Rechtsnorm für den Nießbrauch der E...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Rechtsnorm für den Nießbrauch der Erbmasse auf eine unrechtmäßige Weise

Ihre Frage

ge dreht sich um Folgendes:
Meine Mutter verstarb und hinterließ Goldschmuck, den mein Vater an die Töchter unter dem Vorwand verteilt hatte, dass die Söhne keinerlei Recht hätten. Als später mein Vater, der einige wertvolle Uhren besaß, verstarb, wurde es mir klar, dass meine Schwester diese nach seinem Tod nahmen und sie ihren Ehemännern gaben. Wie lautet also die Rechtsnorm dafür?
 

Antwort

 

Verhält es sich so, wie in der Frage geschildert, gehören der von der Mutter hinterlassene Goldschmuck und die vom Vater hinterlassenen Uhren zur Erbmasse, die an alle Erben verteilt wird. Keiner darf etwas, das über sein Recht auf die Erbmasse hinausgeht, an sich nehmen, es sei denn, die übrigen Erben sind damit einverstanden. Solange die Mutter also zu ihren Lebzeiten und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte kein festlegendes rechtsgültiges Testament geschrieben hat, dass der Goldschmuck nach ihrem Ableben auf ihre Töchter unter Ausschluss anderer Erben übergeht, und solange dies über das Drittel ihrer Erbmasse nicht hinausgeht und auch der Vater weder für seine Töchter noch für deren Ehemänner ein festlegendes rechtsgültiges Testament geschrieben hat sowie dies über das Drittel seiner Erbmasse nicht hinausgeht und solange der Fragesteller keine Gegenleistung für diesen Goldschmuck und diese Uhren, die seine Schwestern genommen haben, bekommen hat, hat er Anspruch auf diesen Goldschmuck und diese Uhren, und zwar nach seinem schariatischen Anteil an der Erbmasse, genauso wie er Anspruch auf die übrige Erbmasse hat. 
 Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
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