbschaft. Der Abzug umfasst also alle Erben.
 
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
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