Wie verteilt man das einer Person n...

Das Ägyptische Fatwa-Amt

Wie verteilt man das einer Person nach deren Tod Geschenkte?

Ihre Frage

ge dreht sich um Folgendes:
Ein Fußballspieler starb in einem Klub und hinterließ seine Ehefrau, zwei Töchter, seinen Vater, seine Mutter und einen Bruder. Er hatte im Klub einige finanzielle Vebindlichkeiten und er bekommt vom Klub keine Rente. Der Sportklub veranstaltete ein Fußballspiel für ihn und seine Familie, die aus der Ehefrau und zwei unverheirateten Töchtern, die noch studieren und keine Rente bekommen, besteht.
Wir bitten nun um die Rechtsnorm für die Art und Weise der Aufteilung des Fußballspiel-Erlöses. Haben der Vater und die Mutter Recht auf den Erlös des Ehrenfußballspiels? Oder beschränkt sich ihr Recht nur auf die ihnen vom Klub zustehenden Ansprüche?
 

Antwort

 

        Es ist in der Scharia vorgesehen, dass Nachlass bedeutet, was ein Verstorbener nach dessen Ableben an Vermögen oder Rechtstiteln hinterließ. Das Ableben eines Erblassers ist also Grund für den Anspruch eines Erben auf dessen Anteil an der Erbmasse. Die Todeszeit ist die entscheidende Trennung zwischen der Erbmasse und Anderem. Was der Erblasser vor seinem Ableben besaß, gehört zum Nachlass, und zwar nach dem Tilgen von Schulden des Verstorbenen und Durchführung dessen Vermächtnissen. Was aber das betrifft, was seiner Familie oder seinen Verwandten nach dessen Ableben zusteht, so gehört dies nicht zum Nachlass, sondern ist ein Recht dessen, dem es zuerkannt wurde, es betrifft also nur ihn und niemand Anderen, denn es handelt sich dabei um keinen Besitz des Verstorbenen vor dessen Ableben.
      Auf der Grundlage dessen und in Beantworung der Frage gehören die finanziellen Ansprüche vom Klub für den oben erwähnten Fußballspieler vor dessen Ableben anteilmäßig zum Nachlass für all seine Erben. Was aber die betrifft, die der Klub speziell für dessen Familie und dessen Kinder nach dessen Ableben vorsah, so sind sie ein reines Recht derjenigen, für die sie speziell vorgesehen wurden, wobei die anderen Erben, die diese Spezifizierung nicht umfasst, an ihnen keinen Anteil haben, selbst wenn es sich um eine Ehrung des Fußballspielers selbst handelt.
Und Allah der Hocherhabene weiß es am besten!
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