Rechtsnorm für Durchführung eines mündlichen Testaments
Ihre Frage
Mein Ehemann verfügte vor seinem Tod testamentarisch gegenüber seinem Sohn, dass das ihm gehörende Bargeld nach seinem Tod mir gehören solle. Der Sohn sagte Derartiges mehrmals in der Öffentlichkeit. Viele Leute in unserer Umgebung wissen das. Ich pflegte also zu meinen Lebzeiten zu arbeiten und ihm mein Geld zu geben, das er bei einer Bank deponierte. Wie lautet nun die Rechtsnorm dafür?
Antwort
Das Testament ist sowohl für einen Erben als auch für Andere gemäß dem ägyptischen Gesetz Nr. 71 aus dem Jahr 1946 entsprechend der Meinung einiger Gelehrten zulässig. Das Testament wird ohne Zustimmungsbedarf seitens der Erben im Rahmen des Drittels durchgeführt. Was aber das betrifft, was über das Drittel hinausgeht, so bedarf dies ihrer Zustimmung. Sind sie damit einverstanden, wird es durchgeführt, wenn nicht, wird es nicht durchgeführt. Sind einige damit einverstanden und andere nicht, wird es vom Anteil derjenigen durchgeführt, die damit einverstanden sind, und nicht vom Anteil derjenigen, die damit nicht einverstanden sind. All dies gilt, wenn der Erblasser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und das begriff, was er vermachte.
Dementsprechend und in Beantwortung der Frage gilt Folgendes: Da das Testament des Ehemannes mündlich war und dieses nur sein Sohn hörte, hängt ihre Rechtsnorm von ihrer Bestätigung bei den Erben ab, denn sie sind diejenigen, die für Durchführung oder Nicht-Durchführung des Testaments verantwortlich sind. Wenn die Erben diesem Sohn glauben, ist es Pflicht das Testament vom Drittel durchzuführen, ohne dass man die Erlaubnis eines der Erben benötigt. Was das angeht, was über das Drittel hinausgeht, so erfolgt dies unter Zustimmung der Erben, wie oben festgelegt und ausführlich erklärt wurde. Wenn sie dem Sohn, nämlich dem Träger des mündlichen Testaments, jedoch nicht glauben, besteht keine Pflicht dieses durchzuführen, weil es von ihnen nicht bestätigt wurde; vielmehr ist die Durchführung des ganzen Testaments für sie fakultativ.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!